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Baumeister: das Architektur-Magazin — 10.1912

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Heft 10
DOI article:
Strassenbeleuchtung
DOI article:
Schweizerische Heimatschutzgesetzgebung
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Schutz alter Stadtmauern
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https://doi.org/10.11588/diglit.55686#0573

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B 212

DER BAUMEISTER • 1912, JULI. • BEILAGE.

längerer Erhaltung der Farbwirkung
eine der wichtigsten
bei den heutigen Putzbauten
Terranova d.r.p.
ist die Putzfläche trotz erhöhter Luftdurchlässigkeit
■■■■■■■■■■■ wasserabweisend ■■■■■■■■■■■
also auch gegen das Anhaften und Festsaugen von Staub und Russ geschützt.
Aeusserlich kenntlich wird damit der innere Unterschied zwischen
diesem Vertrauensartikel Terranova und allen Nachahmungen.
Begriffsverwirrung oder Täuschung nunmehr ausgeschlossen; man verlange unsere auf amtlichen
Prüfungen beruhenden Unterlagen.
Terranova-Industrie München
Gegründet 1893.



Durch ErHöHiini] Her Produktion sind wir In
der Lage, ohne Preisaufschlag zu liefern-

der Betrachtung ist auch hier die Forderung individueller
Behandlung, die natürlich die technischen Grundlagen des
möglichst einfachen, sicheren und sparsamen Betriebs berück-
sichtigen muss.

Schweizerische Heimatschutzgesetzgebung.
Nach dem neuen Baugesetz für den Kanton Neuenburg
haben die Gemeinden das Recht, durch besondere, durch den
Staatsrat zu genehmigenden Reglemente für bestimmte Strassen
oder Teile von solchen architektonische Vorschriften für die
Fassadengestaltung aufzustellen. Sie können ferner Bestim-
mungen zum Schutze eines Bauwerks, einer Oertlichkeit oder
eines Landschaftsbildes treffen und die Genehmigung von
Bauten und Umbauten verweigern, welche die Wirkung eines
geschichtlich oder künstlerisch bedeutenden Bauwerkes oder
das Aussehen einer Strasse, eines Quartiers oder einer Oert-
lichkeit beeinträchtigen würden. Die Gemeinde ist dabei zu
Schadenersatz verpflichtet, wenn sie mit Bezug auf ein
nicht von den Baulinien berührtes Grundstück die Baubewilli-
gung überhaupt verweigert, oder wenn sie deren Eigentümer
nicht gestattet, bis zu der im Baugesetz vorgesehenen Höhe
zu bauen. Zur Erhaltung von geschichtlich oder künstlerisch
bedeutenden Gebäuden steht denGemeinden das Enteignungs-
rechtzu; auch können sie ohne Entschädigung Reklametafeln,
Auf- und Inschriften u. dgl. entfernen lassen oder deren An-
bringung verbieten, sobald sie das Landschafts- oder Stadt-
bild verunstalten. — Nach der Verordnung der Regierung
von Basel Stadt, zum Einführungsgesetz des Schweizerischen
Zivilgesetzes ist die baupolizeiliche Genehmigung zu ver-
sagen: 1. bei Bauten und Aenderungen, wenn von ihnen eine
erhebliche Verunstaltung des Strassen , Platz-, Landschafts-
oder Aussichtsbildes oder bei Strassen, Plätzen oder Pro-
spekten von geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung
oder von geschlossener Einzel- oder Gesamtwirkung eine
Beeinträchtigung der Eigenart des Stadt- oder Strassenbildes

zu befürchten ist; 2. zu baulichen Aenderungen an einzelnen
Bauwerken von geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung,
sowie von Bauten und Aenderungen in deren Umgebung,
wenn dadurch ihre Eigenart oder ihr Eindruck beeinträchtigt
würde. Die zu schützenden Bauwerke, Strassen und Plätze
usw. sind vom Regierungsrate nach Gutachten der staatlichen
Heimatschutz-Kommision zu bezeichnen und die Beschrän-
kungen ins Grundbuch einzutragen. Für Beschränkungen
dieser Art ist Anspruch auf Entschädigung ausgeschlossen.
Auch das Anbringeu von Reklameschildern, Aufschriften,
Abbildungen, Schaukästen und Lichtreklamen unterliegt der
baupolizeilichen Genehmigung nach denselben Gesichts-
punkten, und zwar um so strenger, wenn die Reklamen usw.
sich nicht auf ein in dem betreffenden Gebäude betriebenes
Geschäft beziehen.

Schutz alter Stadtmauern.
Während bei uns fast überall die alten Stadtmauern, Tore
und Wälle in ständiger Gefahr schweben, „den modernen
Anforderungen“, zu deutsch meist Spekulationsgelüsten, zum
Opfer zu fallen, hat die kleine, aus den Kämpfen der Eid-
genossen gegen Karl den Kühnen von Burgund bekannte
Stadt Murten im Kanton Freiburg vorbildliche Massnahmen
zum Schutze ihrer noch fast völlig erhaltenen mittelalterlichen
Befestigung getroffen. Sie bietet mit den fast durchweg
älteren Häusern innerhalb der turmreichen Ringmauer, über-
ragt von einem trotzigen Schloss und mit den seewärts ge-
legenen Terrassen mit prachtvollem mehrhundertjährigem
Baumbestände noch ein einheitliches Bild vergangener Zeiten.
In verständnisvoller Würdigung dieses idealen Besitzes hat
nun der Gemeinderat (nach der „Denkmalpflege“) eingehende
Vorschriften erlassen, „um die Ringmauern, ein historisches
Denkmal ersten Ranges, vor Durchbrechung, Entstellung und
Verbauung zu schützen“ und die Zone festgesetzt, „innerhalb
deren keine Bauten aufgeführt und erhebliche Veränderungen

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