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Amtsbezirk Weinheim [Editor]
Der Bergsträßer Bote: Amts- u. Verkündigungsbl. für d. Bezirksamt Weinheim (5): Der Bergsträßer Bote: Amts- u. Verkündigungsbl. für d. Bezirksamt Weinheim — 1853

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https://doi.org/10.11588/diglit.42484#0289

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D e r
Bergstraße? Bote.
Amts- und Verkündigungsblatt für das'Bezirksamt Weinheim.
Fünfter Jahrgang.

Hü? TZ. Weinheim, den !<"->. September L8LÄ.

Deutschland.
Heidelberg, 12. Sept. Obgleich die Ein-
richtung der Gasbeleuchtung beendigt ist, so konnte
doch, weil da und dort nachträgliche Verbesserungen
nöthig wurden, dieselbe nicht so schnell, als man
Versprechungen zufolge gehofft hatte, eingeführt
werden. Indessen hat die Direktion der rheinischen
Gasgesellschaft nun die Einwohner in Kenntniß
gesetzt, daß in diesen Tagen Gas in die Röhren
eingelassen wird, das aber, weil noch mit der in
den Rohren befindlichen Luft vermischt, nicht zum
Brennen gebraucht werden könne; daher auch
gewarnt wird, einen Hahnen zu öffnen, oder ein
brennendes Licht in einen Raum zu bringen, wo
Gasgeruch sich bemerklich mache. Wo dieser Ge-
ruch aber bemerkt werde, solle zur schleunigen
Abhilfe alsbald Nachricht gegeben werden. Wie
dringend nöthig die Straßenbeleuchtung durch Gas
ist, konnte Jeder erfahren, der in der letzten Zeit
bei Nacht die Straßen durchwanderte, wo nun
zum Theil selbst keine oder nur eine sehr schwache
Beleuchtung durch Oellampcn besteht, wovon wahr-
scheinlich die Ursache mit darin zu suchen ist, daß
man auf eine frühere Einführung der Gasbeleuch-
tung gerechnet hatte.
Konstanz, 13. Sept. Se. König!. Hoheit
der Regent haben auf Schloß Kirchberg von dem
in dem Orte Berau, Amts Bonndorf, stattge-
habten großen Brande Kenntniß erhalten und so»
gleich zur Unterstützung der unglücklichen Brand-
beschädigten aus Höchstihrer Handkassc die Summe
von 200 ff. allergnädigst verwilligt, welche zur
Linderung der augenblicklichen Noth der hilfsbe-
dürftigsten Bewohner der in Berau gebildeten
Orts-Unterstützungskommission zur zweckdienlichen
Verwendung zugewiesen wurde. Ueberall, wo die
Noch am größten, ist die Hilfe des gnädigsten

Fürsten am nächsten, der an den äußersten Grenzen
Seines Landes eben so, wie in der Mitte Seiner
Residenz überall zur rechten Zeit den rechten Augen-
blick ergreift, tröstend und lindernd unglücklichen
Unterthanen mit fürstlicher Großmut!) die hilfreiche
Hand zu reichen.
Aus dem Mittelrheinkreise, 15. Sept.
Um den verderblichen Glücksspielen, welche gewerbs-
mäßig betrieben werten, wie dies zum öftern
in kleineren Bädern geschieht, ferner, um überhaupt
dem übermäßigen Spielen zu begegnen, hat sich
das Groß. Ministerium des Innern veranlaßt
gefunden, durch Erlaß vom 29. v. M. zu verord-
nen: 1) Diejenigen, welche gewerbsmäßig Glücks-
(Hazard-) Spiele eröffnen (Bank halten), trifft,
insofern nicht hinsichtlich einzelner solcher Spiele
eine Ausnahme ausdrücklich gestattet ist, nach Um-
fang, Dauer und Schädlichkeit des Spiels, Geld-
buße bis zu 100 fl. oder Gcsängnißstrafe bis zu
4 Wochen. Daneben ist die Bank verfallen. Ge-
hilfen und Theilnehmer verwirken Geldbuße bis
zu 50 fl. und den Verfall des Einsatzes. Gegen
Wirthe, im Falle sie selbst Unternehmer des Spiels
sind, oder solch gewerbsmäßiges Treiben von
Glücksspielen in den Wirthschaften dulden, ist nebst
dem Verfall der Bank eine Geldstrafe bis zu
100 fl. zu erkennen, und überdies nach den Be-
stimmungen der landesherrlichen Verordnung vom
4. April 1851 einzuschreiten. 2) Die Polizeibe-
hörden haben aber nicht nur auf die unter Ziff. 1
genannten gewerbsmäßig betriebenen Glücksspiele
ihr Augenmerk zu richten, sondern auch auf das
Spiel an öffentlichen Orten überhaupt, sofern es
in einem solchen Uebermaß getrieben wird, daß
dadurch der Wohlstand der Familie der Spieler
gefährdet oder Acrgerniß gegeben wird. Gegen
die Theilnehmer an solchen Spielen ist mit Geld-
strafen bis zu 25 fl. oder Gefängnißstrafe bis zu
 
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