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Die Kunst für alle: Malerei, Plastik, Graphik, Architektur — 4.1888-1889

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Personal- und Ateliernachrichten - Denkmäler etc. - Ausstellungen, Sammlungen etc. - Vermischte Nachrichten - Kunstliteratur und vervielfältigende Kunst - Vom Kunstmarkt
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https://doi.org/10.11588/diglit.9419#0479

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Z76

vermischte Nachrichten

ration, Dekorationsmalerei, Glasmalerei, Xylographie, Bild-
hauerei und Ziselieren. Das Schuljahr beginnt mit Ansang
Oktober und schließt mit Ende Juli, der Unterricht umfaßt im
Sommersemester 7 Stunden, im Wintersemester 6 Stunden
täglich. Die Aufnahme findet in der Regel mit Beginn des
Semesters, also Anfang Oktober und nach Ostern statt, die An-
meldung hat persönlich zu erfolgen, der Zutritt ist gleichmäßig
In- und Ausländern gestattet. Der Aufzunehmende soll nicht
unter 15 und nicht über 30 Jahre alt fein, es sind Schul-
zeugnisse und Legltimationspapiere vorzulegen und durch An-
fertigen einer Probcarbeit der Nachweis über erfolgreich erhaltenen
Elementarunterricht im Freihandzeichnen oder Modellieren zu
führen. Für den sofortigen Eintritt in eine Fachklasje ist der
Nachweis über zurückgelegte Lehrjahre eines Gewerbes erforderlich.
Die Schulgebiiyren betragen pro Semester für Angehörige des
deutschen Reiches 10 Mk., für Ausländer 20 Mk., wozu der
pro Halbjahr festgesetzte Krankenhausbeitrag kommt, und es ist
für Neueintretende außerdem eine Aufnahmsgebühr von 10 Mk.
zu entrichte». Eine Befreiung vom Schulgeld kann bei in-
ländischen Schülern nach Verlauf eines Semesters erfolgen. Der
Austritt hat nach einem Schulbesuch von zehn Semestern oder
nach zurückgelegtem 35. Lebenswahre zu erfolgen, in beiden Fällen
kann der Lehrerrat für vorzüglich begabte Schüler die Fortsetzung
des Schulbesuches auf noch zwei Semester gewähren. Jeder
Schüler empfängt eine Legilimationskarte, welche zu Beginn eines
jeden Semesters zu erneuern ist, die sonstigen Beziehungen des
Schülers zur Anstalt sind durch besondere Bestimmungen geregelt.
Jeder Schüler muß sich an den am Schluß eines jeden Semepers
stattfindenden Prüfungen und Prvbearbeiten beteiligen. Ab-
gangszeugnisse, die nur an Schüler, nicht an Hospitanten und
Gäste erteilt werden, werden nach einem Schulbesuch von min-
destens 3 Jahren ausgestellt. Alle zwei Jahre findet eine öffent-
liche Ausstellung der innerhalb dieses Zeitraumes angeferligten
Arbeiten statt. Die Fachschule für Keramik, sowie die kgl. Kunsl-
gewerbeschule für Mädchen unterliegen besonderen Bestimmungen.
Die für letztere gütigen werden wir demnächst zum Abdruck bringen.

* Auch der wohlbekannte Radierer Bernhard Mann-
seld hat seine Kunst in den Dienst einer Huldigung für das
Fürstenhaus Weltin beim 800 jährigen Jubiläum gestellt. Er
hat eine Radierung der Fürstengrull am Meißener Dome her-
gestellt, welche der Meißener Gcjchichlsverein Sr. Majestät dem
Könige Albert gewidmet hat. Das Bild zeigt die Fllrslengruft
bis zu den Fensterstöcken: das milde Licht, das über dieje in
den Raum hereindrängt, hat der Künstler in stimmungsvoll
wirkender Weise geschickt verwandt. Der Zauber geheimnisvollen
Halbdunkels liegt über dem tief ins Bild sich erstreckenden
Raume, das Grabmal Friedrichs des Streitbaren hebt sich
dunkel, aber in der charakteristischen Bronzejärbung, greijbar
und von Luft umflossen von dem helleren Hintergründe ab.
Die Radierung ist auf Atlas gedruckt. Der umschließende
eichene Rahmen weist geschnitztes spätgotisches Blattwerk und
Wappcnschmnck auf.

tt. Berlin. Der kürzlich hier eröffnete Pschorrsche Bier-
Palast übertrisft an Großartigkeit und Pracht der inneren Aus-
stattung alle bisher in der Reichshauptstadt bestehenden ähnlichen
Etablissements. Gelegen an der südwestlichen Ecke der Behren-
und Friedrichstraße erhebt sich der monumentale Bau vier Stock-
werke hoch, enthält in seinem Erdgeschosse die großen Restauralions-
räume, in seinein ersten und zweiten Stockwerke Castans Pa-
noptikum. Die Entwürfe zu dem Prachtbau rühren von den
Architekten Kayser und v. Großheim, die Herstellung der
ornamentalen Fassadenteile besorgte Bildhauer O. Lejsing in
Berlin, die figürliche Ausschmückung die Bildhauer I. Ungerer
und Fr. Schneider in München. Die schönen Glasmalereien
für die neun Fenster des Restaurationslokales sind vom Hof-
glasmaler C. de Bouche in München, die Wandgemälde in
den Sälen von Professor Max Koch und dessen Schülern ent-
worfen und ausgesührt worden.

— Karlsruhe. Die Direktion der Malerinnenschule zu
Karlsruhe versendet ihren IV. Jahresbericht 1888/89, in dessen
Einteilung sie die Begründung der Anstalt ivie folgt rechtfertigt:

„Die Zunahme des Luxus, die der Kunstpflege reichlicher zusiießenbeu
Mittel und die Ausbreitung des Kunstsinnes in der Bevölkerung haben
eine starte Vermehrung Heranwachsender Künstler bedingt, welche die zahl-
reiche» in Deutschland bestehenden Kunstschulen süllen, so daß an einzelnen
Orten, wo die allgemeinen Verhältnige und der Ruj der Lehrer besondere
Anziehungskraft üben, der Raum längst nicht mehr reicht sür die sich um die
Ausnahme in die Akademie Bewerbenden. Hier müssen stets die kunst-
übenden Frauen der männlichen Jugend das Feld räumen, wie überhaupt
an deutschen Kunstschulen weibliche Studierende nur als Hospitanlinncu
in einzelnen Fällen geduldet werden. Daß ein gemeinsames Arbeiten beider
Geschlechter aus Kunstschulen, wie cs an verschiedenen Orten de? Auslandes

geübt wird, viele Unzuträglichkciten hcrbeisührt, liegt auf der Hand,
und daß man im allgemeinen in Deutschland hiervon Abstand nimmt, ver-
dient volle Billigung. Es müßte aber dagegen in andrer Weise sür die
Ausbildung von Talenten, wie sie sich bei Frauen ebensogut finden, wie
bei Männern, gesorgt werden. Dies ist jedoch aus dem Gebiet der
bildenden Künste nur in ungenügender Weise geschehen, während z. B.
eine Musikalisch begabte Dame zu ihrer Ausbildung überall, gleichberechtigt
mit der Männern, Gelegenheit findet, jo daß besondere Fraucn-Konser-
valorien nicht geschaffen zu werden brauchen."

Dem Bericht selbst entnehmen wir, daß die Schule im
Jahr 1888/89 70 Schülerinnen gegen 46 im Vorjahre zählte.
Der Unterricht wird von den Malern Borgmann, Kemmer,
Roman, von Pezold und Frl. Resi Borgmann erteilt. Das
Schulgeld beträgt 100 Mk. für 3 Monate. Anfragen beantwortet
die Direktion der Malerinnenschule zu Karlsruhe.

— Genießen die in Österreich hergestelllen Photographien
in Deutschland und Ungarn gesetzlichen Schutz gegen Nach-
bildung ? Diese Frage ist aus folgenden Gründen zu verneinen:
I) Die deutsche Gesetzgebung betrachtet die Photographie als
Kunstgcwcrbe und hat deshalb deren Erzeugnissen in dem
Spezialgesetze vom 10. Januar 1876 einen andern, namentlich
beschränkteren Rechtsschutz gewährt, als den bildenden Künsten
im Gesetze vom 9. Januar 1876. Diese besondre Auffassung
hat vom deulschrechllichen Gesichtspunkte aus auch für die
Beurteilung der Natur der im Auslande hergestelllen photo-
graphischen Werke Platz zu greifen, weil man in Deutschland
fremden Werken keinen höher» Schutz gewähren wird, als den
einheimischen. In dieser Hinsicht ist es also unerheblich, wenn im
Auslande, wie hier in Österreich*), nach der gegenwärtig dort be-
stehenden Rechtsprechung die Photographien zu Ven artistischen
Werken gehören und gleich den Stichen, Radierungen, Holzschnitten
u. s. w. den Rechtsschutz des österreichischen Patents vom 19. Ok-
tober 1846 genießen. Anderseits enthält auch das deutsche
Photographiegesetz keine Bestimmung, wie das Künstlergesetz
in Z 21 oder das Ulhebergesetz vom II. Juni 1870 in tz 62,
wonach gegenüber Österreich der gegenseitige Schutz für die Werke
der bildenden Künste bez. sür Schriftwerke, Abbildungen, musikalische
Kompositionen und dramatische Werke gewährt ist. Daran
ändert auch der Umstand nichts, daß nach den in Österreich
publizierten Beschlüssen des vormaligen deutschen Bundes von
1832, 1837 und 1845 dort die deutschen Autoren und Verleger
den österreichischen gleichgestellt sind, weil diese Beschlüsse nach
deutscher Auffassung die Photographien nicht als Kunstwerke
ansehen. Besondere Slaatsverlräge über den gegenseitigen Schutz
der Photographien bestehen zwischen Deutschland und Österreich-
Ungarn nicht. Auch sind diese beiden letztgenannten Länder bis
heute noch nicht der internationalen Übereinkunft zum Schutze
von Werken der Litteratur und Kunst vom,9. September 1886
beigetreten. Aus alledem folgt, daß die in Österreich gefertigten
Photographien gegenwärtig in Deutschland nicht schütz berech-
tigt sind. 2) Anlangenö die weilere Frage, ob zwischen
Österreich und Ungarn ein gegenseitiger Rechtsschutz der in
diesen beiden Ländern hergestelllen Photographien besteht, so ist
ein solcher aus dem ungarischen Autorgesctze vom 26. April 1884,
welches in den ZK 69 u. flg. von den Photographien handelt, nich i
abzuleiten. Es heißt dort nämlich in den ZZ 78 u. 79, daß dies
Gesetz auf Ausländer keine Anwendung findet, daß davon nur
diejenigen Werke ausgenommen sind, welche bei inländischen Ver-
legern erscheinen, oder die Werke jener Ausländer, welche minde-
stens zwei Jahre lang im Lande ständig wohnen und hier un-
unterbrochen Steuer bezahlen. Auch muß Ungarn in diesem
Punkte gegenüber Österreich deßhalb als Ausland gelten, weil
in beiden Ländern die Auffassungen über die rechtliche Natur
der Photographien verschieden sind. — Für die im Reichsrale
Österreich-Ungarns vertretenen Königreiche und Länder besteht
nun zwar ein Gesetz vom 16. Februar 1887 (Stück IX, Nr. 14),
worin das Ministerium Oesterreichs zum Abschlüsse eines Über-
einkommens mit dem Ministerium Ungarns in Bezug auf Len
gegenseitigen Rechtsschutz der Werke der Literatur und Kunst er-
mächtigt wurde. In Art. I Abs. 3 dieses Gesetzes heißt es auch
bezüglich des Ausdrucks „Werke der Litteratur und Kunst", daß
derselbe unter anderm „jedes Erzeugnis auf dem Gebiete der
Kunst" umfaßt. Auffallender Weise ist die Photographie nicht
ausdrücklich ausgesührt, während die übrigen VervielsälligungS-
arten besonders genannt findet. Abs. 2 bestimmt, daß der Rechts-
schutz nur gewährt wird, „wenn das betreffende Werk im Ur-
sprungsgebiele gesetzlich geschützt ist". Hiernach bleibt es ange-
sichts der oben unter Ziff. 1 dargelegten gegenwärtigen Recht-
sprechung, welche die Photographien unter die Kunsterzeugnisse
rechnet, und solange diese Auffassung die herrschende bleibt, zum

*) Ebenso in Frankreich und England.
 
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