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Sethe, Kurt [Editor]; Partsch, Josef [Oth.]
Demotische Urkunden zum ägyptischen Bürgschaftsrechte vorzüglich der Ptolemäerzeit — Leipzig, 1920

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https://doi.org/10.11588/diglit.44567#0765

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χχχπ.] II. Jur. Teil. II § i 6. Rechte. Bedeut, d. Beitrittserkl. 751
scheinlich, daß zunächst an die Haftungswirkung gedacht war.
Sicheres wird man allerdings auch hier nicht behaupten wollen.
Nur da, wo, wie stets in Memphis, die ausdrückliche Erklärung
über die Haftung mit oder nach dem Schuldner steht, ist die
HaftungsWirkung zweifellos.
Welches aber diese Haftung gewesen ist, können wir mit an-
nähernder Sicherheit erraten. Eine Bürgschaft ähnlich der Hand-
nahmebürgschaft ist nicht wahrscheinlich, obwohl ja in dem gräko-
ägyp tischen Notariate die Bürgschaft durch έγγνη zu demselben
Zweck wie die demotische Beitrittserklärung durch Rufen auf die
Urkunde gebräuchlich war. Die Scheidung der Terminologie und
des Formulars von Handnahmebürgschaft und Beitrittserklärung
wird ihren Grund haben. In den Handnahmebürgschaften konnten
wir deutlich den Gedanken feststellen, daß der Handnehmer seine
Person für die Garantie einsetzte. Diese Haftung wurde in den meisten
Fällen durch eine Vermögenseinsetzung ergänzt. Von dieser Wir-
kung des Einsatzes der Person, von den üblichen (S. 5 70ff.) Haf-
tungsklauseln bieten die Beitrittserklärungen nichts. Auch so-
weit die Haftung des Beitretenden neben dem Schuldner in Frage
kommt, ist durchaus nicht dieselbe Wirkung mit Sicherheit vor-
auszusetzen. Der Handnehmer steht deutlich nur für den Schuld-
ner ein.1) Er haftet, wenn dieser nicht selbst zahlt, und das Deckungs-
verhältnis war derart gestaltet, daß der Bürge, in Anspruch ge-
nommen, zunächst das Recht hatte, sich aus dem Vermögen des
Schuldners die Leistung zu beschaffen.2) Von alledem ist bei der
Beitrittserklärung nichts zu merken. Nur selten tritt eine Formu-
lierung auf, die den Versprechen der Handnehmer, eventuell selbst
zu erfüllen, gleichklingt (oben § 15, Nr. 6). Aber wenn wir sonst
solche Versprechen nicht finden und doch sicher sind, daß eine
Haftung des Beitrittserklärenden nach Vertragsgrundsätzen eintrat,
ist es sehr wahrscheinlich, daß in diesem einen Falle dem Bei-
tretenden eben eine Erleichterung gewährt werden sollte wie dem
römischen Bürgen durch fideiussio, wenn er versprach für den
Fall, daß der Schuldner nicht zahlte, selbst zu leisten.3)
Der eigentümliche Charakter der Beitrittserklärung zeigt sich
für die Haftungsgestaltung dadurch besonders deutlich, daß wir

1) oben S. 598f. 2) oben S. 591 ff. 3) D. 46, I, 16, 6.
 
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