Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

Allgemeine Literaturzeitung: Supplemente zur allgemeinen Literatur-Zeitung — 1785 (1787)

DOI Heft:
Supplemente zur Allgemeinen Literatur-Zeitung vom Jahre 1785 - Erste Lieferung
DOI Artikel:
Numero 1
DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.47940#0010
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
SUPPLEMENTE

s
' Allein ungeachtet des regellosen Plans im Gän-
sen , und vieler schwachen Seiten in einzelnen Ab-
handlungen , halb wahrer Behauptungen, unrichti-
ger und untüchtiger Beweise, findet sich doch in
«liesern Buche manche wohldurchdachte und gut
auseinandergesetzte Materie. Wir rechnen dahin be-
sonders die Darstellung, Prüfung, und Widerle-
gung des Jesuitischen Probabilismus, S. 75. u. ff.
Desgleichen die allgemeinen Bemerkungen über die
Kirchengebote, am Ende des Buchs S. 275., wo der
Verf. sich unter andern sehr frey erklärt, welche
Gesetze seiner Kirche er abgeschafft wänschen mög-
te. Es sind folgende: 1) dass zu gewissen Zeiten
keine Hochzeit soll gehalten werden, wenn man un-
ter dem Worte, Hochzeit! die priesterlicheEinsegnung,
das siebente Sakrament der Kirche, verlieht; 2)dass
Priester und Bischöfe nur unverheirathete Männer
Seyn, und es auch, bey den heftigsten Stacheln des
Fleisches, auch bey der grausamsten Wuth der Ver-
suchungen, auch bey einer unzählbaren Menge von
Gefahren, bleiben sollen; 3) dass die Meile nur mit
vielen Cerimonien und Gebräuchen, deren Bedeu-
tung mehrentheils auch den frömmsten Laien ent-
wischt, und die sodann meistentheils zweckwidrig
gebraucht werden, und nicht auf eine bedeutungs-
vollere Art, nach dem Muller der ersten Kirche, soll
gehalten werden; 4) dass man das Fallen, welches
doch eben sowohl als Beten und Allmosen ein gu-
tes »Werk seyn muss, nach Zeiten, Arten und Spei-
sen einrichten soll.
Uebrigens erhalten wir in diesem erllen Theile
nichts weiter, als eine fall nur präliminarische Abhand-
lung von den allgemeinenGrundsätzen der christlichen
Sittenlehre, in drey xAbschnitten, von denen der erlte
Vom Beziehen der menschlichen Handlungen auf
das Gesetz Jesu; der zweyte von allgemeinen Pssich-
ten eines Chrillen; der dritte von menschlichen Ge-
setzen handelt. Nach diesem Zuschnitt zu urtheilen,
wird es ein gart ausführliches, oder, um mit dem
Verf. zu reden, weitfchichtigee Werk werden.
RECHTSGELAHR THE IT.
U l m , in der Stettinischen Handlung: Teutsche
Staatfkanzley von D. ßoh. Aug. Reuß etc. VIII. Th.
5784. 486 S. 8.
Dieser achte Theil, der in den bisherigen An-
zeigen aus Versehen übergangen ist, enthält folgen-
des : I.Von demSpaurischen Ehe- undPräbendenstreit,
und der damit verbundenen Haasischen Untersu-
chungs - und Suspensionssache. II. Reichshofraths-
conclusum, die Oeconomie und den Schuldenstand
des Reichsstifts St. Ulrich und Afra betreffend. III.
Von der wider den K. G. Procurator Haas wegen
einer in seiner Schrift: Noch etway etc. berührten
Anekdote angestellten Untersuchung. IV. Von
dem ritterschaftlichen Auslosun gerecht der ad ma-
iius mortuas veräusserten ritterschaftlichen Güter.
Ist wegen möglicher ähnlicher Fälle merkwürdig.

Der Freyherr von Rathsamhausen wollte ein im Jahr
1716 an die Abtey Schwarzach am Rheine verkauf-
tes ritterschaftliches Gut auslösen und gründete
sich desfalls in den kaiserlichen Privilegien von i688
und 1718, deren ersteres die Auslösungszeit der
veräusserten ritterschaftlichen Güter auf drey Jahre
bestimmt , letzteres aber ausdrücklich verordnet,
„daß die Reichmtterfchast in Schwaben, alle von denen
adelichen, Mann - und Weiblichen Gefchlechty, in Klö-
ßer und Stister, yuocunque tempore et titulo, ein-
bringende Güter, gegen Erlegung des jußi pretii an
fich zu lofen befugt feyn solleA Da nun die im Pri-
vilegio von 1688 auf drey Jahre bestimmte Auslö-
sungsfrist, wenn man von der 1716 geschehenen
Veräusserung zu zählen anfängt, bey Ertheilung des
Privilegii von 1718 noch nicht veritrichen war; so
behauptete der Fr. v. Rathsamhausen, dass jene drey-
jährige Auslösungszeit durch das letztere Privile-
gium perpetuiret worden sey, und folglich das im
Jahr 1716 veräusserte Gut zu ewigen Zeiten aus-
gelöfet werden könne. Das Kammergericht erkann-
te jedoch den 17 May 1782 für die Abtey Schwar-
zach. V. Von dem Streit über die Religionseigen-
schaft des fränkischen und westphälischen Grafen-
collegiums. VI. Fortsetzung der Haasischen Anekdo-
tensache. VII. Von dem Gelnhausischen Exemtions-
streit. VIII. Reichshofrathsconclusum- in Sachen
des Freyherrn von Moser gegen den Herrn Land-
grafen von Hessendarmstadt. IX, Von der Vindica-
tionsklage des Klosters Michaelstein gegen Hessen-
homburg, das Gut Winningen betreffend. X. Pssalz-
bayrische Oäroy zu Errichtung eines ausschliessen-
den Speditionsetablissements in Lauingen, vom 20.
Dec. 1783· XI. Toleranz vertrag zwischen demHoch-
stift Speyer und dem Hause Baden. Xll.Von dem fisca-
lischen Process gegen den kaiserlichenBüchercommis-
sarius Deinet. DerBiichercommissariatsgehalt besteht,
wie man aus dem Reichhofrathserkenntniss ersseht, in
600 Gulden, welche von der Frankfurtischen Stadt-
steuer bezahlt zu werden pssegen. XIII. Nachricht von
dem Rechtsstreit der Frau von Goue gegen den
Herrn General von Rhez. XIV. Von derLehensan-
wartschaftssache der Familie von Ditfurt wider
das Haus Hessencassel und dem darinn von diesem
ergrissenen Recurs. XV. Vermischte Nachrichten
von teutsehen Staatsangelegenheiten.
ARZNETGELAHRTHEIT.
Königsberg, bey Hartung: Grundsätze der
allgemeinen Semiotik und Therapie. Ein Lehrbuch
von D. ß. D.Mezger, Hofr. u. d. A. XV. ordentlicher
Prof. 1785- M6 S. 8- '
An einem kurzen und zu Vorlesungen brauch-
baren Handbuch der medicinischen Zeichenlehre
hat es uns allerdings zeither noch gesehlt, und Hn.
Μ. Entschluss, ein solches zu liefern, ist sehr lobens-
würdig. Der Plan, welchen er in diesem Lehrbuch
der Semiotik und Therapie befolgt, ist grösstentheils
der gewöhnliche. In jener nämlich betrachtet er
zuerst
 
Annotationen