Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

Sethe, Kurt [Hrsg.]; Partsch, Josef [Bearb.]
Demotische Urkunden zum ägyptischen Bürgschaftsrechte vorzüglich der Ptolemäerzeit — Leipzig, 1920

DOI Seite / Zitierlink:
https://doi.org/10.11588/diglit.44567#0654

DWork-Logo
Überblick
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
640 Sethe-Partsch, Demot. Bürgschaftsurkunden. [xxxii.
Verordnungen des 2. Jahrhunderts v. Chr. ebenso wie die Verträge
zeigen, daß in dieser jüngeren Zeit das Regest von der privat-
rechtlichen Urkunde getrennt aufgehoben wird, in einem beson-
deren χρηματιβμός, während auf der Urkunde selbst nur der Ver-
merk über die geschehene αναγραφή oder über die Zahlung der
Kaufsteuer steht.1)
Für die Geschichte der ägyptischen Urkundentechnik ist es
von größter Bedeutung, daß der griechische Text nur ein Regest
mit stammelnden Abkürzungen ist, während der demotische als
der eigentliche Gegenstand der urkundlichen Behandlung erscheint.
Deshalb ist auch zu dem demotischen Texte eine Doppelurkunde
aufgenommen, welche seinen ersten Zeilen entspricht und als
scriptura inferior noch verschlossen war, als man die Urkunde
fand (vgl. oben Sethe S. 321 ff.). Ob ähnliche demotische Doppel-
urkunden in älterer Zeit auch in Ägypten nachweisbar sind, weiß
ich nicht. Die Feststellung wäre von Bedeutung, wenn man ent-
scheiden wollte, ob die Doppelurkunde in Ägypten auf griechi-
schem Import2) oder auf allgemeiner Übung der östlichen Mittel-
meerkultur beruhte.3)
Von den praktischen Wirkungen dieser Bürgschaft wissen wir
nichts Näheres. Der Schuldner Pinyris, Sohn des Estphenis, für den
sie eingegangen war, kommt aber als Vollstreckungsschuldner in
den nächsten Jahren vor.4) Es wäre möglich, daß sich eine spätere
Ausbietung seines ganzen Vermögens auf diese Schuld, für welche
die Bürgschaft hier vorliegt, stützte (vgl. unten S. 653).
Die andere Bürgschaft, die unserer Urk. 13 zugrunde liegt, ist
für Estphenis, Sohn des Pinyris, den Vater des ebengenannten
Schuldners und für seinen Sohn Berenebthis geleistet, die beide
in verschiedenen Jahren Oberpriester des Tempels gewesen waren.
1) Mitteis, Grundzüge S. 8of. Chrestom. zu no. 181, als Beispiele aus den
Urkunden, P. dem. Rylands XVII (a° 11 8 v. Chr.), p. 145. XVIII (a° 11 7 v. Chr.),
p. 166. P. dem. Reinach S. 6 und manche von den Notariatsvermerken auf demo-
tischen Urkunden bei Preisigke, Sammelbuch 4291. 4457—4480. 4506—45 11
mit Ausnahme von 4470—4480, die wohl Reste der ausführlichen älteren Re-
gesten sind.
2) Vgl. meine Bemerkung Griech. Bürgschaftsr. I 1 51 A. 2.
3) Vgl. Rubensohn, Elephantine-Papyri S. 8. Nichts darüber entscheiden
die Doppelurkunden auf Pergament aus dem Jahre 88 aus Persisch-Armenien, vgl.
Minn, Journal of Hellenic Studies 1915 (Mitteis, Z. Sav.-St. 36, 425fr.).
4) Vgl. die unten S. 647 ff. besprochenen Urkunden.
 
Annotationen