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Kamenzin, Manuel; Schneidmüller, Bernd [Begr.]; Weinfurter, Stefan [Begr.]; Universität Heidelberg [Mitarb.]; Universität Heidelberg [Mitarb.]
Die Tode der römisch-deutschen Könige und Kaiser (1150-1349) — Mittelalter-Forschungen, Band 64: Ostfildern: Jan Thorbecke Verlag, 2020

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.62605#0476

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A 2. Zusammenschau

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Gebeine zeigen damit Grenzen auf: Nach unserem derzeitigen technischen
Wissensstand enthalten diese Gebeine keine Spuren, die auf die Todesursachen
deuten.

A 2. Zusammenschau
Lediglich Friedrich II. hat im Untersuchungszeitraum nachweislich seine
Grablege selbst festgelegt. Bei Otto IV., Friedrich dem Schönen und Ludwig IV.
ist es sehr wahrscheinlich, aber letztlich Vermutung, dass sie dort beigesetzt
werden wollten, wo sie bestattet wurden. Dies steht zum einen mit der geringen
Anzahl erhaltener Herrschertestamente in Verbindung.2769 Zum anderen war die
Bestimmung der Grablege nicht zwingend Bestandteil eines Herrschertesta-
ments.2770 Dass auch andere Faktoren als der Wille des Herrschers wie familiäre
Traditionen, eigene Gründungen oder äußere Umstände die Grablege bestim-
men konnten, zeigen die Beispiele Konrads IIL, König Adolfs, Rudolfs L, Hein-
richs VII. und Günthers von Schwarzburg sowie in gewissem Sinne auch
Friedrichs I. und König Wilhelms. Der Unterschied bei den letzten beiden ist
jedoch, dass Wilhelm angeblich heimgeholt wurde. Auch wenn in seinem Fall
nicht das Königtum, sondern familiäre Bande für die angebliche Rückkehr ver-
antwortlich waren, zeigen andere Beispiele eindrucksvoll, wie prestigeträchtig
es sein konnte, einen toten König in eine angemessene Grablege umzubetten.
Hiervon künden die Umbettungen unter Friedrich II. und Heinrich VII.
Was den Transport des Leichnams zur Grablege betrifft, kann meist mehr
über etwaige Konservierungstechniken gesagt werden als über die Route. Pro-
zessionen wie bei Heinrich VII. oder Aufbahrungen wie wohl bei Friedrich II.
werden nicht oft erwähnt. Auch der Hergang der Bestattungen liegt während
des Untersuchungszeitraums noch weitgehend im Dunkeln. Wenn man nicht
gewillt ist, einzelnen Worten weitreichende Bedeutung zuzugestehen und De-
tails unterschiedlichster Quellen nach eigenem Ermessen neu zu arrangieren,
wird klar, dass auch die Beisetzung eines Königs oder Kaisers wohl nicht immer

2769 Dies scheint keine Besonderheit des Untersuchungszeitraums zu sein. Testamente sind lediglich
von Karl IV. (siehe Schlesinger, Erbfolgeordnungsurkunde; Quicke, Testament; Thomas, Testa-
ment), König Ruprecht (Huthwelker, Tod, S. 90-96), Albrecht II. (siehe Meyer, Königs- und
Kaiserbegräbnisse, S. 159 f.) und Maximilian I. überliefert (siehe Wiesflecker, Maximilian I., Bd. 5,
S. 436-438; Hollegger, Maximilian L, S. 242 f.). Für Kaiser Sigismund ist ein Testament histo-
riographisch erwähnt, über den Quellenwert dieser Nachricht wird gestritten (siehe Meyer,
Königs- und Kaiserbegräbnisse, S. 147 mit Anm. 11). Heimann, Testament, S. 274-276 sieht
dennoch ein Ansteigen der Testierbereitschaft im 14. Jahrhundert.

2770 Dies gilt über den Untersuchungszeitraum hinaus: Von den oben angeführten späteren Herr-
schertestamenten enthalten lediglich die Verfügungen Albrechts II. und Maximilians I. Angaben
zur Grablege, siehe Meyer, Königs- und Kaiserbegräbnisse, S. 160; Wiesflecker, Maximilian L,
Bd. 5, S. 427.
 
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