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Bastine, Reiner [Hrsg.]
Klinische Psychologie (Band 2): Klinische Psychodiagnostik, Prävention, Gesundheitspsychologie, Psychotherapie, psychosoziale Intervention — Stuttgart, Berlin, Köln, 1992

DOI Seite / Zitierlink:
https://doi.org/10.11588/diglit.16130#0383

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12.3. Psychosoziale Beratung

Psychosoziale Beratung ist schon immer eine der wichtigsten Interventionsformen in-
nerhalb der psychosozialen Versorgung. Auch sind neben den Psychologen unter-
schiedliche Fachwissenschaften und Berufsgruppen (vor allem Pädagogen, Juristen,
Sozialarbeiter, Theologen, Mediziner) theoretisch wie praktisch mit der Fortentwick-
lung von Beratungskonzepten befaßt. Die Entwicklung und Ausdifferenzierung neuer
Beratungsfelder scheint nach wie vor möglich und geboten, vor allem dort, wo neue
Probleme entstehen, zunehmen oder zunehmend registriert werden (wie gegenwärtig
beispielsweise in der Ausländerberatung, Arbeitslosenbetreuung, Umweltberatung,
Aidsberatung, Krebsberatung; vgl. Nestmann, 1988 a; eine Zusammenstellung ge-
genwärtiger Beratungsangebote geben Dorenberg-Kohmann et al., 1990, deren regel-
mäßig aktualisierter Beratungsführer zugleich eine Liste mit den Anschriften von Be-
ratungsstellen im Bundesgebiet enthält).

12.3.1. Entwicklung und Ausdifferenzierung psychosozialer Beratung

Mit spezifisch psychologischen oder klinisch-psychologischen Zielsetzungen wurden
und werden Beratungen traditionell in der Berufs-, Bildungs-, Ehe-, Erziehungs-, Fa-
milien-, Lebens-, Schul- und Sexualberatung durchgeführt. Die unverzichtbare gesell-
schaftliche Relevanz und Wirkung psychosozialer Beratung findet ihren Niederschlag
in einer Verankerung der Beratungstätigkeit in der Sozialgesetzgebung: So ist - um
hier einige Beispiele anzuführen - der öffentliche Beratungsauftrag im Kinder- und
Jugendhilfegesetz (KJHG) von 1991 vielfältig festgeschrieben, beispielsweise die Be-
ratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung (§ 17), Beratung bei der
Ausübung der Personsorge (§ 18), als Erziehungsberatung (§ 28), als Beratung von
Pflegern und Vormündern (§ 53). Beratung besteht weiter als einklagbarer Anspruch
für Behinderte im Bundessozialhilfegesetz (BSHG, § 124) und in der Reichsversiche-
rungsordnung (RVO, § 368) sowie zu Fragen persönlicher Hilfeleistungen im Rahmen
der Sozialhilfe (BSHG § 8,2).

Die (Klinischen) Psychologen teilen sich - wie angedeutet - psychosoziale Bera-
tungsaufgaben mit anderen Professionen. Den oben genannten Gruppen fallen dabei
spezifische Aufgaben mit unterschiedlichen Zielstellungen zu, für die nachfolgend
beispielhaft die Tätigkeitsmerkmale der Sozialarbeiter, Pädagogen und Theologen an-
geführt sind, die zu den (Klinischen) Psychologen in einem besonderen Kooperations-
verhältnis stehen (zu den Kooperationsbeziehungen der Klinischen Psychologen mit
Medizinern vgl. Kap. 9.: "Gesundheitspsychologie" und mit Soziologen vgl. unten
und Kap. 8.: "Prävention"):

So gibt es beispielsweise in Sozialarbeit und Sozialpädagogik eine beachtenswerte Tradition, Bera-
tungskonzepte im Zusammenhang mit der eigenen beruflichen Qualifikation und Professionalisierung

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