χχχιι.] I. Philolog. Teil. i. Kommentar. Urk. io. § 15a—18. 215
§ 16. Das scheinbare r, das hier und sonst überall die Um-
rechnung von Beträgen einführt (vgl. Urk. 14, 15) und passend
durch „macht“ übersetzt wird, wird auch hier, ebenso wie da, wo
es die Summierung einführt (s. ob. Urk. 1, § 17 a), das alte irj-n
„macht“ vertreten. I11 dem griech. Text Gieß. 36 zu Straßb. Wiss.
Ges. 16, 7 ist es tatsächlich durch γίνονται wiedergegeben, das dem
genau entspricht (Gradenwitz, Preisigke, Spiegelberg, Erb-
streit S. 41).
Für den Zweck der Umrechnung der „Silberlinge“ (ArZ) in
Statere (sttr) s. ob. Urk. 1, § 18.
a) Hier vor der Wiederholung des zuerst genannten Be-
trages scheint das r(=A/-n) unbezeichnet zu sein; ebenso in Z. 21.
§ 17. „indem ihr Mehr in ihnen ist“ d. h. indem die üblichen
Zinsen bereits eingerechnet sind. Das Darlehen selbst hatte also
nicht die Höhe des angegebenen Betrages, sondern dieser stellt
nur dar, was der Schuldner am Rückerstattungstermin zu leisten
hat. Die Formel, die sich in den meisten Darlehnsurkunden findet
(vgl. Revillout, Precis du droit II 1294), entspricht dem ä'roza,
«τόκον*· der griech. Urkunden (Spiegelberg, Äg. Ztschr. 37, 33).
Statt „indem ihr Mehr in ihnen ist“ könnte man nach der Form
des Satzes auch übersetzen „in denen ihr Mehr ist“, doch werden
Zahlenausdrücke sonst als determiniert behandelt, auch wenn sie
ohne Artikel stehen und nach unseren Begriffen indeterminiert sind.
Daher sollte ein Relativsatz in unserem Falle mit ntj, nicht mit
Zw beginnen (s. Urk. 14, § I4d). Es ist deshalb der oben ge-
gebenen Auffassung des Satzes als Zustandssatz unbedingt der
Vorzug zu geben.
a) Man kann auch hier im Zweifel sein, ob das Wort hw das
kopt. ?ovo „Mehr“ und nicht einfach das diesem zugrunde liegende
?ht „Nutzen“ ist (s. ob. Urk. 9, § 53 a).
§ 18· n-rn n n> ~hd-iv n> pr-t-w r4w(j=dj)-t n-j „im Namen
der Silberlinge, der Kornmengen, die du mir gegeben hast“, d. i.
die übliche Form für die Angabe des Rechtsgrundes, aus dem die
Schuld begründet ist. Hier ist klar und unzweideutig gesagt, daß
nicht nur Korn, sondern auch Geld dargeliehen worden ist. Man
beachte auch die Voranstellung des Geldes, während oben das
Korn voranstand. Die Reihenfolge wechselt auch weiterhin be-
ständig in unserer Urkunde.
§ 16. Das scheinbare r, das hier und sonst überall die Um-
rechnung von Beträgen einführt (vgl. Urk. 14, 15) und passend
durch „macht“ übersetzt wird, wird auch hier, ebenso wie da, wo
es die Summierung einführt (s. ob. Urk. 1, § 17 a), das alte irj-n
„macht“ vertreten. I11 dem griech. Text Gieß. 36 zu Straßb. Wiss.
Ges. 16, 7 ist es tatsächlich durch γίνονται wiedergegeben, das dem
genau entspricht (Gradenwitz, Preisigke, Spiegelberg, Erb-
streit S. 41).
Für den Zweck der Umrechnung der „Silberlinge“ (ArZ) in
Statere (sttr) s. ob. Urk. 1, § 18.
a) Hier vor der Wiederholung des zuerst genannten Be-
trages scheint das r(=A/-n) unbezeichnet zu sein; ebenso in Z. 21.
§ 17. „indem ihr Mehr in ihnen ist“ d. h. indem die üblichen
Zinsen bereits eingerechnet sind. Das Darlehen selbst hatte also
nicht die Höhe des angegebenen Betrages, sondern dieser stellt
nur dar, was der Schuldner am Rückerstattungstermin zu leisten
hat. Die Formel, die sich in den meisten Darlehnsurkunden findet
(vgl. Revillout, Precis du droit II 1294), entspricht dem ä'roza,
«τόκον*· der griech. Urkunden (Spiegelberg, Äg. Ztschr. 37, 33).
Statt „indem ihr Mehr in ihnen ist“ könnte man nach der Form
des Satzes auch übersetzen „in denen ihr Mehr ist“, doch werden
Zahlenausdrücke sonst als determiniert behandelt, auch wenn sie
ohne Artikel stehen und nach unseren Begriffen indeterminiert sind.
Daher sollte ein Relativsatz in unserem Falle mit ntj, nicht mit
Zw beginnen (s. Urk. 14, § I4d). Es ist deshalb der oben ge-
gebenen Auffassung des Satzes als Zustandssatz unbedingt der
Vorzug zu geben.
a) Man kann auch hier im Zweifel sein, ob das Wort hw das
kopt. ?ovo „Mehr“ und nicht einfach das diesem zugrunde liegende
?ht „Nutzen“ ist (s. ob. Urk. 9, § 53 a).
§ 18· n-rn n n> ~hd-iv n> pr-t-w r4w(j=dj)-t n-j „im Namen
der Silberlinge, der Kornmengen, die du mir gegeben hast“, d. i.
die übliche Form für die Angabe des Rechtsgrundes, aus dem die
Schuld begründet ist. Hier ist klar und unzweideutig gesagt, daß
nicht nur Korn, sondern auch Geld dargeliehen worden ist. Man
beachte auch die Voranstellung des Geldes, während oben das
Korn voranstand. Die Reihenfolge wechselt auch weiterhin be-
ständig in unserer Urkunde.