Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

Kunstchronik: Wochenschrift für Kunst und Kunstgewerbe — 4.1869

DOI Heft:
Der Gesetzentwurf für den Norddeutschen Bund betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst
DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.4914#0066

DWork-Logo
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
IV. Iahrgang.

Nr. 8

üeitrü'ge

smd an vr. C.v. Lützow
(Wien, Theresianumg.
25)od.andieBerlagsh
(Leipzig, Königsstr. 3)
zu richten.

5. Fehruar.

Inseratr

L 2 Sgr. für die drei
Mal gespaltcne Petit-
zeile werden vonjeder
Buch- und Kunsthand-
lung angenommen.

1869.

Beiblatt zur Zntschnst sür üildende Kunst. .

Verlag von L. A. -Leemann in Teipztg.

Am 1. und 3. Freitage jedes Monats erscheint eine Nummer von in der Regel einem Quartbogen. Die Abonnenten der „Zeitschrift für bildende Kunst" er-
halten diesBlatt xratl«. Apart bezogen kostet dasselbelsZTHlr.ganzjährlich. Alle Buch- undKunsthandlungen wieallePostämternehmenBestellungenan.

Inhalt: Der Gesetzentwurf für den Norddeutschen Bund betressend das
Urheberrecht an Werken der Literatnr und Kunst. — Moderne Skulptur-
werke und Nestaurationsarbeiten in Siena. (Fortsetzung). — Korre-
ssmndenzen (St. Petersburg (Schluß), München, Dresden). — Ne-
krologe (Clcinens von Zimmermann, Paul Huet, Benjamin Kratz).

— Personalnachrichten. — Konkurrenzen. — Kunstvereine, Samüi-
lungen und Ausstcllungen. — Kunstunterricht. — Kunstliteratur und
Knnsthandel. — VermischteKunstnachrichten — Neuigkeiten der Kunst-
literatur. — Zeitschriften. — Jnserate.

Der Gel'ehentwurf fiir den llorddeutfchen Sund
delreffend das llrhetierrecht an lllerken der
Literotur und Kunff

V Durch dic gefällige Vermittelung des Norddeutschen
Bundeskanzler-Amtes liegt uns dcr auf Veranlassung der
Preußischen Negierung über den königlich Sächsischen An-
trag wegen Herbeiführung eines Bundesgesetzes zum
Schutze des geistigen Eigenthums ausgearbeitete Entwurf
vor, welcher, dem Bundesrath am 30. November v. I.
überreicht, seither Gegenstand der Beurtheilung von Seiten
der einzelnen Regierungen gewesen ist, und über dessen
Nedaktion von Ende Jauuar d. I. an eine Kommission
von Sachverständigen, u. A. auch von Delegirten der
Deutschen Kunstgenossenschaft aus Berlin, Düsseldorf und
Dresden, in Berlin berathen sollte.

Die Wichtigkeit eines Norddeutschen Buudesgesetzes
für das Urheberrechtan Werken der bildenden Kunst
veranlaßt uns, deu Entwurf an dieser Stelle zu besprechen,
auch auf die Gefahr hin, für die Sachverständigen-Be-
rathung selbst damit zu spät zu kommen.

Die Bcstimmungen über dasUrheberrecht an „Werken
der bildeuden Künste" stehen in Abschnitt III. ß. 44
bis55 des Entwurfes (anschließend handeln Abschnitt IV.

§. 56. 57. von „Geographischen, naturwissenschaftlichen,
architcktouischen und ähnlichen Abbildungen," Abschnitt
V. §. 58 bis 62 von „photographischen Aufnahmen nach
der Natur"); zu Grunde gelegt ist das preußische Gesetz
vom II. Juni 1837, für dasGebiet der bildenden Kunst
aber mit schr wesentlicheu Nencrnngen, auf deren Be- !

sprechung wir uns im Nachstehenden beschränken wollen.
Der Verfasser des Gesetzentwurfs hat nämlich im Ganzen
diejenigen Forderungen acceptirt, welche seit einer Neihe
von Jahren durch die Deutsche Kunstgenossenschaft wieder-
holt aufgestellt und in einem (1864) von Or. Kühns in
Berlin ausgearbeiteten Gesetzentwurf präcisirt worden
sind. Der Entwurf anerkennt, im Gegensatz zu den
meisten bestehenden Gesetzgebungen, ein ausschließen-
des Verbietungsrecht des Urhebers gegen jede
Art von Nachbilduug des Originals, welches dem
Urheber solange zusteht, bis er dasselbe auf einen Anderen
überlrageu hat (nur bei Bestellung von Kunstwerken nach
specieller Angabe oder Jdee geht dasselbe in Mangel aus-
drücklichen Vorbehalts auf den Besteller des Originals
über; bei Portraits erwirbt es niit dem Kunstwerke die
portraitirte Persou.) Erlaubt sind nur: „Kopien, welche
uicht, weder mittelbar uoch unmittelbar, zum Gelderwerb
diencn sollen; Nachbildungen von öffeutlich auf Straßen
- und Plätzen aufgestellten Kunstwerken, uud Nachbildungeu,
welche als eigeuthümliches Werk der Kunst erscheinen";
als letztere gelten aber nicht und sind demnach verboten:
Nachbildungen mittelst anderen Kunstverfahrens, Ueber-
tragungen aus dem Malerischen in's Plastische und um-
gekehrt, sowie Nachbildungen nach Nachbildungen. endlich
alle Nachbildungen an Erzeugnissen der Jndustrie. Recht-
mäßige Nachbildungen genießen gleichen Schutz wie Origi-
nalwerke; die Baukunst ist nach den Motiven, da sie „den
bildenden Künsten nicht beigezählt zuwerden pflegt" gänz-
lichausgeschlossen. Die Anmelduug bei einer Norddeutscheu
Eintrags - Rolle ist nicht nothwendig, begründet aber die
Vermuthung der Autorschaft fürdenjenigeu, auf welchen sie
lautet. Es wird nach freiemErmessen vonSachverständigen
auf Entschädigung bis zu 10,600 Thlr. gegeu jede unbe-
fugte Nachbildung irgend welcher Art erkannt, und, wie
^ eS scheint, (die Fassuug des Gesctzes ist hier zweifelhaft)
 
Annotationen