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Zeitschrift für christliche Kunst — 25.1912

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Arntz, Ludwig: Wegekreuz und Wegebild, [1]
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https://doi.org/10.11588/diglit.4342#0049

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09

1912. — ZEITSCHRIFT FÜR CHRISTLICHE KUNST — Nr. 2

70

ie bescheidenen, oft
unscheinbaren Denk-
male, welche unsere
Altvorderen an Weg
und Steg, an Straßen
und Brücken, im Tal-
grund wie auf Wasser-
scheiden, auf stillen
Waldpfaden wie auf
einsamer Heide ge-
setzt, finden in unserer
Zeit nicht immer die
Beachtung und Be-
handlung, die ihnen
einst zuteil geworden,
und die sie in mehr als einer Hinsicht auch
heute noch verdienen. Wegekreuz und Wege-
bild sind oft wichtige Urkunden über verbürgtes
Recht und gefällten Richterspruch in weit
zurückliegenden Zeiten und geben Aufschluß
über bestimmte Formen des Wirtschaftslebens,
über Volkssitten und Volksgebrauch. Diese
gern hie htlichen Merkmale am Wege sind aber
auch aufzulassen als wertvolle Dokumente
christlicher Kunst und legen als solche Zeugnis
ab von einer volkstümlichen, vielseitigen und
ungemein mannigfaltigen Kunsttechnik, die
sich bis in den Anfang des XIX. Jahrli. in
einigen Gegenden bis auf unsere Tage er-
halten hat. Manche der erhaltenen Wege-
zeichen können in ihrer stoffgerechten Be-
handlung auch für neuzeitliche Aufgaben als
kunstgewerbliche \drbilder dienen. Leider
ist der überlieferte Bestand in langen Zeit-
l;'iuften durch Verfall und gewaltsame Zerstörung,
durch Erneuerung und teilweisen Ersatz stark
gelichtet und geschmälert worden, so daß sich
für den kunstgeschichtlichen Zusammenhang
ziemliche Lücken ergeben. Hinsichtlich der
Technik lassen sich indes mit Vorteil die viel-
la< h besser geschützten und erhaltenen Fried-
hofkreuze und Bildwerke zum Vergleich heran-
ziehen

Ein befriedigender Überblick über die un-
gemein mannigfaltigen Denkmale am Wege ist
besonders dadurch erschwert, daß sie sehr
zerstreut liegen, oft in abgelegenen Land-
Mrn hen, und daher naturgemäß einer anschau-
li< hen und umhusenden Sammlung wider-
streben. Die bezüglichen Literaturquellen

Wegekreuz und Wegebild.

(Mit 21 Abbildungen.)

fließen sehr spärlich, hie und da finden sich
in einer oder anderen Zeitschrift über Wege-
kreuze, Marktkreuze, Sühnekreuze, Wetter-
kreuze vereinzelte Mitteilungen oder Angaben,
die aber der bildlichen Wiedergabe entbehren.
In sehr ungleichem Maße sind in den bisher
herausgegebenen Inventarien urkundliche
Wegezeichen berücksichtigt worden. Wohl
werden solche in einigen Verzeichnissen unter
ganz verschiedenen Namen aufgeführt, aber
nur in seltenen Fällen ist eine bezügliche
Abbildung (meist ein Beispiel reicherer Aus-
führung) beigefügt, die über die Form des
Denkmals einigen Aufschluß gibt. Einige
Inventare haben anscheinend der Aufzeich-
nung der Wegekreuze und Bildstöcke keinen
Werl beigemessen. Dagegen ist eine größere
Anzahl von Wegezeichen, im besonderen von
Sühnekreuzen, in dem Verzeichnis der säch-
sischen, braunschweigischen und mecklenbur-
gischen Kunstdenkmäler zu linden. Auch das
bayrische Inventar gibt Abbildungen von einer
stattlichen Zahl bemerkenswerter Steinkreuze
und Bildstöcke wieder.

Seit einigen Jahren hat der Verfasser
bei gelegentlichen Wanderungen und Streif-
zügen durch die deutsche Heimat Wegekreuze
und Wegebilder aufgenommen und gesammelt,
und wenn auch die Sammlung auf Vollstän-
digkeit keinen Anspruch machen kann, soll
doch in dieser Zeitschrift das Ergebnis der
bisherigen Studien auszugsweise wiedergegeben
werden, in der bestimmten Absicht, für das
etwas abgelegene Gebiet in weiteren Kreisen
Anteil zu erwecken, und zu einer umfassen-
deren Sammlung und Erforschung der Wege-
denkmale christlicher Kunst, zum wenigsten
im deutschen Sprachgebiet, anzuregen. In
diesem Bestreben ist der Verfasser durch den
stets hilfsbereiten Herausgeber der Zeitschrift
besonders ermutigt, durch Dompropst Dr. Ber-
lage in einer und anderen Richtung angeregt
und durch Konservator Dr. Witte und' seine
bezüglichen Mitteilungen und Quellenangaben
in dankenswerter Weise unterstützt worden.

Dem überlieferten Wegekreuz und Wege-
luld liegt im allgemeinen eine zweifache Be-
stimmung zugrunde: es sind entweder urkund-
liche Marken, die auf bestimmtem Recht oder
Richterspruch beruhen (Rechtsurkunden),
 
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