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Römisch-germanisches Korrespondenzblatt: Nachrichten für römisch-germanische Altertumsforschung — 5.1912

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Nr. 1 (Januar u. Februar)
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Literatur
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Vereine, Museen u. a.
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https://doi.org/10.11588/diglit.25475#0030

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ι6

kommen sein; das gilt erst recht von den
nach bestem Material zusammengestellten
Karten der Kriègsschauplâtze.

Im einzelnen môchte ich nur ein paar
Bemerkungen für eine vermutlich bald er-
forderliche Neuauflage machen. Nach mei-
nen Erfahrungen empfiehlt es sich, sâmt-
Iiche Abbildungen mit kurzen Erlâuterungen
zu versehen, wie das schon bei vielen ge-
schehen ist. Die schwere Kunst des Sehens
und Beschreibens von Denkmalern ist nicht
so verbreitet, dass das entbehrlich ware.
Auch fehlt vereinzelt die genaue Angabe
der antiken Quelle für wôrtliche Citate.
II 29 muss es statt Horaz c. IV 9 heissen
IV 4 und 14; IV 9 war S. 20 bei Lollius zu
erwähnen. II 67 steht fâlschlich Atteius.

Das Fragezeichen beiderhypothetischen
Gleichung II 3 Ambivariten = Ambitarvier?
möchte ich krâftig unterstreichen.

VEREINE, MUSEEN u. a.

Denkmâlerschutzgesetz für Oldenburg.

Das Grossherzogtum Oldenburg und da-
mit auch das Fürstentum Birkenfeld in
der Rheinprovinz hat ein Denkmalschutz-
gesetz seit dem 18. Mai des Jahres 1911.
Nach § i dieses Gesetzes geniessen den
Schutz desselben „auch die Denkmâler aus
vor- und frühgeschichtlicher Zeit (Hügel-
gräber, Steindenkmäler, Durten, Burgwalle,
Schanzen, Landwehre usw.)“, sowie deren
Umgebung, unter der Voraussetzung, dass
sie in eine Denkmalliste eingetragen sind.
Aber auch ,,in der Erde verborgene
unbewegliche oder bewegliche Gegenstande
von kulturgeschichtlicher oder sonst ge-
schichtlicher Bedeutung“ werden geschützt.

Denkmalschutzbehôrde für das Fürsten-
tum ist die Regierung in Birkenfeld; sie
wird beraten durch Denkmalpfleger, zu
deren Unterstützung Vertrauensmânner er-
nannt werden konnen; ein Denkmalrat
steht ausserdem der Denkmalschutzbehôrde
bei der Ausübung des Denkmalschutzes
beratend und begutachtend zur Seite.

Nach § 9 und 10 „dürfen Baudenkmaler
im Sinne des § 1 und ihre Umgebung ohne
Genehmigung der Denkmalschutzbehôrde
weder ganz oder teilweise beseitigt noch
verändert werden.“ Der Denkmalpfleger
für Denkmâler aus vor- und frühgeschicht-
licher Zeit (augenblicklich ist es der Unter-
zeichnete) ist zugleich für Ausgrabungen
und Funde bestellt. Nach § 21 muss jeder,
der ,,eine Ausgrabung nach verborgenen
unbeweglichen oder beweglichen Gegen-
stânden von kulturgeschichtlicher oder
sonst geschichtlicher Èedeutung vorzuneh-
men beabsichtigt, hiervon der Denkmal-
schutzbehôrde Anzeige erstatten und die
von dieser Behôrde ergehenden Anord-
nungen hinsichtlich der Ausführung der

Neben den fachlich interessiertenLesern
dieser Zeitschrift empfehle ich Sadées Werk
vor allem den Lehrern und Schülern unsrer
Gymnasien, die Caesar oder Tacitus be-
handeln; sie finden darin einen trefflichen
Sachkommentar zu den betreffenden Ab-
schnitten dieser Historiker. Erst dann wird
diese unvergleichliche Quellenlektüre ihre
volle Wirkung haben, wenn sie von der
rômisch-germanischen Forschung sich be-
fruchten Iasst.

Beide Bändchen sind Georg Lôschcke in
Verehrung und Dankbarkeit gewidmet; ich
habe mich besonders darüber gefreut, dass
dieses sichtbare Zeichen des Dankes aus
den Kreisen kommt, die sich Lôschcke tief
verpflichtet fühlen.

Essen-Ruhr. Max Siebourg.

Ausgrabung, der Verwahrung undSicherung
sowie der Behandlung der etwa aufzufinden-
den Gegenstânde befolgen. Das gleiche
gilt, „wenn zwar nicht die Auffindung
von Gegenstanden der eben bezeichneten
Art bezweckt ist, aber bekannt oder
anzunehmen ist, dass bei Gelegenheit von
Erdarbeiten wahrscheinlich solche Gegen-
stände entdeckt werden.“

§ 22 handelt von den Funden, die bei
Ausgrabungen und sonst gemacht werden.
,,Der Eigentümer des Grundstückes oder
der sonst Verfügungsberechtigte hat von
dem Funde spâtestens am folgenden Tage
dem Schôffen oder der Bürgermeisterei
Anzeige zu erstatten und die Anordnungen
zu befolgen, die zur Sicherung und Erhal-
tung des Fundes ergehen.“ Es folgen dann
noch eine Reihe von Bestimmungen, die
einen Ausgleich zwischen den Forderungen
des Denkmalschutzes und dem Interesse
des Besitzers des Grundstückes oder dem
Leiter von Arbeiten zu schaffen geeignet
sind.

Mit einem Abschnitt über die Straf-
bestimmungen bei Zuwiderhandlungen
schliesst das Gesetz, das sicherlich nicht
allein dem Raubbau auf dem Gebiete der
Vorgeschichte und der Verschleuderung
der Dokumente der alten Zeiten ein Ende
machen, sondern auch die geregelte wissen-
schaftliche Erforschung derselben unter-
stützen und fôrdern wird. Denn schon sind
für alle Bürgermeistereien in grosser Zahl
Vertrauensmânner aus allen Schichten der
Bevôlkerung bestellt, die — ein jeder in
seinem Bezirke — sowohl der Behôrde wie
ihren Mitbürgern in Denkmalfragen mit Rat
und Tat zur Hand gehen wollen.

Birkenfeld. Baldes.

Buchdruckerei von Jacob Lintz in Trier.
 
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