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Baumeister: das Architektur-Magazin — 10.1912

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Heft 7
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Vom Reichsgericht
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https://doi.org/10.11588/diglit.55686#0499

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B 138

DER BAUMEISTER . 1912, APRIL . BEILAGE.

in Breslau ein Haus baute, übernahm sie die Garantie dafür,
die Decken nach der in Breslau generell erteilten Bau-
erlaubnis herzustellen. In Breslau war damals die Herstel-
lung von Decken mit reinem Zementmörtel vorge-
schrieben. Das Kleinsche Verfahren bestand darin, dass
zwischen den Zementmörtel Kalk gemischt wurde. Das
Haus wurde nach den von der Polizei vorgenommenen Be-
lastungsproben abgenommen. Später erklärte der Beklagte,
einen bestimmten Betrag nicht zahlen zu wollen, weil er
einen viel höheren Schadensersatzanspruch infolge der mangel-
haften Herstellung der Decken habe. Als die Klägerin Klage
auf Zahlung des Werklohnes erhoben hatte, stellte er dieser
Klage eine Widerklage in Höhe von 18000 Mark ent-
gegen.
Das Landgericht Breslau erkannte zugunsten der Klägerin,
dagegen wies das Oberlandesgericht Breslau die Klägerin
ab und erkannte den Widerklageanspruch in Höhe von 6000
Mark an. Das Oberlandesgericht begründet seine Ent-
scheidung wie folgt: Unstreitig wurde von der Polizeiver-
waltung in Breslau für die Herstellung von Decken reiner
Zementmörtel gefordert. In der Tat hat die Klägerin aber
gemischten Mörtel verwendet. Damit steht der Mangel einer
zugesicherten Eigenschaft fest. Daraus erwachsen für den
Beklagten Ansprüche auf Wandlung und Minderung und
Schadensersatz; denn der Kläger hat für das Verschulden
seiner Angestellten wie für eigenes Verschulden einzustehen.
Den entstandenen Schaden erblickt das Oberlandesgericht
in dem Minderwert des Hauses an sich, denn mancher Kauf-
lustige werde sich durch diesen Umstand abhalten lassen, das
Haus zu erwerben. Immerhin billigt das Oberlandesgericht
dem Widerkläger aber nur Ersatz in Höhe von 6000 Mark
zu, weil er mit diesem Betrage imstande ist, die mangelhaften
Decken in die polizeilich vorgeschriebenen umzuändern.
Dabei berücksichtigt das Oberlandesgericht auch die in die
Zeit der Aenderung kommenden Mietausfälle.
Das Urteil des Oberlandesgerichts griff der Kläger im
Wege des Revisionsverfahrens mit den Erwägungen an, dass
der Beklagte einem Kauflustigen die Vorschriften der Bres-
lauer Polizeiverwaltung über die Deckenkonstruktion nicht
mitzuteilen brauche. Ein Mangel seines Hauses in objek-
tivem Sinne sei nicht erwiesen, weil die Kleinschen Decken
ebenso gut halten. Das gehe schon daraus hervor, dass das
Kleinsche Verfahren zu jener Zeit in Berlin erlaubt war.
Sachlich seien die Decken einwandfrei.
Das R ei c h s ge ri c h t hat das Urteil des Oberlan-
desgerichts Breslau aufgehoben und die Sache zur
anderweiten Verhandlung und Entscheidung an einen andern
Senat des Oberlandesgerichts zurückverwiesen. Das Reichs-
gericht hat hierzu eine Begründung nicht gegeben, doch ist
anzunehmen, dass das Reichsgericht in der formellen Be-
folgung des Versprechens, nach einer Bauerlaubnis zu bauen,

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