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Baumeister: das Architektur-Magazin — 10.1912

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Heft 9
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Vom Reichsgericht
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https://doi.org/10.11588/diglit.55686#0550

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DER BAUMEISTER . 1012, JUNI • BEILAGE.

B 189


Kruppsche Bauverwaltung — Leiter Kgl. Baurat Robert Schmohl, Essen

Alfredshof in Essen.

lassen. Da P. meint, ein Recht auf Nennung seines Namens
zu haben, hat er gegen die Aktiengesellschaft Steffens &
Noelle Klage erhoben mit dem Anträge, die Beklagte zu
verurteilen, bei Vermeidung einer Strafe von 10000 Mark in
ihren Reklameschildern und sonstigen Veröffentlichungen eine
Bezeichnung hinzuzufügen, aus der hervorgeht, dass der
Kläger der Erfinder der Deckenkonstruktion ist.
Das Landgericht Berlin hat dem Kommerzienrat Noelle,
dem Vorstandsmitglied der Beklagten, einen Eid darüber
auferlegt, dass er als Gesellschafter der damaligen offenen
Handelsgesellschaft Steffens & Noelle mit dem Kläger nicht
ausdrücklich vereinbart habe, dass die Decken im geschäft-
lichen Verkehr als „Pohlmanndecken“ oder als „Bulbeisen-
decken System Pohlmann“ bezeichnet werden sollen. Im
Fall der Leistung dieses Eides sollte die Klage abgewiesen,
im Fall der Verweigerung des Eides die Beklagte antrags-
gemäss verurteilt werden. Diese Entscheidung ist vom Kam-
mergericht zu Berlin aus folgenden Gründen gebilligt
worden: Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass der
Anspruch des Klägers im Gesetze keine Grundlage findet,

dass auch die seit acht Jahren befolgte tatsächliche Uebung
keine dahingehende rechtliche Verpflichtung der Beklagten
zu erzeugen vermag und dass auch aus dem Vertrage selbst
eine solche Verpflichtung nicht herzuleiten ist. Der Versuch
des Klägers, darzulegen, dass es im Verkehr allgemein üblich
sei, Deckenkonstruktionen nach dem Namen des Erfinders
zu bezeichnen, schlägt nach der Meinung des Kammergerichts
fehl; es werden im Gegenteil eine grosse Reihe von Decken-
konstruktionen nicht nach dem Erfinder, sondern nach dem
Material oder mit einem Phantasienamen bezeichnet. Aber
selbst wenn eine solche Uebung bestehen sollte, würde daraus
noch nicht eine rechtliche Verpflichtung der Beklagten folgen,
die von ihr vertriebenen Decken nach dem Kläger zu be-
nennen. Eine stillschweigende Vereinbarung sieht das Kammer-
gericht nicht für dargelegt an, auch wenn man berücksich-
tigt, dass vorliegend tatsächlich die Bezeichnung während
eines längeren Zeitraums erfolgt ist. Diese tatsächliche Uebung
kann auf einem unverbindlichen Entgegenkommen der Be-
klagten beruhen. Die Entscheidung hängt hiernach von dem
Eide des Kommerzienrats Noelle darüber ab, ob er die be-
 
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