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wurde. Im ganzen zählte das Stift zur Zeit seiner Aufhebung außer der genannten Äbtissin und der Priorin
Elisabeth Hacke noch neun Mitglieder, von denen vier vom Adel waren, und vierzehn Laienschwestern.1
Auf dem Landtage im Jahre 1527 hatte Philipp, dessen uneigennütziges Vorgehen bei Aufteilung des
Klostergutes bekannt ist, nur den allgemeinen Vorschlag gemacht, die Einkünfte zweier Klöster für die Er-
ziehung von etwa fünfzig Kindern des hessischen Adels zu verwenden. Allein die Ritterschaft hielt es für
angebrachter, daß die Erträgnisse jener beiden Stiftungen, die übrigens noch nicht näher bezeichnet waren,
der Ausstattung ihrer Töchter zugute kämen. Der Landgraf genehmigte diesen Plan, und gab 1532 Stift
Kaufungen der hessischen Ritterschaft gleichzeitig und im Verein mit Wetter2, ein Verfahren, das weder die
Genehmigung des Kaisers noch die Billigung derjenigen Landesherren fand, in deren Gebiet die verschenkten
Klostergüter lagen. Auf Klage der Äbtissin gebot Karl V. 1537 dem Landgrafen und den Rittern, ihre Ge-
walttätigkeiten gegen den Konvent einzustellen und ihm das Stift selbst sowie alle widerrechtlich beschlag-
nahmten Güter, namentlich die zu Lay und in Thüringen gelegenen Besitzungen, zurückzugeben.3 Auf das
entschiedenste bedeutete Herzog Georg zu Sachsen den Vertretern der hessischen Ritterschaft, die ihn um
Freigabe der einbehaltenen Klosterzinsen zu Heroldshausen ersuchten, daß in seinem Lande Philipp von Hessen
nichts zu verschenken habe. 4 Der Konvent selbst strengte gegen den Landgrafen einen Prozeß beim kaiser-
lichen Kammergericht an5, dessen Entscheidung der Beklagte als widerrechtlich und parteiisch zurückwies.3
Um den Widerstand leichter zu brechen, ersuchte Philipp die geistliche Behörde der Stiftsdamen in
nicht mißzuverstehenden Ausdrücken, sein Vorgehen gegen die Klosterfrauen zu unterstützen. Unter Drohung
wies er das Domkapitel und die Stände in Paderborn an, die im Kloster Gehrden sich aufhaltenden Nonnen
zu bestrafen, sowohl die alteingesessenen wegen Aufnahme der Kaufunger Schwestern als auch besonders
diese selbst wegen ihres gerichtlichen Vorgehens gegen ihn.7 Das Kapitel sollte, so lautete des Landgrafen
wiederholte Forderung, Brief und Siegel beibringen, daß der Konvent von weiteren Schritten gegen ihn abzu-
stehen sich verpflichtete. Als auch noch die Vertreter des Erzbischofes von Cöln in der Verhandlung zu
Hallenberg den Rat erteilten, wegen der allgemeinen politischen Lage dem Landgrafen sich willfährig zu zeigen8,
trugen die Paderborner Stände kein Bedenken mehr, den Anstrengungen des Konventes entgegenzuarbeiten.
Auf sich selbst angewiesen, gaben die Stiftsdamen den aussichtslosen Kampf auf; 1540 erklärten Äbtissin
Helene von Freseken, Priorin Elisabeth Hacke und die Konventualin Iseke von der Becke vor dem Notar
Heinrich von Dey ihren Verzicht auf die Fortführung des unerquicklichen Prozesses.9
Philipp behielt sich die Oberaufsicht über das Stift vor10 und empfahl es in seinem Testamente11 der
Obhut seiner Söhne. Nach dem Landtagsabschied von 1527 sollten vier vom Adel, zwei aus dem Nieder-
fürstentum und zwei aus dem Oberfürstentum, die Unteraufsicht führen. Nur wer Mitglied der hessischen
Ritterschaft war, konnte das Amt des Obervorstehers bekleiden. Das mit dem Kloster verbunden gewesene
Gericht ging nach der Aufhebung auch auf die neue Anstalt über. Außer der Stiftsfreiheit, dem an die Kirche
angrenzenden Bezirk, umfaßte es die Dörfer Eschenstruth, Wellerode, Wickenrode und Helsa12; die Ausübung
lag in den Händen des Amtsvogtes, der Hauptperson unter den im Stiftsdienste beschäftigten Beamten. Für
die Verwendung der Einkünfte galten genaue Bestimmungen. Insbesondere auch wurden die Vorbedingungen
für den Bezug eines Beitrages zur Aussteuer, die Eigenschaften, Religion und Abstammung der Braut, die
Standesgemäßheit der Heirat, die Höhe des Zuschusses sowie die Art der Verwilligung desselben festgelegt.
Da indessen nach Abzug der Ehesteuern und der Stiftsbesoldungen sich noch ein Überschuß fand, der bei
Verbesserung der Einkünfte allmählich anwuchs, so erhielten mit der Zeit auch die Witwen, Waisen und Armen
1 Landau, Malerische Ansichten von Hessen, S. 73.
2 Roques, Urk. Nr. 773. — 3 Roques, Urk. Nr. 786.
4 Roques, Urk. Nr. 775. - 6 Roques, Urk. Nr. 785 u. 785a.
0 Roques, Urk. Nr. 794 u. „Recusation Widder das Chammergericht, betreffen das Closter Kauffungen“.
7 Roques, Urk. Nr. 788 u. 797. — Roques, Urk. Nr. 791. — 9 Roques, Urk. Nr. 806a.
10 Reskript v. 5. Juli 1561 bei Ledderhose, Kl. Schriften II. Von den adeligen Stiften, Kaufungen und Wetter, in
Hessen, Anl. II b.
11 Schmincke, Mon. Hass. IV, S. 589. — 12 Engelhard, Erdbeschreibung I, S. 188f.
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wurde. Im ganzen zählte das Stift zur Zeit seiner Aufhebung außer der genannten Äbtissin und der Priorin
Elisabeth Hacke noch neun Mitglieder, von denen vier vom Adel waren, und vierzehn Laienschwestern.1
Auf dem Landtage im Jahre 1527 hatte Philipp, dessen uneigennütziges Vorgehen bei Aufteilung des
Klostergutes bekannt ist, nur den allgemeinen Vorschlag gemacht, die Einkünfte zweier Klöster für die Er-
ziehung von etwa fünfzig Kindern des hessischen Adels zu verwenden. Allein die Ritterschaft hielt es für
angebrachter, daß die Erträgnisse jener beiden Stiftungen, die übrigens noch nicht näher bezeichnet waren,
der Ausstattung ihrer Töchter zugute kämen. Der Landgraf genehmigte diesen Plan, und gab 1532 Stift
Kaufungen der hessischen Ritterschaft gleichzeitig und im Verein mit Wetter2, ein Verfahren, das weder die
Genehmigung des Kaisers noch die Billigung derjenigen Landesherren fand, in deren Gebiet die verschenkten
Klostergüter lagen. Auf Klage der Äbtissin gebot Karl V. 1537 dem Landgrafen und den Rittern, ihre Ge-
walttätigkeiten gegen den Konvent einzustellen und ihm das Stift selbst sowie alle widerrechtlich beschlag-
nahmten Güter, namentlich die zu Lay und in Thüringen gelegenen Besitzungen, zurückzugeben.3 Auf das
entschiedenste bedeutete Herzog Georg zu Sachsen den Vertretern der hessischen Ritterschaft, die ihn um
Freigabe der einbehaltenen Klosterzinsen zu Heroldshausen ersuchten, daß in seinem Lande Philipp von Hessen
nichts zu verschenken habe. 4 Der Konvent selbst strengte gegen den Landgrafen einen Prozeß beim kaiser-
lichen Kammergericht an5, dessen Entscheidung der Beklagte als widerrechtlich und parteiisch zurückwies.3
Um den Widerstand leichter zu brechen, ersuchte Philipp die geistliche Behörde der Stiftsdamen in
nicht mißzuverstehenden Ausdrücken, sein Vorgehen gegen die Klosterfrauen zu unterstützen. Unter Drohung
wies er das Domkapitel und die Stände in Paderborn an, die im Kloster Gehrden sich aufhaltenden Nonnen
zu bestrafen, sowohl die alteingesessenen wegen Aufnahme der Kaufunger Schwestern als auch besonders
diese selbst wegen ihres gerichtlichen Vorgehens gegen ihn.7 Das Kapitel sollte, so lautete des Landgrafen
wiederholte Forderung, Brief und Siegel beibringen, daß der Konvent von weiteren Schritten gegen ihn abzu-
stehen sich verpflichtete. Als auch noch die Vertreter des Erzbischofes von Cöln in der Verhandlung zu
Hallenberg den Rat erteilten, wegen der allgemeinen politischen Lage dem Landgrafen sich willfährig zu zeigen8,
trugen die Paderborner Stände kein Bedenken mehr, den Anstrengungen des Konventes entgegenzuarbeiten.
Auf sich selbst angewiesen, gaben die Stiftsdamen den aussichtslosen Kampf auf; 1540 erklärten Äbtissin
Helene von Freseken, Priorin Elisabeth Hacke und die Konventualin Iseke von der Becke vor dem Notar
Heinrich von Dey ihren Verzicht auf die Fortführung des unerquicklichen Prozesses.9
Philipp behielt sich die Oberaufsicht über das Stift vor10 und empfahl es in seinem Testamente11 der
Obhut seiner Söhne. Nach dem Landtagsabschied von 1527 sollten vier vom Adel, zwei aus dem Nieder-
fürstentum und zwei aus dem Oberfürstentum, die Unteraufsicht führen. Nur wer Mitglied der hessischen
Ritterschaft war, konnte das Amt des Obervorstehers bekleiden. Das mit dem Kloster verbunden gewesene
Gericht ging nach der Aufhebung auch auf die neue Anstalt über. Außer der Stiftsfreiheit, dem an die Kirche
angrenzenden Bezirk, umfaßte es die Dörfer Eschenstruth, Wellerode, Wickenrode und Helsa12; die Ausübung
lag in den Händen des Amtsvogtes, der Hauptperson unter den im Stiftsdienste beschäftigten Beamten. Für
die Verwendung der Einkünfte galten genaue Bestimmungen. Insbesondere auch wurden die Vorbedingungen
für den Bezug eines Beitrages zur Aussteuer, die Eigenschaften, Religion und Abstammung der Braut, die
Standesgemäßheit der Heirat, die Höhe des Zuschusses sowie die Art der Verwilligung desselben festgelegt.
Da indessen nach Abzug der Ehesteuern und der Stiftsbesoldungen sich noch ein Überschuß fand, der bei
Verbesserung der Einkünfte allmählich anwuchs, so erhielten mit der Zeit auch die Witwen, Waisen und Armen
1 Landau, Malerische Ansichten von Hessen, S. 73.
2 Roques, Urk. Nr. 773. — 3 Roques, Urk. Nr. 786.
4 Roques, Urk. Nr. 775. - 6 Roques, Urk. Nr. 785 u. 785a.
0 Roques, Urk. Nr. 794 u. „Recusation Widder das Chammergericht, betreffen das Closter Kauffungen“.
7 Roques, Urk. Nr. 788 u. 797. — Roques, Urk. Nr. 791. — 9 Roques, Urk. Nr. 806a.
10 Reskript v. 5. Juli 1561 bei Ledderhose, Kl. Schriften II. Von den adeligen Stiften, Kaufungen und Wetter, in
Hessen, Anl. II b.
11 Schmincke, Mon. Hass. IV, S. 589. — 12 Engelhard, Erdbeschreibung I, S. 188f.
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