B 236
DER BAUMEISTER . 1912, AUGUST . BEILAGE.
längerer Erhaltung der Farbwirkung
eine der wichtigsten
bei den heutigen Putzbauten
ist die Putzfläche trotz erhöhter Luftdurchlässigkeit
■■■■■■■■■■■ wasserabweisend ..
also auch gegen das Anhaften und Festsaugen von Staub und Russ geschützt.
Aeusserlich kenntlich wird damit der innere Unterschied zwischen
diesem Vertrauensartikel Terranova und allen Nachahmungen.
Begriffsverwirrung oder Täuschung nunmehr ausgeschlossen; man verlange unsere auf amtlichen
Prüfungen beruhenden Unterlagen.
Durch Erhöhung der Proüuklion sind wir In
der Lage, ohne Preisaufschlag zu liefern-
Terranova-Industrie München
Gegründet 1893.
essiert ein Rechtsstreit, in dem darüber zu entscheiden war,
welche rechtliche Bedeutung in Bezug auf die Zusicherung
von Eigenschaften den Angaben beizumessen ist, die in
Kostenvoranschlägen festgesetzt werden.
In dem zur Entscheidung gelangten Falle hatte der Archi-
tekt E. für den Akademischen Verein Montania die
Herstellung eines Vereinshauses zum Preise von 37 126 Mark
übernommen. Nach der Fertigstellung des Hauses kürzte
der Verein an der Honorarrechnung 7000 Mark. Den Abzug
begründete er mit der Behauptung, dass die im Kostenan-
schläge festgesetzten Masse nicht eingehalten worden sind,
so sei die Mauerstärke der Wände des Hauses ge-
ringer, als man nach dem Kostenanschläge erwarten durfte.
Der Architekt klagte auf volle Zahlung des Werklohns und
drang mit seiner Klage durch.
Landgericht und Oberlandesgericht Köln verurteilten den
beklagten Verein, für das hergestellte Montania-Haus 37126
Mark zu zahlen. Das Oberlandesgericht führte zur Begrün-
dung seines Urteils aus, dass die festgesetzte Summe als
Pauschalsumme zu gelten habe, von der Abzüge nicht zu
machen seien. Auch die eingewendete Minderleistung be-
rechtigte den Verein nicht, die Summe zu kürzen. Denn, so
fährt das Oberlandesgericht in seiner Begründung fort, dem
Kläger war eine Pau s c h a 1 v erg ü t ung versprochen, auf
Grund dieser Vergütung hat er den Bau ausgeführt, deshalb
ist die Vergütung zu zahlen, ohne dass es darauf ankommt,
ob die Masse des Voranschlags eingehalten worden sind. Im
Sinne der Zusicherung von Eigenschaften können
die Masse des Kostenanschlags nicht verstan-
den werden. Das widerspricht der Natur des Kostenan-
schlags. Es ist aber weder behauptet, noch festgestellt, dass
die gerügte Abweichung den vorausgesetzten Gebrauch des
Hauses aufhebt oder mindert. Mithin liege kein Grund vor,
den Bau etwa wegen Mangelhaftigkeit anzufechten.
Gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Köln hatte der
beklagte Verein Montania Revision beim Reichsgericht ein-
gelegt. Das Reichsgericht hat die Revision zurück-
gewiesen und zur Begründung erklärt: Die Revision
würde begründet sein, wenn der Kostenanschlagzum
Bestandteil des Bauvertrags geworden wäre. Das
ist aber nicht der Fall. Der Kostenanschlag hat nur zur
vorläufigen Information gedient, der Bauvertrag dagegen
enthält die massgeblichen selbständigen Verpflichtungen.
Im Bauvertrag haben die Parteien auf andere Pläne Bezug
genommen, die mit dem Kostenanschlag nicht identisch
sind. Da der Kostenanschlag kein Bestandteil des
Vertrages war, so kann es sich nicht um Zu-
sicherung der in ihm enthaltenen Masse handeln.
Im übrigen ist die Wandstärke nicht als vertragswidrig
anzusehen; es ist auch gar nicht die Rede davon gewesen,
dass die Wandstärke den gewöhnlichen oder vertraglich
vorausgesetzten Gebrauch des Hauses aufhebt oder mindert.
Deshalb ist die Revision zurückgewiesen worden. (Akten-
zeichen: VII. — Urteil vom 21. März 1912.)
Anspruch auf Erstattung von Hypothekenzinsen.
Eine Rechtsfrage, die für den Grundstücksmarkt von Be-
deutung ist, hat jetzt das Reichsgericht beschäftigt. Ihr lag
folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beklagte F. verkaufte
am 14. April 1904 dem Kläger M. ein in Wiesbaden ge-
legenes Grundstück. Die Uebergabe fand am 30. April 1904
statt. Schon am 30. Mai 1904 wurde eine einstweilige Ver-
fügung wegen Rückgabe des Grundstücks erlassen. Durch
die am 10. Juni 1904 erhobene Klage wurde M. verurteilt,
das Grundstück zurückzugeben. Das Landgericht Wies-
baden hat dieses Urteil mit der Ausführung begründet, dass
der F. beim Verkauf seines Grundstücks geistesgestört
gewesen sei. Die Rückgabe des Grundstücks erfolgte am
1. Dezember 1905. Während der Besitzzeit hatte M.
4533 Mark Hypothekenzinsen ausgegeben, die er zurück-
verlangt. Nun fragt es sich, ob der § 1002 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs anzuwenden ist, wo bestimmt ist, dass nach der
Herausgabe von Grundstücken der Anspruch auf
Ersatz der Verwendungen mit sechs Monaten verjährt.
Eollor-KcITcl für ^cntralbcigungcn
DER BAUMEISTER . 1912, AUGUST . BEILAGE.
längerer Erhaltung der Farbwirkung
eine der wichtigsten
bei den heutigen Putzbauten
ist die Putzfläche trotz erhöhter Luftdurchlässigkeit
■■■■■■■■■■■ wasserabweisend ..
also auch gegen das Anhaften und Festsaugen von Staub und Russ geschützt.
Aeusserlich kenntlich wird damit der innere Unterschied zwischen
diesem Vertrauensartikel Terranova und allen Nachahmungen.
Begriffsverwirrung oder Täuschung nunmehr ausgeschlossen; man verlange unsere auf amtlichen
Prüfungen beruhenden Unterlagen.
Durch Erhöhung der Proüuklion sind wir In
der Lage, ohne Preisaufschlag zu liefern-
Terranova-Industrie München
Gegründet 1893.
essiert ein Rechtsstreit, in dem darüber zu entscheiden war,
welche rechtliche Bedeutung in Bezug auf die Zusicherung
von Eigenschaften den Angaben beizumessen ist, die in
Kostenvoranschlägen festgesetzt werden.
In dem zur Entscheidung gelangten Falle hatte der Archi-
tekt E. für den Akademischen Verein Montania die
Herstellung eines Vereinshauses zum Preise von 37 126 Mark
übernommen. Nach der Fertigstellung des Hauses kürzte
der Verein an der Honorarrechnung 7000 Mark. Den Abzug
begründete er mit der Behauptung, dass die im Kostenan-
schläge festgesetzten Masse nicht eingehalten worden sind,
so sei die Mauerstärke der Wände des Hauses ge-
ringer, als man nach dem Kostenanschläge erwarten durfte.
Der Architekt klagte auf volle Zahlung des Werklohns und
drang mit seiner Klage durch.
Landgericht und Oberlandesgericht Köln verurteilten den
beklagten Verein, für das hergestellte Montania-Haus 37126
Mark zu zahlen. Das Oberlandesgericht führte zur Begrün-
dung seines Urteils aus, dass die festgesetzte Summe als
Pauschalsumme zu gelten habe, von der Abzüge nicht zu
machen seien. Auch die eingewendete Minderleistung be-
rechtigte den Verein nicht, die Summe zu kürzen. Denn, so
fährt das Oberlandesgericht in seiner Begründung fort, dem
Kläger war eine Pau s c h a 1 v erg ü t ung versprochen, auf
Grund dieser Vergütung hat er den Bau ausgeführt, deshalb
ist die Vergütung zu zahlen, ohne dass es darauf ankommt,
ob die Masse des Voranschlags eingehalten worden sind. Im
Sinne der Zusicherung von Eigenschaften können
die Masse des Kostenanschlags nicht verstan-
den werden. Das widerspricht der Natur des Kostenan-
schlags. Es ist aber weder behauptet, noch festgestellt, dass
die gerügte Abweichung den vorausgesetzten Gebrauch des
Hauses aufhebt oder mindert. Mithin liege kein Grund vor,
den Bau etwa wegen Mangelhaftigkeit anzufechten.
Gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Köln hatte der
beklagte Verein Montania Revision beim Reichsgericht ein-
gelegt. Das Reichsgericht hat die Revision zurück-
gewiesen und zur Begründung erklärt: Die Revision
würde begründet sein, wenn der Kostenanschlagzum
Bestandteil des Bauvertrags geworden wäre. Das
ist aber nicht der Fall. Der Kostenanschlag hat nur zur
vorläufigen Information gedient, der Bauvertrag dagegen
enthält die massgeblichen selbständigen Verpflichtungen.
Im Bauvertrag haben die Parteien auf andere Pläne Bezug
genommen, die mit dem Kostenanschlag nicht identisch
sind. Da der Kostenanschlag kein Bestandteil des
Vertrages war, so kann es sich nicht um Zu-
sicherung der in ihm enthaltenen Masse handeln.
Im übrigen ist die Wandstärke nicht als vertragswidrig
anzusehen; es ist auch gar nicht die Rede davon gewesen,
dass die Wandstärke den gewöhnlichen oder vertraglich
vorausgesetzten Gebrauch des Hauses aufhebt oder mindert.
Deshalb ist die Revision zurückgewiesen worden. (Akten-
zeichen: VII. — Urteil vom 21. März 1912.)
Anspruch auf Erstattung von Hypothekenzinsen.
Eine Rechtsfrage, die für den Grundstücksmarkt von Be-
deutung ist, hat jetzt das Reichsgericht beschäftigt. Ihr lag
folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beklagte F. verkaufte
am 14. April 1904 dem Kläger M. ein in Wiesbaden ge-
legenes Grundstück. Die Uebergabe fand am 30. April 1904
statt. Schon am 30. Mai 1904 wurde eine einstweilige Ver-
fügung wegen Rückgabe des Grundstücks erlassen. Durch
die am 10. Juni 1904 erhobene Klage wurde M. verurteilt,
das Grundstück zurückzugeben. Das Landgericht Wies-
baden hat dieses Urteil mit der Ausführung begründet, dass
der F. beim Verkauf seines Grundstücks geistesgestört
gewesen sei. Die Rückgabe des Grundstücks erfolgte am
1. Dezember 1905. Während der Besitzzeit hatte M.
4533 Mark Hypothekenzinsen ausgegeben, die er zurück-
verlangt. Nun fragt es sich, ob der § 1002 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs anzuwenden ist, wo bestimmt ist, dass nach der
Herausgabe von Grundstücken der Anspruch auf
Ersatz der Verwendungen mit sechs Monaten verjährt.
Eollor-KcITcl für ^cntralbcigungcn