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Baumeister: das Architektur-Magazin — 10.1912

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Heft 1
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Vom Reichsgericht
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https://doi.org/10.11588/diglit.55686#0369

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8 B

DER BAUMEISTER » 1911, OKTOBER . BEILAGE.

heitlich zu zerkleinern, wäre dieses Bestreben als Selbstschä-
digung umso schärfer zu verurteilen, weil es schliesslich doch
zur Entwertung bezw. zur abnehmenden Anwendung der Edel-
oder Steinputztechnik führen wird, und weil diese unverkenn-
baren Mängel mit geringem Mittelaufwande auch leicht aus-
geschaltet werden können.
Und diese absichtlich gesuchte Gleichmässigkeit der Mage-
rungsmittel bezüglich Körnung und Farbe wird zufolge ihrer
gleich absichtlichen und peinlich gleichmässigen Verarbeitung
so scharf betont, dass die Feststellung nicht leicht fällt, welcher
der beiden Mängel die starre Ruhe derart hergestellter Putz-
flächen wesentlicher beeinflusst. Jedenfalls geht aber aus
vorgehenden Feststellungen hervor, dass beide Mängel aufge-
lassen werden müssen, wenn die Edel- oder Steinputztechnik
gesunden soll.

Vom Reichsgericht.
(Neue Entscheidungen des Reichsgerichts von K. M i s s 1 a c k, L.-Oetzsch.)
Baubeschränkung und Entschädigungsfrage.
(Nachdruck verboten.)
Ein Rechtsstreit zwischen der Stadtgemeinde Char-
lottenburg und Dietericis Erben hat zum zweitenmal
das Reichsgericht beschäftigt. Der Erblasser der Kläger hat
an der Hardenbergstrasse in Charlottenburg im Jahre 1872
eine Villa gebaut. Dabei ist ihm durch polizeiliche Verord-
nung eine Bebauungsgrenze vorgeschrieben worden. Im
Jahre 1902 wurden ihm von dem freiliegenden Grundstück
652 qm enteignet, während ihm ein Teil des Grundstücks als
Vorgarten überlassen blieb. Dieser Teil wurde mit einer
Baubesch rän kung belastet. Die Kläger haben nun wegen
dieser Baubeschränkung, die auf dem Vorgarten lastet, eine
weitere Entschädigung begehrt.
Nachdem im ersten Rechtsgange das Landgericht zu Berlin
den Klägern 8740 Mk. zugesprochen hatte, wies das Kammer-
gericht die Kläger ab, weil ihr Erblasser auch ohne das Bau-
verbot der Polizeiverordnung die Villa auf dem hinteren Teil
des Grundstückes errichtet haben würde. Das Reichsgericht
hob dieses Urteil auf und verwies die Sache zur anderweiten
Verhandlung und Entscheidung an das Kammergericht zurück.
Daraufhin hat das Kammergericht die Stadtgemeinde Char-
lottenburg zur Zahlung weiterer 5438 Mk. nebst Zinsen vom
1. Mai 1872 an verurteilt. In der Begründung heisst es, dass
der Vorplatz der Villa die Eigenschaft als Bauland besessen
habe und dass dieses auch zu entschädigen gewesen sei,
ganz gleich, ob der Erblasser das Land damals nicht bebaut
haben würde.
Das R e ich s ge r i c h t hat das kammergerichtliche Urteil
aufgehoben, weil das Kammergericht für die Bemessung
der Höhe des Schadens einen späteren Zeitpunkt in Anrech-
nung gebracht hatte, während der Schaden bereits damals
entstanden war, als dem Bebauer die Baubeschränkung auf-
erlegt worden war. Die Sache ist zur Prüfung hierüber noch
einmal an das Kammergericht zurückverwiesen worden.(Akten-
zeichen : VII. 34/11. — Urteil vom 29. September 1911)
Der Ausdruck „höchstwahrscheinlich” ist keine zulässige
Urteilsbegründung.
(Nachdruck verboten.)
Gegen die Stadtgemeinde Breslau hatte eine Frau H.
Schadenersatzansprüche geltend gemacht und diese wie folgt
begründet: Bis zum 14. Dezember 1907 sei sie Mitbesitzerin


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