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RECHTSGELAHRTHEIT. brachten unvordenklichen Eesitz. Die Prüfung
dieses Beweises erfordert also eine genaue Kennt-
eiszig, bey Weidm. E. u. Reich: D. ssoh. niss der Exempel von Appellationen, welche ge-
Gottsried Koerneri traftatus de provocatione ad
sedern Romanam. I78>. 392S. 8· <i Rthlr.)
Ehedem hatten solche historisch - polemische
Abhandlungen über Materien des kanonischen
Rechts für Romischkatholische sowohlals Protestan-
tische Gelehrte, für Theologen, Juristen und Ge-
schichtskenner weit mehr interessantes, als zu un-
sern Zeiten. Es scheint auch, als wenn wir Pro-
testanten die Bestreicung der päpstlichen Prätensio-
nen auf immer den Römischkatholischen selbst, und
zwar vorerst den Cisalpinischen, überladen hätten ,
und die Kenntniis derselben nur noch als ein wich-
tiges Stück der Geschichte der Hierarchie, oder
der kirchlichen Rechtsalterthiimer, betrachteten.
Der Gegenstand des obigen Buchs ist bereits von
vielen protestantischen und französisch - katholischen
Schriftstellern voriger Zeiten umständlich bearbei-
tet, und die Nichtigkeit der päpstlichen Anma-
ssung des Rechts der Appellationen schien einer
solchen Deduktion nicht mehr zu bedürfen. Aber,
so wie der Verf. vermuthlich glaubte, dass seine
deutliche Abhandlung iw Cölibat der Geißlichen
gerade zu rechter Zeit komme, da in der römi-
lchen Kirche die Frage davon wieder angeregt
war, so hat er auch wohl diesen Traftat, welchen
er ganz ohne Erklärung einer bestimmtern Absicht,
(indem er noch während des Abdrucks starb,) ge-
lassen hat, in Hinhcht der Febronianischen und
anderer Bewegungen, vornemlich in der deutschen
katholischen Kirche, abgefasst. Wirklich aber ist
der Inhalt dieses Buchs auch für diejenigen wich-
tig, welche in einer damit noch verwandten Un-
tersuchung und Streitigkeit, die eben jetzt erst
recht im Gange ist, nemlich über die Rechte der
päpstlichen Nuncien, gründlich urtheilen wollen.
Die Vertheidiger des päbstlichen Rechts, Appella-
tionen von Bischofen und Synoden anzunehmen
und in Kirchenangelegenheiten den letzten Aus-
spruch zu thun, berufen sich, sie mögen nun dies
Recht aufs weiteste ausdehnen, oder bloss auf die
sogenannten grossen Sachen einschränken, vornem-
lich auf die alte Gewohnheit und auf den herge-
A, L. Z, 1735. Supplemmtband.
schehen seyn süllen; und dabey kommt denn, um
die Gründe des daher abgeleiteten Rechts zu wä-
gen, alles auf die zwey Punkte an: erftLich, dass
man wiße, was geschehen sey, zweytenr, dass man
beurtheile, mit welchem Recht es geschehen sey.
Eben dies beides untersucht nun der Verf. des ge-
genwärtigen Traktats mit genauer Ausführlichkeit
und mit historischkritischem Fleisse. Erst geht er
die ganze Geschichte durch, erwägt, der Zeitsol-
ge nach, alle Exempel so wohl vorgeblicher,
zweifelhafter und ungewißer, als auch wirklich ge-
schehener Appellationen an den Römischen Stuhl,
und untersucht, mit welchem Recht jedes dersel-
ben zum Beweise oder zur Unterstützung jener päpst-
lichen Prätension gebraucht werde; alsdenn fragt
er weiter, ob und durch welche Verordnungen die
richterliche Autorität des römischen Bischofs be-
stätiget sey. Das erste geschieht natürlich am um-
ständlichsten (S. I - 294). Der Vf. hebt mit der
Geschichte des Ketzers Marcion an, bekanntlich
des ersten, der sich in dem Handel mit seinem Va-
ter und mit der Gemeine zu Synope nach Rom ge-
wandt haben soll, und hört auf mit Arnulph und
den von ihm im Erzbisthum Rheims gegen Ende
des zehnten Jahrhunderts erregten Unruhen. Der
einzelnen Fälle, in welchen während dieses Zeit-
raums Provocationen geschehen seyn sollen, und
welche hier der Reihe nach beleuchtet werden,
sind zusammen fünf und dreyssig. Dass da nun
viele gar sehr bekannte Dinge gesagt und abge-
handelt werden, auch überall nicht leicht eine neue
Aufklärung oder Beurtheilung eines Factums zu
erwarten sey, werden diejenigen wohl ermelfen,
welche wißen, mit welchem Fleiss, unter andern
Theilen der Kirchenjiistorie, vornehmlich die Ge-
schichte der Ketzereyen, als in welche die Unter-
suchung über die Appellationen am häufigsten ein-
greift, und die Geschichte der Päbste schon längst
bearbeitet ist, die letzte besonders auf Anlass des
berühmten Baronischen Werks, an welchemTheo-
logen, Geschichtschreiber und Kanonisten der rö-
mischen und protestantischen Kirche nun seit zwey
E e e Jahr-