7. Klinisch-psychologische Intervention
nur im Rahmen der ambulanten und stationären Krankenversorgung geleistet werden,
sondern auch in vielfältigen Formen in der Beratung, in der Erziehung, in der Reha-
bilitation, im Rechtswesen, in der Krisenintervention usw.
Als Rahmenbegriff für die verschiedenen Arten psychologischer Hilfen hat sich im
Kontext der Klinischen Psychologie inzwischen die Bezeichnung klinisch-psychologi-
sche Intervention weitgehend durchgesetzt. Unter klinisch-psychologischer Interven-
tion werden sämtliche Formen professioneller psychologischer Unterstützung bei der
Bewältigung vorwiegend psychischer, aber auch sozialer und körperlicher Beeinträch-
tigungen und Störungen zusammengefaßt. Ziel dieser Intervention ist es, psychisch,
sozial oder körperlich beeinträchtigen Personen mit psychologischen Mitteln zu hel-
fen, diese Beeinträchtigungen zu überwinden oder deren Auftreten schon im Ansatz
zu verhindern.
Das professionelle Vorgehen beinhaltet, daß zwei Voraussetzungen erfüllt sind:
die klinisch-psychologische Intervention basiert auf wissenschaftlichen Grundlagen
und erfolgt nach berufsrechtlichen Kriterien, die die ethische Vertretbarkeit einschlie-
ßen. Zur wissenschaftlichen Grundlegung gehört, daß das jeweilige Vorgehen in Ein-
klang steht mit anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnissen und durch diese be-
gründbar ist (zur wissenschaftstheoretischen Einordnung: Band I, Kap. 2.1.). Außer-
dem muß die Wirksamkeit der eingesetzten Mittel nachgewiesen sein (zur Wirksam-
keitsprüfung s. das nachfolgende Kap. 7.2.). Nach der zweiten Voraussetzung profes-
sionellen Vorgehens muß das klinisch-psychologische Handeln nach den berufsrechtli-
chen Regeln psychologischer Tätigkeit erfolgen. Diese definieren u.a. die persönliche
und berufliche Eignung für die Berufsausübung wie auch die ethische Vertretbarkeit
der vorgesehenen Ziele und der eingesetzten Methoden.
Die Spannbreite der Hilfen ist sehr breit und reicht von einer unmittelbar perso-
nenbezogenen Arbeit mit den Betroffenen (z.B. in Beratung oder Psychotherapie) bis
zur Veränderung sozialer, institutioneller und anderer Gegebenheiten, die die psychi-
sche oder körperliche Gesundheit gefährden (beispielsweise im Rahmen systemorien-
tierter präventiver Programme oder gesundheitspsychologischer Maßnahmen).
Die folgenden Abschnitte beschäftigen sich mit den Formen und Aufgaben klinisch-psychologischer
Intervention (Kap. 7.1.1.), der interdisziplinären Verknüpfung psychologischer Hilfen (7.7.2.), dem
Verhältnis zwischen Psychodiagnostik, Intervention und Evaluation (7.1.3.) sowie dem Spannungsver-
hältnis zwischen karitativer Hilfe und professioneller Tätigkeit (7.1.4.).
7.1.1. Formen und Aufgaben klinisch-psychologischer Intervention
In der Regel wird eine psychologische Intervention um so erfolgreicher sein, je früher
sie einsetzt. Caplan (1964) hat daher nach dem Zeitpunkt des Einsetzens drei ver-
schiedene Phasen der Prävention - oder, wie wir heute sagen würden: der Inter-
vention - unterschieden:
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nur im Rahmen der ambulanten und stationären Krankenversorgung geleistet werden,
sondern auch in vielfältigen Formen in der Beratung, in der Erziehung, in der Reha-
bilitation, im Rechtswesen, in der Krisenintervention usw.
Als Rahmenbegriff für die verschiedenen Arten psychologischer Hilfen hat sich im
Kontext der Klinischen Psychologie inzwischen die Bezeichnung klinisch-psychologi-
sche Intervention weitgehend durchgesetzt. Unter klinisch-psychologischer Interven-
tion werden sämtliche Formen professioneller psychologischer Unterstützung bei der
Bewältigung vorwiegend psychischer, aber auch sozialer und körperlicher Beeinträch-
tigungen und Störungen zusammengefaßt. Ziel dieser Intervention ist es, psychisch,
sozial oder körperlich beeinträchtigen Personen mit psychologischen Mitteln zu hel-
fen, diese Beeinträchtigungen zu überwinden oder deren Auftreten schon im Ansatz
zu verhindern.
Das professionelle Vorgehen beinhaltet, daß zwei Voraussetzungen erfüllt sind:
die klinisch-psychologische Intervention basiert auf wissenschaftlichen Grundlagen
und erfolgt nach berufsrechtlichen Kriterien, die die ethische Vertretbarkeit einschlie-
ßen. Zur wissenschaftlichen Grundlegung gehört, daß das jeweilige Vorgehen in Ein-
klang steht mit anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnissen und durch diese be-
gründbar ist (zur wissenschaftstheoretischen Einordnung: Band I, Kap. 2.1.). Außer-
dem muß die Wirksamkeit der eingesetzten Mittel nachgewiesen sein (zur Wirksam-
keitsprüfung s. das nachfolgende Kap. 7.2.). Nach der zweiten Voraussetzung profes-
sionellen Vorgehens muß das klinisch-psychologische Handeln nach den berufsrechtli-
chen Regeln psychologischer Tätigkeit erfolgen. Diese definieren u.a. die persönliche
und berufliche Eignung für die Berufsausübung wie auch die ethische Vertretbarkeit
der vorgesehenen Ziele und der eingesetzten Methoden.
Die Spannbreite der Hilfen ist sehr breit und reicht von einer unmittelbar perso-
nenbezogenen Arbeit mit den Betroffenen (z.B. in Beratung oder Psychotherapie) bis
zur Veränderung sozialer, institutioneller und anderer Gegebenheiten, die die psychi-
sche oder körperliche Gesundheit gefährden (beispielsweise im Rahmen systemorien-
tierter präventiver Programme oder gesundheitspsychologischer Maßnahmen).
Die folgenden Abschnitte beschäftigen sich mit den Formen und Aufgaben klinisch-psychologischer
Intervention (Kap. 7.1.1.), der interdisziplinären Verknüpfung psychologischer Hilfen (7.7.2.), dem
Verhältnis zwischen Psychodiagnostik, Intervention und Evaluation (7.1.3.) sowie dem Spannungsver-
hältnis zwischen karitativer Hilfe und professioneller Tätigkeit (7.1.4.).
7.1.1. Formen und Aufgaben klinisch-psychologischer Intervention
In der Regel wird eine psychologische Intervention um so erfolgreicher sein, je früher
sie einsetzt. Caplan (1964) hat daher nach dem Zeitpunkt des Einsetzens drei ver-
schiedene Phasen der Prävention - oder, wie wir heute sagen würden: der Inter-
vention - unterschieden:
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