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Die Form: Zeitschrift für gestaltende Arbeit — 8.1933

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Lange, Otto: Kunstschutz für Textilerzeugnisse
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https://doi.org/10.11588/diglit.13209#0373

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Kunstschutz für Textilerzeugnisse*)

OTTO LANGE, DRESDEN

Auf keinem Gebiet der angewandten Kunst sind Nach-
ahmungen und Musterdiebstähle so zahlreich wie auf dem
Gebiete der Textilbranche. Dieser Mißbrauch ist teils durch
die im schnellen Wechsel erfolgenden Modeschwankungen und
Veränderungen mitbegründet und zu erklären. Jede Saison
wird durch sogenannte Musterschlager geführt und beherscht.
Diese Muster dienen dann für die Nachahmer als Vorbild und
erscheinen in allen Variationen, meist aber auch noch in billi-
gerer Qualität auf dem Markt. Die Nachahmungen werden sehr
oft in einer so verblüffenden Übereinstimmung mit dem Original
ausgeführt, daß es dem Laien, ja sogar dem Fachmann schwer-
fällt, die Täuschung auf den ersten Blick festzustellen. Jeder
industrielle und Entwerfer sollte darum das Kunstschutzgesetz
und seine Anwendung kennen, damit diese Mißbräuche des
Musterdiebstahles, die das Ansehen der ganzen Textilindustrie
schwer schädigen, in Wegfall kommen. Auch die künstlerischen
Sachverständigen müßten sich noch viel mehr mit dem Gesetz
vertraut machen, weil dieselben als schaffende Künstler sehr
oft den künstlerischen Maßstab zu hoch stellen und damit
eine künstlerische, strenge, subjektive Jury halten, die aber
dem Sinne des Gesetzes in keiner Weise entspricht und da-
durch zu einer Schädigung werden kann. Es ist darum viel
wichtiger als jede persönliche dialektische Stellungnahme zu
diesen Vorgängen, die wichtigsten Punkte des Gesetzes
und seiner Kommentare, die Osterrieth und Allfeld in so her-
vorragender Weise gegeben haben, zur Kenntnis zu
bringen. Da sich unsere künstlerische Auffassung in dem
letzten Jahrzehnt wesentlich verändert hat, entstehen sehr oft
Zweifelsfälle, ob auch die unserem heutigen Zeitempfinden
entsprechenden schmucklosen abstrakten Werke den Schutz

*) Auszug aus einem Lichtbildervortrag, gehalten am 18. Mai 1933
in der Landesstelle für Kunstgewerbe, Staatliche Akademie für
Kunstgewerbe in Dresden.

Muster I u. II: Herkömmliche, bekannte Formen, individuell gestaltet.
Kunstschutzfähig.

des Gesetzes vom 9. Januar 1907 in Anspruch nehmen
können. Die veralteten Ansichten und Ansprüche auf den so-
genannten Bildwerkcharakter des Objektes sind durch Reichs-
gerichtsentscheidung abgelehnt und geklärt. Der Sinn des Ge-
setzes verlangt nicht unbedingt Schmuckformen, wie wir die-
selben als Ornamentschmuck als besondere Verzierung des
Objektes von früher her kennen, sondern das Werk soll durch
seinen Gefühlswert den Formensinn anregen, was aber keines-
falls mit den Ansichten über die alten Schmuckformen verbunden
sein muß. Wenn jetzt neue Muster nur aus der Technik und
der Verschiedenartigkeit des Materials entstehen, so kann dieser
schöpferische Werdegang genau so zu einem schutzfähigen
Werke führen, als wenn das Werk erst auf Papier entworfen
und dann ins Material umgesetzt würde. Der Vorgang der
Entstehung des zu schützenden Musters ist nicht schutzfähig,
sondern nur das Ergebnis in seinem ganzen Umfange und
seiner Totalität. Einfache Stoffmuster, Kattundrucke, Tapeten-
muster usw. zu den Werken der bildenden Künste zu rechnen
wird manchen Staatsanwalt oder Richter oder selbst Sachver-
ständigen eine gewisse Uberwindung kosten, bis einmal eine
längere Praxis des Kunstschutzgesetzes die Erkenntnis gefestigt
und zum Allgemeingut gemacht haben wird, daß zu den
Werken der bildenden Künste im Sinne des Gesetzes jedes
Erzeugnis gehört, das in der konkreten vorliegenden Form nicht
von mehreren unabhängigen schaffenden Künstlern oder
Musterzeichnern entworfen werden konnte. Hat diese An-
schauung einmal feste Wurzel gefaßt, wird das Musterschutz-
gesetz überhaupt entbehrlich sein. Es gibt 3 Möglichkeiten des
Schutzes:

Der Geschmacksmusterschutz 1876 schützt
Muster, die eine ästhetische Wirkung erzielen, den Formen-
sinn anregen und neu und eigentümlich sind. (Anmeldung des
Musters erforderlich.)

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