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Die Form: Zeitschrift für gestaltende Arbeit — 8.1933

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Jahresversammlung des Deutschen Werkbundes in Würzburg
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https://doi.org/10.11588/diglit.13209#0326

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Sowohl der bisherige Vorstand wie die Mitgliederversamm-
lung am nächsten Tag entschieden sich durch die Annahme
der neu aufgestellten Satzungen für die Eingliederung des
Werkbundes in den nationalsozialistischen Staat. Seiner großen
und verpflichtenden Vergangenheit und Idee getreu will der
Werkbund mitarbeiten an den großen Kulturaufgaben unseres
Volkes. Der alte Vorstand trat zurück, die Satzungen, nach
dem Führerprinzip aufgestellt, sehen einen Vorstand vor, der
aus dem Werkbundführer, seinem Stellvertreter und weiteren
Mitgliedern, die der Werkbundführer ernennt, besteht. Sämt-
liche Beschlüsse wurden einstimmig gefaßt. Es ist nicht zu

verkennen, daß hier im Werkbund viel mehr als eine äußere
Gleichschaltung erfolgte, es war ein Indienststellen in vollem
freudigem Bewußtsein. Die Verankerung der Werkbundidee
und der Werkbundarbeit im Volksganzen stand jedem klar vor
Augen. Der Werkbund ist dem Kampfbund für Deutsche Kultur
angegliedert, um an dieser Stelle die gestaltende Arbeit in
unserem heutigen Staate im Sinne des Leistungsprinzips im
Bilde der deutschen Kultur zu betreuen.

Wir geben im folgenden die vom alten Vorstand und der
Mitgliederversammlung einstimmig angenommenen Satzungen
wieder:

Die neuen Satzungen

§ 1. Der Verein führt den Namen Deutscher Werkbund und
hat seinen Sitz in Berlin. Er hat Rechtsfähigkeit durch
Eintragung in das Vereinsregister erlangt.

§ 2. Der Zweck des Bundes ist die Schaffung und Pflege einer
deutschen Werkgesinnung im Sinne der deutschen Kultur-
überlieferung auf allen Gebieten der Gestaltung im Zu-
sammenwirken aller auf diesem Gebiet Tätigen durch
Erziehung und Werbung in der deutschen Öffentlichkeit.

§ 3. Der Bund besteht aus Einzelmitgliedern und Firmen-
mitgliedern.

§ 4. Das Gebiet des Bundes ist in Landesbezirke eingeteilt,
die durch den Führer abgegrenzt werden. Jedem Landes-
bezirk gehören die Mitglieder an, die innerhalb seiner
Grenzen ihren Hauptgeschäftssitz haben.

§ 5. Organe des Bundes sind:

1. Der Werkbundführer.

2. Der Bundesvorstand.

3. Der Bundesbeirat.

4. Die Mitgliederversammlung.

§ 6. Der V/erkbundführer vertritt den Bund gerichtlich und
außergerichtlich. Er ist Vorstand des Bundes im Sinne
des § 26 BGB. Er beruft und leitet die Sitzungen und
Versammlungen des Bundes und übernimmt die Leitung
des Bundes im Sinne autoritärer Führung.

Der Werkbundführer wird, sofern seine Ernennung
nicht durch den zuständigen Reichsminister oder die zu-
ständige parteiamtliche Stelle der NSDAP erfolgt, durch
den Bundesbeirat für die Dauer von 3 Jahren ernannt.

Der Werkbundführer wird in seinen Aufgaben von dem
Bundesvorstand unterstützt. Er richtet zur Führung der
Bundesgeschäfte die Geschäftsstelle mit dem Sitz in
Berlin ein und beruft den Geschäftsführer.

§ 7. Der Bundesvorstand besteht aus dem Werkbundführer
und weiteren Vorstandsmitgliedern, die der Führer beruft.

§ 8. Der Bundesbeirat besteht aus dem Bundesvorstand und
den Vorsitzenden der Landesbezirke. Diese Vorsitzenden
werden vom Werkbundführer auf die Dauer von einem
Jahre ernannt.

Der Beirat unterstützt den Bundesvorstand in der
Führung des Bundes und erledigt alle Angelegenheiten,
die ihm vom Werkbundführer oder vom Bundesvorstand
zur Beschlußfassung vorgelegt werden.

§ 9. Die Mitgliederversammlung ist die ordentliche Ver-
sammlung der Bundesmitglieder. Sie tagt einmal im
Jahr und beschließt über die Genehmigung des Ge-
schäftsberichtes und die Entlastung des Bundesvorstandes,
die Festsetzung des Bundeshaushaltes und der Bundes-
beiträge, Änderungen der Satzung und die Abgrenzung
der Landesbezirke.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird ein-
berufen, wenn dringende außerordentliche Entscheidun-
gen zu treffen sind und der Werkbundführer die Ein-
berufung der Versammlung für notwendig hält.

§ 10. Die Mitgliedschaft setzt sich zusammen aus
tragenden Mitgliedern,
fördernden Mitgliedern und
Ehrenmitgliedern.
§11. Tragende Mitglieder können werden Künstler, Hand-
werker, Gewerbetreibende und sonstige gestaltende
Persönlichkeiten, die die Bundeszwecke zu verfolgen be-
reit sind.

Fördernde Mitglieder können werden Einzelpersonen,
die nicht schaffend sind, aber die Ziele des Bundes
verfolgen, sowie Vereine, Verbände und sonstige Per-
sonalvereinigungen.

Die Ehrenmitgliedschaft wird vom Vorstand verliehen.

Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten.

Die Mitgliedschaft ist abhängig von dem Nachweis
arischer Abstammung.

§ 12. Die Aufnahme der tragenden Mitglieder erfolgt nach
Vorschlag des Vorsitzenden des Landesbezirks, in dessen
Gebiet der Vorgeschlagene seinen Hauptgeschäftssitz
hat, mit der Ernennung durch den Bundesführer.

Bei der Aufnahme erfolgt eine Prüfung der persön-
lichen Eignung und der künstlerischen Leistung des Vor-
geschlagenen. Vom Vorgeschlagenen sind eigene Ar-
beiten einzureichen, die über sein Schaffen einen aus-
reichenden Oberblick gewähren.

Die fördernden Mitglieder unterliegen einer Prüfung
der persönlichen Eignung.

§ 13. Die Mitgliedschaft erlischt mit der Löschung in der
Bundesliste, entweder durch Kündigung, Ausschluß oder
Tod.

Die Kündigung ist nur zum Schluß eines Kalender-
jahres zulässig und mit dreimonatiger Frist an die Ge-
schäftsstelle einzureichen. Der Ausschluß erfolgt, wenn
ein Mitglied gegen das Bundesinteresse handeil. Der
Ausschluß wird durch den Werkbundführer ausge-
sprochen, auf Antrag des Ehrenrates, den der Werk-
bundführer für diesen Zweck oder auch als allgemeine
Ehreninstanz beruft.

Der Ausschluß kann ferner erfolgen, wenn das Mit-
glied trotz schriftlicher Mahnung mit mehr als einem
Jahresbeitrag in Rückstand ist. Wechselt der Inhaber
oder der Vorstand einer als Mitglied aufgenommenen
Firma oder ändert eine solche Firma ihre Rechtsform,
dann erlischt die Mitgliedschaft der Firma ohne weiteres.
Der Vorstand kann die Mitgliedschaft von sich aus auf
die neue Firma übertragen.

§ 14. Die Auflösung des Bundes kann nur von einer Mitglieder-
versammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der
abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Die Auf-
lösungsversammlung hat über das Vermögen des Bundes
zu beschließen.

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