B 139
DER BAUMEISTER 1912, APRIL . BEILAGE.
...—.. —ei
Sdiwarzbauer & Steinivand's
flrchitektur-Papier-Modelle
für Hoch-, Tief- und Wasserbau
Ausführung uon Reliefplänen, Gebäuden, Fassaden, Brücken und Innenarchitektur
in jedem Maßstab. Aenderungen am Modell werden zu jeder Zeit uorgenommen.
Empfehlenswert für Bau- u. Ausstellungszwecke. Kostenanschläge nach Zeichnungen.
Unsere Modelle sind leicht, unzerbrechlich
und 30 °/o billiger als Holz- und Gips-Modelle.
- Keine Fabrikarbeiten. - Referenzen uon Behörden und Architekten.
SCHWARZBAUER & STEINWAND, FRANKFURT a. M.
Telefon Amt I 7548 Töngesgasse 18
=. . . -
keine Zuscherung einer Eigenschaft sieht, dass es die zuge-
sicherte Eigenschaft vielmehr als erfüllt ansieht, wenn das
Haus baupolizeilich nicht beanstandet wird. Ist dann aber
ein Mangel nicht mehr vorhanden, so kann auch kein Scha-
densersatzanspruch erhoben werden. Zu prüfen bleibt des-
halb immer noch, ob die Polizei einmal Einwendungen wegen
der Herstellungsart der Decken erheben will. (Aktenzeichen:
VII. 33/11. — Urteil vom 20. Oktober 1911.)
Der Stadtbauinspektor als verfassungsmässig bestellter Vertreter
der Stadtgemeinde. (Nachdruck vei boten.)
Die Frage der Vertretung der Stadt durch ihre Organe im
Sinne der §§ 31, 89 des Bürgerlichen Gesetzbuches hat wieder
einmal das Reichsgericht beschäftigt. Nach § 31 in Verbin-
dung mit § 89 des Bürgerlichen Gesetzbuches haftet die Stadt-
gemeinde, wenn durch ein Verschulden der zu ihrer Vertretung
verfassungsmässig berufenen Personen ein Schaden angerichtet
wird. Als Vertreter der Stadtgemeinde in Bausachen hat
gewöhnlich der Stadtbaurat zu gelten. Dabei ist die statutarische
Bestimmung über die Anstellung und den Wirkungskreis von
Bedeutung. In einem Reichsgerichtsurteil, das im 74. Bande
der gesammelten Entscheidungen abgedruckt ist, wird über
die Anstellung eines verfassungsmässig bestellten Vertreters
ausgeführt: Es ist nicht gleichgültig, ob die Anstellung erfolgt
ist auf Grund einer organisatorischen Verwaltungsbestimmung
oder nur durch einen einzelnen Beschluss von Magistrat und
Stadtverordneten. Nur die durch ein Gesetz oder durch eine
gleichwertige allgemeine (bei einer Stadtgemeinde also statu-
tarische), organisatorische Bestimmung vorgesehenen Beamten
haben als Vertreter dieser Art zu gelten, vorausgesetzt, dass
sie überhaupt Vertretungsgewalt Dritten gegenüber haben.
Auf die angeführte Entscheidung hatte sich die im vorlie-
genden Rechtsstreit als Beklagte in Anspruch genommene
Stadtgemeinde Wiesbaden berufen. Die gegen die
Reserviert für die Firma:
A. Haustetter & Co.
München
Plinganserstrasse 36.
Freuen
narti Kniehebel und hydrau-
lisdiem System snmle
Sdileilmasdiinen
zur Fabrikation von Zement-, Mosaik-, Granitoid-,
Terrazzo- und Trottoir-Platten sowie sämtliche Formen
für Kunststeine, Betonröhren, Rund- und Eiprofil,
Betonsinkkästen etc. liefert in neuester Konstruktion
und solidester Ausführung
Eisengiesserei und IHasdilnen-Fabrik lliederbury
Georg IDiltmer, Karlsruhe 44
Gegr. 1874 [Baden] Gegr. 1874
KARL SODING: HAGEN >.w.
KUNSTGEWERBLICHE METALLARBEIT
KAMINE : VORSATZE : GEHÄNGE
für Diapositive S’/a X S’/s, S’/a X 10 und 9X12 cm
mit Aplanat oder Anastigmat
= Ausführliche Preislisten auf Wunsch =
C. A. STEINHEIL SÖHNE
optisch-astronomische Werkstätte
München X
•z» Gegründet 1855 «x»
Projekliops Apparat Sirius
DER BAUMEISTER 1912, APRIL . BEILAGE.
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einmal das Reichsgericht beschäftigt. Nach § 31 in Verbin-
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gemeinde, wenn durch ein Verschulden der zu ihrer Vertretung
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wird. Als Vertreter der Stadtgemeinde in Bausachen hat
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Bestimmung über die Anstellung und den Wirkungskreis von
Bedeutung. In einem Reichsgerichtsurteil, das im 74. Bande
der gesammelten Entscheidungen abgedruckt ist, wird über
die Anstellung eines verfassungsmässig bestellten Vertreters
ausgeführt: Es ist nicht gleichgültig, ob die Anstellung erfolgt
ist auf Grund einer organisatorischen Verwaltungsbestimmung
oder nur durch einen einzelnen Beschluss von Magistrat und
Stadtverordneten. Nur die durch ein Gesetz oder durch eine
gleichwertige allgemeine (bei einer Stadtgemeinde also statu-
tarische), organisatorische Bestimmung vorgesehenen Beamten
haben als Vertreter dieser Art zu gelten, vorausgesetzt, dass
sie überhaupt Vertretungsgewalt Dritten gegenüber haben.
Auf die angeführte Entscheidung hatte sich die im vorlie-
genden Rechtsstreit als Beklagte in Anspruch genommene
Stadtgemeinde Wiesbaden berufen. Die gegen die
Reserviert für die Firma:
A. Haustetter & Co.
München
Plinganserstrasse 36.
Freuen
narti Kniehebel und hydrau-
lisdiem System snmle
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zur Fabrikation von Zement-, Mosaik-, Granitoid-,
Terrazzo- und Trottoir-Platten sowie sämtliche Formen
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Georg IDiltmer, Karlsruhe 44
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C. A. STEINHEIL SÖHNE
optisch-astronomische Werkstätte
München X
•z» Gegründet 1855 «x»
Projekliops Apparat Sirius