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Sethe-Partsch, Demot. Bürgschaftsurkunden. [xxxn.
Bürgen bei der Handnahmebürgschaft.1 * * 4) Danach ist es wahrschein-
scheinlich, daß auch bloße Einverständniserklärungen vorkamen,
bei denen eine Haftung nicht begründet wurde. Nicht umsonst
scheidet die Terminologie des griechischen Notariats in dem ptole-
mäischen und römischen Ägypten bei der Beitrittserklärung im
Ehevertrage2) die Zustimmung (wdozew) und die Garantie (εγγναβ^αε)
oder das ενΰοκεΐν und das έΛικελενειν. Schon P. Grenf. II, 26 scheint
einen Unterschied zwischen dem σννεΛεκελενειν, d. h. der Garantie
bei Abschluß des Schuldvertrages, und dem Zustimmen (βννενάοκεΐν)
bei der Quittung zu machen.3) Es gibt keinen sicheren Fall in
den griechischen Urkunden, in welchem das ενάοκεΐν als ein Wort
für eine Haftungsübernahme gebraucht wäre.4) Schon die griechische
Notariatssprache führt uns darauf, auf die Urkundenklauseln der
demotischen Urkunden Wert zu legen. Wo nur die Klausel „mein
Herz ist einverstanden“ stände, die ja als parallel zu dem ενόοκεΐν
nachweisbar ist5), da wäre der Gedanke an eine Haftung, die über-
nommen würde, wohl ausgeschlossen.6) Wo dagegen die Auffor-
derung zu dem Vollzug der traditio chartae deutlich ist, oder wo
ein Befehl „Tut alle Dinge, die oben sind“ steht7), ist es wahr-
1) oben S. 528. 2) P. Oxy. 905, oben § 14, S. 696, Anm. 2.
3) P. Grenf. II 26 (a° 103 v. Chr.), wo nach Anweisung der Herausgeber zu
rezensieren sein dürfte: ζτοντό εΰτε τδ δάνειον) ο βννεπικελενούΰης της τούτων μητρδς
Θαηΰις της ΙΙαωτος εδό&η ζη καϊ)ΰυνενδοκει τοΐς ηρογεγφαμ,μένοις (Text: ΰυνευδοκοϋντες
των προγεγραμ(μένων))
4) Bei den ενδοκηΰεις der Vormünder oder Vertreter zu ihrer Ernennung oder
Bevollmächtigung wird niemandem zweifelhaft sein, daß eine Haftung nicht über-
nommen wird (P. Oxy. 56, 21. 33 — n. 94, 15. — n. 97, 18, 24 — n. 261, 17. —
n. 726, 22. —n. 727, 26). Ebensowenig bei der ευδόκηβις des einen Kontrahenten zur
δημοΰίωβις, die der andere erwirken will, Oxy. 1200, 36. 51. — n. 1208, 25ff. —
n. 127Ö, 19. — n. 1273, 39. — Ebensowenig ist bei den griechischen Teilungsver-
trägen bei einverständlicher Auseinandersetzung (εξ ενδοκονντων) an eine Verpflich-
tung gedacht. —
Es bleiben als einigermaßen zweifelhaft nur die ενδοκήβεις der Ehefrauen bei
dem Vertrage des Ehemannes. P. Lond. 2 n. 277 (p. 217) a° 23 v. Chr. — P. Oxy.
496, 8. Aber gerade durch den letztgenannten Ehevertrag, wo die Zustimmung der
Frau zu Verfügungen des Mannes für erforderlich erklärt wird, ist der Sinn des
ενδοκεΐν völlig gesichert. Auch die papyrologische Literatur ist bisher auf diesem
Standpunkte gewesen.
5) In Leid. P. 3 1. 33/4 steht bekanntlich statt „mein Herz ist einverstanden“:
άτΐ(ην)δόκηΰάς με.
6) In den obigen Urkunden ist das nicht der Fall.
7) Alle Beitrittserklärungen in § 14 und 15.
Sethe-Partsch, Demot. Bürgschaftsurkunden. [xxxn.
Bürgen bei der Handnahmebürgschaft.1 * * 4) Danach ist es wahrschein-
scheinlich, daß auch bloße Einverständniserklärungen vorkamen,
bei denen eine Haftung nicht begründet wurde. Nicht umsonst
scheidet die Terminologie des griechischen Notariats in dem ptole-
mäischen und römischen Ägypten bei der Beitrittserklärung im
Ehevertrage2) die Zustimmung (wdozew) und die Garantie (εγγναβ^αε)
oder das ενΰοκεΐν und das έΛικελενειν. Schon P. Grenf. II, 26 scheint
einen Unterschied zwischen dem σννεΛεκελενειν, d. h. der Garantie
bei Abschluß des Schuldvertrages, und dem Zustimmen (βννενάοκεΐν)
bei der Quittung zu machen.3) Es gibt keinen sicheren Fall in
den griechischen Urkunden, in welchem das ενάοκεΐν als ein Wort
für eine Haftungsübernahme gebraucht wäre.4) Schon die griechische
Notariatssprache führt uns darauf, auf die Urkundenklauseln der
demotischen Urkunden Wert zu legen. Wo nur die Klausel „mein
Herz ist einverstanden“ stände, die ja als parallel zu dem ενόοκεΐν
nachweisbar ist5), da wäre der Gedanke an eine Haftung, die über-
nommen würde, wohl ausgeschlossen.6) Wo dagegen die Auffor-
derung zu dem Vollzug der traditio chartae deutlich ist, oder wo
ein Befehl „Tut alle Dinge, die oben sind“ steht7), ist es wahr-
1) oben S. 528. 2) P. Oxy. 905, oben § 14, S. 696, Anm. 2.
3) P. Grenf. II 26 (a° 103 v. Chr.), wo nach Anweisung der Herausgeber zu
rezensieren sein dürfte: ζτοντό εΰτε τδ δάνειον) ο βννεπικελενούΰης της τούτων μητρδς
Θαηΰις της ΙΙαωτος εδό&η ζη καϊ)ΰυνενδοκει τοΐς ηρογεγφαμ,μένοις (Text: ΰυνευδοκοϋντες
των προγεγραμ(μένων))
4) Bei den ενδοκηΰεις der Vormünder oder Vertreter zu ihrer Ernennung oder
Bevollmächtigung wird niemandem zweifelhaft sein, daß eine Haftung nicht über-
nommen wird (P. Oxy. 56, 21. 33 — n. 94, 15. — n. 97, 18, 24 — n. 261, 17. —
n. 726, 22. —n. 727, 26). Ebensowenig bei der ευδόκηβις des einen Kontrahenten zur
δημοΰίωβις, die der andere erwirken will, Oxy. 1200, 36. 51. — n. 1208, 25ff. —
n. 127Ö, 19. — n. 1273, 39. — Ebensowenig ist bei den griechischen Teilungsver-
trägen bei einverständlicher Auseinandersetzung (εξ ενδοκονντων) an eine Verpflich-
tung gedacht. —
Es bleiben als einigermaßen zweifelhaft nur die ενδοκήβεις der Ehefrauen bei
dem Vertrage des Ehemannes. P. Lond. 2 n. 277 (p. 217) a° 23 v. Chr. — P. Oxy.
496, 8. Aber gerade durch den letztgenannten Ehevertrag, wo die Zustimmung der
Frau zu Verfügungen des Mannes für erforderlich erklärt wird, ist der Sinn des
ενδοκεΐν völlig gesichert. Auch die papyrologische Literatur ist bisher auf diesem
Standpunkte gewesen.
5) In Leid. P. 3 1. 33/4 steht bekanntlich statt „mein Herz ist einverstanden“:
άτΐ(ην)δόκηΰάς με.
6) In den obigen Urkunden ist das nicht der Fall.
7) Alle Beitrittserklärungen in § 14 und 15.