46 B
DER BAUMEISTER . 1911, DEZEMBER . BEILAGE.
gewesen, später aber sei ihm von dem Beklagten wegen
schlechten Geschäftsganges ein Mietzins von nur 6000 Mark
eingeräumt worden. Wenn er das gewusst hätte, so würde
er die 20000 Mark nicht angezahlt und auch nicht verloren
haben.
Der Anspruch des Klägers ist von beiden Vorinstanzen
abgewiesen worden. Das Oberlandesgericht Köln führte in
seinen Entscheidungsgründen etwa folgendes aus: Die
Klage ist darauf gestützt, dass der Beklagte wahrheitswidrige
Angaben über den Mietzins gemacht habe, den der Gastwirt
K. zahlte. Die Angaben über die Kaufverhandlungen stimmen
darin überein, dass von einem Mietsertrag durch K. in Höhe
von 7300 Mark die Rede gewesen ist, während K. in Wirk-
lichkeit nur 6800 Mark gezahlt hat und dann noch weniger
zahlen sollte. Das kommt aber daher, dass K. das Haus
auf sechs Jahre für den Preis von 6800 Mark gemietet, dabei
aber auch die Instandhaltung des Hauses übernommen
hatte. Für Reparaturen hat er jährlich etwa 500 Mark auf-
gewendet, so dass seine jährlichen Mietausgaben mit dem
Mietzinse 7300 Mark betrugen. Für ein weiteres Jahr war
ihm der Mietpreis von 6800 Mark auf 6000 Mark herab-
gesetzt worden. Das war wegen der schlechten Vermögens-
lage geschehen, in der sich der Mieter befand. Dieser
Mietpreis brauchte nicht beibehalten zu werden.
Wenn der Käufer überhaupt Gewicht auf die gezahlte Miete
legte, so konnte ihm der Preis von 7300 Mark angegeben
werden. Andererseits aber nimmt das Oberlandesgericht an,
dass der Kläger sich von dem Kaufe und der Anzahlung
nicht hätte abhalten lassen, wenn er von dem wahren Sach-
verhalt erfahren haben würde.
Die vom Kläger gegen dieses Urteil des Oberlandesgerichts
Köln eingelegte Revision ist vom Reichsgericht zurück-
gewiesen und damit das Urteil des Oberlandesgerichts
bestätigt worden. Aktenzeichen: V. 214/11. — Urteil vom
25. Oktober 1911.)
Bücherbesprechungen.
A. E. Brinck mann. Deutsche Stadtbaukunst in der
Vergangenheit. Mit 78 Ansichten und 39 Lageplänen.
Geh. 6.50 M., in Leinwand geb. 7.50 M. Verlag Heinrich
Keller, Frankfurt a. M.
Der Verfasser, der sich durch sein prächtiges Buch „Platz
und Monument“ in die vorderste Reihe derer stellte, die über
Stadtbaukunst noch eignes zu geben haben und in packen-
der, geistvoller Weise wiederzugeben wissen, hat in kurzer
Folge dies zweite Buch herausgebracht. Gewidmet hat er
es Otto March und Hermann Muthesius, „den Förderern un-
serer architektonischen Kultur“, wodurch er deutlich zum
Ausdruck bringt, auf welche Seite der modernen Städtebauer
er tritt. Im Gegensatz zu den vielen, die Tag und Nacht
der Welt vorerzählen, was angeblich Neues sie im Wesen der
Stadtbaukunst zu finden das hohe Glück hatten, während sie
doch gänzlich Nebensächliches betonen, geht Brinckmann in
klarer Auseinandersetzung auf das Wesen, auf die Beziehungen
im Städtebau ein. „Es ist ein Unding mit einigen Rezepten
auf die Dauer helfen zu wollen, sagt er, wo alles darauf an-
kommt, dass ein Riesenorganismus sich durch und durch
hygienische Stallungen
für Milchwirtschaften zur Gewinnung von
Vorzugs- und Säuglingsmilch
Franz Hüttenrauch, Apolda11
Spezialfabrik für Stalleinrichtungen.
Tausende von Anlagen in Benutzung.
Prospekt gratis.
Unionwerk Hea ts Abteilung Eisenwerk
Feuerbach- Stuttgart
Schmiedeeiserne Rohrschellen
aus Gitter und Halbrundeisen, gepresste Hohlrippenrohrschellen, Rohrhaken, Rohr-
hülsen usw. sowie alle sonstigen Stanz- und Pressteile.
D. R.
Türzarge D. R. P.
Treppenschienen
Rückseite
Vorderseite
Eckschoner
Bleieinlage auch a. d. Trittkante
Sicherheit gegen
Äusgleiten
Salzburger Marmorwerke
Friedrich Freiherr Mayr von Meinhof
Parsch bei Salzburg
Faconeisen-lDalziuerli i
L. niannstaedt & Cie., ii.-il:
Köln-Kalk 53
Tünargen D.R.P• fileuen für Schu- I
len, Krankenhäuser, Badeanstalten, J
Schlachthöfe, Verwaltungsgebäude etc. ■
IHauereihleisten rückseitiger kräftiger i
Versteifungsrippe und daran doppelt- ■
vernieteten,nicht eingepressten, Dübeln g
Treppensdiienen bronze ebenfalls J
mit Rippe und vernieteten Dübeln |
.......... Man verlange unsere Musterbücher!
fertigen und liefern alle in das Steinmetz- und Bildhauerfach einschlagenden
Arbeiten für Aussen- und Innendekoration aus farbenprächtigen Salzburger und
-marktbekannten fremden Marmoren, sowie auch anderen Gesteinen, ——
Qnp7l5llitnt ' Wetterbeständiger, warmtöniger Nummulithenkalk vom Hauns-
^P^ berge für massive Aussen- und Innenarbeiten j'eder Art.
1
Paul Kret
-y; - ,S A ' y
Iw vAl
Bg ?TsS -
pW 1 ff
achmann, Leipzig
Kunst Werkstätten BBS
Königl. und Herzogi. Hoflieferant
Kaminel»!
Oefen gft
Wandbrunnen, Wandbekleidungen
in Marmor, Stein, Majolika, Metall.
Fachmännische Bauart unter
Garantie tadelloser Funktion.
Stalljinil GescWrtammer-EiBrichtiiiiBe 11 He±“?:
, Berlin W. 15
48/49.
Telephon: Amt Charlottenburg 5701.
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schlechten Geschäftsganges ein Mietzins von nur 6000 Mark
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haben.
Der Anspruch des Klägers ist von beiden Vorinstanzen
abgewiesen worden. Das Oberlandesgericht Köln führte in
seinen Entscheidungsgründen etwa folgendes aus: Die
Klage ist darauf gestützt, dass der Beklagte wahrheitswidrige
Angaben über den Mietzins gemacht habe, den der Gastwirt
K. zahlte. Die Angaben über die Kaufverhandlungen stimmen
darin überein, dass von einem Mietsertrag durch K. in Höhe
von 7300 Mark die Rede gewesen ist, während K. in Wirk-
lichkeit nur 6800 Mark gezahlt hat und dann noch weniger
zahlen sollte. Das kommt aber daher, dass K. das Haus
auf sechs Jahre für den Preis von 6800 Mark gemietet, dabei
aber auch die Instandhaltung des Hauses übernommen
hatte. Für Reparaturen hat er jährlich etwa 500 Mark auf-
gewendet, so dass seine jährlichen Mietausgaben mit dem
Mietzinse 7300 Mark betrugen. Für ein weiteres Jahr war
ihm der Mietpreis von 6800 Mark auf 6000 Mark herab-
gesetzt worden. Das war wegen der schlechten Vermögens-
lage geschehen, in der sich der Mieter befand. Dieser
Mietpreis brauchte nicht beibehalten zu werden.
Wenn der Käufer überhaupt Gewicht auf die gezahlte Miete
legte, so konnte ihm der Preis von 7300 Mark angegeben
werden. Andererseits aber nimmt das Oberlandesgericht an,
dass der Kläger sich von dem Kaufe und der Anzahlung
nicht hätte abhalten lassen, wenn er von dem wahren Sach-
verhalt erfahren haben würde.
Die vom Kläger gegen dieses Urteil des Oberlandesgerichts
Köln eingelegte Revision ist vom Reichsgericht zurück-
gewiesen und damit das Urteil des Oberlandesgerichts
bestätigt worden. Aktenzeichen: V. 214/11. — Urteil vom
25. Oktober 1911.)
Bücherbesprechungen.
A. E. Brinck mann. Deutsche Stadtbaukunst in der
Vergangenheit. Mit 78 Ansichten und 39 Lageplänen.
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und Monument“ in die vorderste Reihe derer stellte, die über
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1
Paul Kret
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48/49.
Telephon: Amt Charlottenburg 5701.