12.6. Resozialisation
Resozialisation umfaßt allgemein sozialpädagogische und sozialtherapeutische Inter-
ventionen bei Menschen, die mit ihrem Handeln soziale und gesellschaftliche Regeln
und Normen in auffälliger Weise derart verletzt haben, daß eine öffentliche Einfluß-
nahme und Lenkung ihrer Reintegration als unerläßlich betrachtet wird. Resozialisa-
tion wird zumeist verknüpft mit öffentlicher und juristischer Intervention (Bestrafung,
Abschreckung, Vergeltung, Wiedergutmachung, Sühne) und ist Teil der "gesellschaft-
lichen Antwort" auf sozialabweichendes und rechtsverletzendes Verhalten. Im Vor-
dergrund steht die psychosoziale Behandlung und Wiedereingliederung Straffälliger.
Resozialisation umfaßt alle Maßnahmen wie psychologische Therapien, soziale Trai-
ningsprogramme, schulische und berufliche Fortbildung, Anleitung zu einer sinn-
vollen Freizeitgestaltung, von denen begründet angenommen wird, daß sie der Rein-
tegration straffällig gewordener Menschen und der Vermeidung eines Rückfalls dienen
(vgl. Amelang, 1986; Kury, 1988; Lösel & Köferl, 1988).
12.6.1. Die Bedeutung der Resozialisierung im Strafvollzug
Die Bedeutsamkeit dieser Zielstellungen läßt sich aus den faktischen Rückfallzahlen
(Wiederverurteilungen) einmal rechtskräftig Verurteilter ablesen: Je nach Rückfall-
kriterium, Bewährungszeitraum, Gefangenenpopulation, Anstaltsart u.a. schwanken
die Rezidivraten zwischen 50 und 70 Prozent (vgl. Kaiser et al., 1983).
Spätestens mit Beginn dieses Jahrhunderts wird die Forderung erhoben, die Straf-
vergeltungspraxis in der Strafverfolgung um Aspekte der Resozialisierung zu ergän-
zen. Bundesrechtliche Verankerung fand sie schließlich im § 65 des ersten Strafrechts-
reformgesetzes von 1969, in dessen Gefolge einerseits sozialtherapeutische Modell-
stationen eingerichtet wurden. Andererseits wurde der Gedanke psychosozialer Inter-
vention im Strafvollzug durch die Schaffung eines Strafvollzugs gesetzte (StVollzG,
1977) weiter gefördert, als er dort in § 2 der Sicherung und dem Schuldausgleich so-
wie der Abschreckungsprävention vorgeordnet wurde: "Im Vollzug der Freiheitsstrafe
soll der Gefangene fähig werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne
Straftaten zu führen (Vollzugsziel). Der Vollzug der Freiheitsstrafe dient auch dem
Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten" (vgl. Kasten 12.3.).
Kasten 12.3.: Rechtliche und institutionelle Rahmensetzungen der
Resozialisation von Straffälligen
Auf dem Gebiet des resozialisierenden Strafvollzugs drängen sich
scheinbar auseinanderliegende Zwecke wie Strafe, Erziehung, Wieder-
eingliederung, Schutz und Gefahrenabwehr zusammen. Die rechtlichen
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Resozialisation umfaßt allgemein sozialpädagogische und sozialtherapeutische Inter-
ventionen bei Menschen, die mit ihrem Handeln soziale und gesellschaftliche Regeln
und Normen in auffälliger Weise derart verletzt haben, daß eine öffentliche Einfluß-
nahme und Lenkung ihrer Reintegration als unerläßlich betrachtet wird. Resozialisa-
tion wird zumeist verknüpft mit öffentlicher und juristischer Intervention (Bestrafung,
Abschreckung, Vergeltung, Wiedergutmachung, Sühne) und ist Teil der "gesellschaft-
lichen Antwort" auf sozialabweichendes und rechtsverletzendes Verhalten. Im Vor-
dergrund steht die psychosoziale Behandlung und Wiedereingliederung Straffälliger.
Resozialisation umfaßt alle Maßnahmen wie psychologische Therapien, soziale Trai-
ningsprogramme, schulische und berufliche Fortbildung, Anleitung zu einer sinn-
vollen Freizeitgestaltung, von denen begründet angenommen wird, daß sie der Rein-
tegration straffällig gewordener Menschen und der Vermeidung eines Rückfalls dienen
(vgl. Amelang, 1986; Kury, 1988; Lösel & Köferl, 1988).
12.6.1. Die Bedeutung der Resozialisierung im Strafvollzug
Die Bedeutsamkeit dieser Zielstellungen läßt sich aus den faktischen Rückfallzahlen
(Wiederverurteilungen) einmal rechtskräftig Verurteilter ablesen: Je nach Rückfall-
kriterium, Bewährungszeitraum, Gefangenenpopulation, Anstaltsart u.a. schwanken
die Rezidivraten zwischen 50 und 70 Prozent (vgl. Kaiser et al., 1983).
Spätestens mit Beginn dieses Jahrhunderts wird die Forderung erhoben, die Straf-
vergeltungspraxis in der Strafverfolgung um Aspekte der Resozialisierung zu ergän-
zen. Bundesrechtliche Verankerung fand sie schließlich im § 65 des ersten Strafrechts-
reformgesetzes von 1969, in dessen Gefolge einerseits sozialtherapeutische Modell-
stationen eingerichtet wurden. Andererseits wurde der Gedanke psychosozialer Inter-
vention im Strafvollzug durch die Schaffung eines Strafvollzugs gesetzte (StVollzG,
1977) weiter gefördert, als er dort in § 2 der Sicherung und dem Schuldausgleich so-
wie der Abschreckungsprävention vorgeordnet wurde: "Im Vollzug der Freiheitsstrafe
soll der Gefangene fähig werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne
Straftaten zu führen (Vollzugsziel). Der Vollzug der Freiheitsstrafe dient auch dem
Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten" (vgl. Kasten 12.3.).
Kasten 12.3.: Rechtliche und institutionelle Rahmensetzungen der
Resozialisation von Straffälligen
Auf dem Gebiet des resozialisierenden Strafvollzugs drängen sich
scheinbar auseinanderliegende Zwecke wie Strafe, Erziehung, Wieder-
eingliederung, Schutz und Gefahrenabwehr zusammen. Die rechtlichen
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