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Die Form: Zeitschrift für gestaltende Arbeit — 2.1927

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Meißner, Else: Kunstschutz auf Textilmuster
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https://doi.org/10.11588/diglit.13210#0103

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Bedeutung. Entscheidet einerseits und genügt ander-
seits für den Begriff des Werkes der bildenden Künste
das Merkmal der individuellen künstlerischen Schöpfung,
so ist im Sinne des Kunstschutzgesetzes jedes Erzeugnis
des Kunstgewerbes gleichzeitig ein Werk der bildenden
Künste. Denn auch vom kunstgewerblichen Erzeugnis
wird verlangt, daß es eine individuelle künstlerische Lei-
stung erkennen lasse, und nur, wo eine solche vorliegt,
kann von dem Vorhandensein eines Erzeugnisses des
Kunstgewerbes gesprochen wrerden, während Formschöp-
fungen, die, ohne die Eigenschaft der individuellen
künstlerischen Leistung zu haben, nur als Vorbilder für
die geschmackvolle Darstellung gewerblicher Erzeugnisse
dienen sollen, lediglich reine Geschmacksmuster und als
solche auf den Musterschutz beschränkt sind.........

Reichsgerichtsentscheidung vom 10. Juni ign
(Zivilsachen Bd. 7G S. 33g)

Indes kann nicht zugegeben werden, daß eine so völlige
Aenderung des bisherigen Rechtszustandes in der Absicht
des Gesetzes gelegen hätte. Die Meinung ging vielmehr
nur auf den Schutz der angewandten Kunst. Einem
Werke der bildenden Künste sollte der Schutz nicht aus
dem Grunde versagt werden, weil es zugleich Gebrauchs-
zwecken zu dienen bestimmt ist....... Hätte jeder

Gegenstand, den man bisher gegen Entgelt unter Erfül-
lung von Formvorschriften auf die Dauer von höchstens
i5 Jahren als Geschmacksmuster schützen lassen konnte,
den unentgeltlichen, von selbst eintretenden. und länger
dauernden Kunstschutz genießen sollen, so hätte die Auf-
rechterhaltung des Musterschutzgesetzes keinen Sinn ge-
habt.......... Hiernach bleibt es dabei, daß die des

Geschmacksinusterschutzes fähigen Industrieerzeugnisse
in solche mit und ohne Kunstschutz eingeteilt werden
müssen. Die Schwierigkeit liegt freilich in der prakti-
schen Anwendung. Eine namentlich von Schanze aufge-
stellte Ansicht geht davon aus, daß nach § 2 Abs. 1 nur
diejenigen Erzeugnisse des Kunstgewerbes geschützt wür-
den, welche Werke der bildenden Künste sind, daß aber
unter diesem letzteren Begriffe nichts weiter verstan-
den werden dürfe als Bildwerke, d. h. Kopien der

Außenwelt. ....... Dieser Ansicht vermag der Senat

nicht beizupflichten............ Vielmehr muß ge-

sagt werden, daß eine feste, durch begriffliche Merkmale
ein für allemal gesicherte Grenze zwischen Kunst- und
Musterschutz überhaupt nicht gezogen werden kann. Der
Unterschied ist ein gradueller; es entscheidet der größere
oder geringere ästhetische Gehalt. Nicht jeder kleine
Zierat, nicht jede geschmackvolle Anordnung erhebt
ein Produkt der Industrie in die Sphäre der Kunst.
Formschöpi'ungen an einem Gebrauchsgegenstande, bei
denen die Zweckmäßigkeit erkennbar in den Vordergrund
tritt und nur nebenher ein stimmungsvolles Motiv mit-
spielt, mögen in das Musterregister eingetragen werden.
Ein Werk der angewandten Kunst — im Sinne des Ge-
setzes ein ,Erzeugnis des Kunstgewerbes' und damit zu-
gleich ein ,Werk der bildenden Künste' — liegt nur
dann vor, wenn der zu der Zweckmäßigkeit der Form
hinzukommende ästhetische Ueberschuß, gleichgültig wel-
ches sein künstlerischer Wert ist, einen Grad erreicht,
daß: nach den im Leben herrschenden Anschauungen von
Kunst gesprochen werden kann. Die gemeingewöhnliche
Bedeutung des Wortes Kunstgewerbe' ist somit nicht
maßgebend. Von Fall zu Fall muß beurteilt werden, ob
ein geschmackvoll ausgestattetes Induslriewerk der einen
oder anderen Gruppe angehört."

Wie man sieht, wird die Forderung des „Bild-
werkcharaklers" vom Reichsgericht vernünftiger-
weise abgelehnt. Eine Reihe von Salzen entspricht
auch durchaus der heuligen Auffassung vom
Wesen künstlerischer Gestaltung der Gebrauchs-
gegenstände. Bei Vorhandensein einer „individu-
ellen künstlerischen Schöpfung" wird sogar jedes
Werk des Kunstgewerbes als des Kunstschutzes
teilhaftig erklärt. Dennoch wird die Formulie-
rung wieder da unsicher, wo es sich um „Vor-

bilder für die geschmackvolle Darstellung gewerb-
licher Erzeugnisse" handelt.

Es versteht sich, daß die hier angeführten Sätze,
die neben dem Wortlaut des Gesetzes die einzige
Grundlage für den tatsächlichen Rechtsstand sind,
keine Rechtssicherheit für die künstlerische Ar-
beit in der Industrie zu geben vermögen. Das
mehrfach angezogene Geschmacksmustergesetzi
gibt nur einen kürzeren und an Anmeldung sowie
andere Formvorschrif len gebundenen Schutz.
Daß die angeführte Stelle über die Texiiimuster
in den Motiven zum Gesetz von den Nachahmern
nur zu gern als Freibrief für den Musterdieb-
stahl aufgefaßt wird, ist auch klar.

Unter diesen Umständen hängt der Ausgang eines
Rechtsstreites fast ganz von den Gutachten der
Sachverständigenkammern ab, die nach § 46 des
Gesetzes auf Antrag der Beteiligten in Streitfällen
zu befragen sind. Noch wichtiger aber ist, daß
bei der bestehenden Rechtsunsicherheil zunächst
einmal munter darauf los gestohlen wird, in der
Erwartung, daß der Geschädigte das Risiko der
Klage scheuen wird.

Darunter leiden naturgemäß am meisten die
künstlerisch führenden Firmen, die große Opfer
bringen, um künstlerisch wertvolle Muster zu
schaffen, und die dann durch die Nachahmung
im Absatz geschädigt werden. Ebenso werden die
Künstler selbst betroffen, denen nicht nur bei
Einengung des Absatzes Gewinnanteile entgehen,
sondern die auch in ihrem geisligen Eigentum an-
gegriffen werden. Es ist deshalb dringend wün-
schenswert, daß der Kunslschutz der Textilmuster
einmal in juristisch bindender Form klargestellt
wird, allerdings unter der Voraussetzung, daß die
entscheidenden Instanzen der heutigen Auffassung
vom Wesen der Werkkunst gerecht werden.

Anknüpfungspunkte können in den oben ange-
führten Reichsgerichtsentscheidungen zwei Stellen
bieten: einesteils die grundlegende Feststellung,
daß entscheidendes Merkmal für den Begriff der
bildenden Kunst und des Kunstgewerbes die indi-
viduelle künstlerische Schöpfung ist, andernteils,
daß der ästhetische Überschuß einen Grad errei-
chen müsse, daß nach den im Leben herrschenden
Anschauungen von Kunst zu sprechen sei.

Der letztere Punkt ist besonders wichtig, um den
verhängnisvollen Satz über die Texlilmiister in
den Motiven abzutun. Die ,,im Leben herrschen-
den Anschauungen" über das, was einem Ge-
brauchsgegenstand künstlerischen Wert verleiht,
sind eben heute gänzlich andere als vor über 20
Jahren bei der Vorbereitung des Gesetzes. Wäh-
rend damals noch die Anschauung weit verbreitet
— wenn auch in führenden Kreisen schon über-
wunden — war, daß die künstlerische Arbeit eine
Zutat zur Zweckform sei, etwa in Form von Orna-
menten, von bildnerischem oder malerischem
Schmuck, von figürlicher Ausgestaltung usw., ist
heule die Anschauung nachgerade Allgemeingut
geworden, daß auf dem Höhepunkt der künstle-
rischen Leistung Zweckform und Kunstform zu

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