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Die Form: Zeitschrift für gestaltende Arbeit — 8.1933

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Lange, Otto: Kunstschutz für Textilerzeugnisse
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https://doi.org/10.11588/diglit.13209#0374

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Links: Muster INA: Musterursprung. Lindenblattmotiv, bekanntes freies Motiv, eigenartig individuell gestaltet. Kunstschutzfähig Rechts-
Muster III B: Die waagerechte Reihung der Blätter, großes und kleines Blattmotiv und die starke Betonung der Senkrechten ergeben gegen IIIA
einen neuen eigentümlichen Musterausdruck. Gesetzlich zulässige Anregung. Kunstschutzfähig.

Das Gebrauchsmusterschutzgesetz 1891 schützt
Modelle von Arbeitsgerätschaften oder Gebrauchsgegen-
ständen oder Teile von solchen, soweit sie dem Arbeits- oder
Gebrauchszweck durch eine neue Gestaltung oder Vor-
richtung dienen. (Ästhetische Wirkung wird nicht verlangt.
Anmeldung des Modells oder Musters erforderlich.)

Das Kunstschutzgesetz 190 7. Die Erzeugnisse des
Kunstgewerbes gehören zu den Werken der bildenden Künste
und werden nach Maßgabe des Gesetzes geschützt. Das Muster IV A: Musterursprung. Hochstehende Rechteckflächen werden durch

Urheberrecht entsteht sofort mit dem Werke selbst. Irgendeine Z^Stl ^iTtZc^S'. *" " -"*

Formalität ist nicht zu erfüllen. (Anmeldung oder Hinterlegung
des Objektes kommt nicht in Frage.) Objekt des Schutzes ist
immer das Werk in seiner individuellen Form, niemals der dar-
gestellte Gegenstand oder das Motiv als solches, nicht die von
dem Urheber neu eingeführte Kunstgattung, nicht der Stil oder
die Manier, die Technik oder Methode des Urhebers. Der Schutz
des Objektes ist nicht von dem höheren oder geringeren Grade
des Kunstwertes desselben abhängig, es sind vielmehr auch
die auf der niedersten Stufe künstlerischer Arbeit stehenden
Werke schutzberechtigt, wenn sie ein gewisses, sei es auch nur

geringes Maß individueller geistiger Tätigkeit erkennen lassen,

, ,. , . ... . . i . Muster IVB: Dle Rechteckflächen sind einmal in der Höhe und einmal

auch die größere oder geringere Vollkommenheit der tech- in der Breite zur Anwendung gekommen. In der hochgestellten Rechteck-
nischen Ausführung ist gleichgültig. Erzeugnisse des Kunst- flache ist das Kreuz als Mittelmotiv, in der breiten Fläche das Ihs an-
. . , ii» i i . „, „ ... . ,. „ gebracht. Senkrechte Flächen trennen die einzelnen Hauptfelder. Alle

gewerbes Sind gewerblich hergestellte Gegenstande, die alle wesentlichen Bestandteile sind von IVA übernommen und das Entlehnte

Merkmale eines Werkes der bildenden Künste an sich tragen, überwiegt das Eigene. Unerlaubte Nachbildung,
insbesondere als individuelle Schöpfung erscheinen, deren
Zweck aber außer dem der Wirkung durch ihren Gefühlswert,
der Anregung des Formensinns, ein praktischer, ein Gebrauchs-
zweck ist, wobei die letztere Zweckbestimmung sogar im Vor-
dergrunde stehen kann. Da aber gerade bei derartigen ge-
werblichen Erzeugnissen vielfach bekannte, herkömmliche
Formenelemente verwendet werden, hängt die Schutzfähigkeit
davon ab, ob sich neben diesen Elementen noch genügend
eigentümliche finden, um von einer individuellen Schöpfung
sprechen zu können.

Nachahmungen. ^ _ Muster IVC: Eine starke Anlehnung an Muster IVA ist unbedingt vor-

Gesetz von 1876. Die freie Benutzung einzelner Motive eines handen. Durch die eigenartige individuelle Gestaltung der senkrechten

Musters oder Modells zur Herstellung eines neuen Musters ™jrschren den Hauptfeldern ergibt sich ein neuer, eigenartiger,

individueller Gesamtausdruck, der sich wesentlich von dem Musterausdruck
oder Modells ist als Nachahmung nicht anzusehen. von IVA unterscheidet. Gesetzlich zulässige Anregung. Kunstschutzfähig.

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