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Northcote, James Spencer; Brownlow, William R.; De Rossi, Giovanni Battista [Editor]; Kraus, Franz Xaver [Oth.]
Roma sotterranea: die römischen Katakomben ; eine Darstellung der neuesten Forschungen, mit Zugrundelegung des Werkes von J. Spencer Northcote u. W. R. Brownlow — Freiburg i.Br., 1873

DOI Page / Citation link:
https://doi.org/10.11588/diglit.12556#0092

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Römische Gesetze betreffs des Begräbnisswesehs.

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habe den Titulus (nach der Verfolgung, während welcher das Ori-
ginal zerstört wurde) wiederhergestellt. Inhalt wie Form des
Epitaphs geben jedoch die Gewissheit, dass an der Sprache des-
selben und seiner ursprünglichen Fassung, die jedenfalls vor die
Mitte des dritten Jahrhunderts fällt, nichts geändert worden ist..
Die Zerstörung der Grabschrift mag in der Verfolgung vom Jahre
257 oder in der von 304 Statt gefunden haben.

Aus dem Vorhergehenden erhellt zur Genüge, dass in den älte- Erstes aus-
sten Zeiten das Begräbnisswesen der Christen keinen Hindernissen druckllCües

i-i -| . i. TT. , Edict gegen

unterlag, und ihnen also m dieser Hinsicht keine Veranlassung christliche
gegeben war, ihr Thun mit dem Schleier des Geheimnisses be- Cömete-
• decken zu müssen. Leichter als an irgend einem andern Orte rien (2o'j-
konnten sie sich ohne Furcht vor Störung an ihren Grabstätten
versammeln. Aber gerade die häufige Wiederkehr solcher Ver-
sammlungen scheint die Wuth der heidnischen Menge auf die bis
dahin für unverletzlich gehaltenen Gräber der Christen gelenkt
und dann auch Verfügungen der Behörde hervorgerufen zu haben.
Die erste Nachricht über eine Invasion christlicher Cömeterien,
die auf uns gekommen , betrifft Africa und fällt in das Jahr 203.
Tertullian erzählt uns von dem Wuthgeschrei des Pöbels zu Car-
thago ,de areis sepulturarum nostrarum'; mit Ungestüm verlangte
das Volk Zerstörung der christlichen Grabstätten. 1 Letztere waren
indessen keine unterirdischen Cömeterien und unterschieden sich
vermuthlich ihrem Aeussern nach gar nicht oder nur wenig von
den in der Nähe liegenden Kirchhöfen der Heiden; es war jedoch
bekannt, dass sie das ausschliessliche Eigenthum der Christen
waren. Das erste uns erhaltene ausdrückliche Edict, welches
die Cömeterien und insbesondere die römischen Katakomben an-
ging, erliess Kaiser Valerian im Jahre 257 2; es betraf diesel-
ben aber vielmehr als gottesdienstliche Versammlungsorte und
geheime Zufluchtsstätten, denn als Beerdigungsplätze. Seit Vale-

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Man vergl. auch Tertull. Apol. 39 (und (Dehler's Note dazu); lustin. Mari.
Apol. 65. Minuc. Fei. Octav. 2 u. 9. Lucian Peregr. 41.

1 Tertull. ad Scapul. c. 3: ,areae non sint!'

2 Vgl. unten Buch II. Kap. 2.
 
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