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Bund Deutscher Kunsterzieher [Hrsg.]
Kunst und Jugend — N.F. 2.1922

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Heft 5 (November 1922)
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Gutman, Emil: Die Darstellung des universellen Differentiationsprinzips in der bildenden Kunst als Beispiel historischer Einheit von Wissenschaft, Kunst und Religion
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Boelitz, ...: Ordnung der Prüfung für das künstlerische Lehramt an höheren Schulen in Preußen
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https://doi.org/10.11588/diglit.21684#0110

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225

Wurzelboden entsprungenen Wahrheiten gegebene
Wirklichkeit.

Von jeher besaß, wie skch verfolgen läßt, die
Kunst als Einheitsgestaltung und Gestaltung
zur Einheit den größtcn Einfluß auf die Welt-
auffassung des Menschen. 2hr liegt im tiefsten Sinn
jenes synthekische, zusammenschließende Einheitsbe-
dürfnis des Menschen zugrunde, welches ihn anleltet,
die Welt und das §eben des Menschengeschlechts

als ein wunderbar planmäßiges, als ein sich nach
einer höchsten, göttlichen Bestimmung entwickelndes
Ganzes aufzrifassen.

Damit gesellt fich die Kunst den beiden großen
Lebensmächten der Religion und der Wissen-
schaft, mit deren Hklfe sich die aufsteigende Ent-
wicklung des Menschengeschlechts vollziehen soll, als
gleichberechtigte dritte bei.

Dr. E. Gutman, Freiburg i. Br.

Ordnung der prüfung für das künftlerifche Lehramt an höheren Schulen

in preußen.*)

Durch Vas Beamtcn - Dienfteinkommensgesek vom
17. Dezember 1920 stnd Beförderungsskellen für Zelchen-
lehrer und -lehrerinnen sowie Gesanglehrer und -lehrer-
innen an staatlichen hoheren Lehranstalten ln Gruppe 10
geschaffen worden. 3ur Fesklegung der Anforderungen, die
künstig an die Vorbildung und Fachausbildung der Ober-
zeichen- und Obermusiklehrsr (-lehrerinnen) zu stellen find,
erlasse ich die nachstehende prüfungsorvnung für das
künstlerische Lehramt an höheren Lehranstalten. Dke prü-
fungsordnung tritt am I. Iulk d. Js. in Krast.

Die prüfungsordnung für Zeichenlehrer und 3ekchen-
lehrerinnen oom Z1. Januar 1902 und die prüfungsord-
nung für Gesanglehrer und Gesanglehrerlnnen an höheren
Lehranstalten vom 24- Iunk 1910 bleiben daneben bis auf
weiteres in Geltung. 2hr Bestehen befähigt aber nicht zur
Anstellung in Oberzeichen- und Obermusiklehrerstellen.

Z 1. Einteilung und 3weck der prüfung.

Die prüfung zerfällt kn zwek prüftmgsabschnitte: die
künstlerische und Vie pädagoglsche prüfung.

1. 2n der künstlerlschen prüfung hat der Bewerber* **))
darzutun

a) für bildende Kunst: daß er kn 3eichnen und
Werktäiigkeit als Hauptfächern, kn einem dritten Lehr-
gegenstanv als Ttebenfach und kn der Kunstgeschichte und
Kunsterziehung den Forderungen dieser prüfungsordnung
genügt. Än Stelle der Werktätigkeit kann als zweites
tzauptfach ekn wiffenschaftliches Fach gewählt werden. 2n
diesem Falle muß als Nebenfach Werktätlgkeit eintreten.
Die prüfung in dem wiffenschastllchen Fache ist vor dem
Wiffenschastlichen prüfungsamt abzulegen.

2. 2n der pädagogkschen prüfting soll der Bewerber
nachweisen, daß er sich mit der Erziehungs- und Unter-
richtslehre vertraut gemacht hat unö in Ver Berufsübung
so weit ausgebildet ist, daß khm dle Fahlgkeit zur An-
ftellung an höheren Schulen zuerkannt werden kann.

Z ?. Bedingungen der 3ulassung.

1. Für die 3ulassung zur prüfung ist erforderlkch, daß
der Bswerber das Rekfezeugnis an einem deutschen Gym-
nastum, an einem deutschen Realgymnasium, an einer
deutschen Oberrealschule, an einer deutschen Oberschule oder
an einer der entsprechenden öeutschen Studienanstalten
und Aufbauschulen erworben hat. Äusnahmsweise können

Um den Bewerbern die in den Z§ 1 und 8 der neuen
prüfungSordnung vorgefehene Möglkchkekt zu bieten,
jZrüfungsn auf einem wissenschastlkchen Gebiete als Haupt-
fach oder 3usahfach abzulegen, habe kch Vle Wissenschast-
lichen prüfungsämter beauftragt, von den Bewerbern
(Bewerberinnen) für das kü> stlerische Lehramt bereits nach
Vollendung des sechsten Studienhalbjahres Meldungen
für das oon ihnen gewählte Fach (Haupt- oder 3usatz-
fach) entgegenzunehmen und sie darkn prüfen zu laffen.
Die so erworbene Lehrbefahigung hat aber nur Geltung
im 3usammenhang mit dem 3eugnis über die prüfung
für das künstlerische Lehramt an höheren Lehranstalten.
2n die Bescheinigung über dke bestandene Prüfung wird
ein entsprechender Vermerk aufgenommen.

Boelkh.

Bewerber, dke aujzerordentliche künstlerische Leistungen und
pädagogische Begabung aufzuweksen haben, nach vollendetem
22. Lebensjahre zur prüfung vor dem Künstlerischen fZrü-
fungsamt auch ohne das Reifezeugnks zugelassen werden.
Hierüber entscheidet nach Anhörung des prüfungsamtes
der Minister.

Ferner ist erforderllch, daß der Bewerber mlndestens
acht Halbjahre an einer Hochschule, davon mindestens sechs
Halbjahre an ekner staatlkchen Kunsthochschule oder daoon
mkndestens vler Halbjahre an ekner preutzischen staatlichen
Kunsthochschule ekn ordnungsmäßiges Berufsftudium bs-
trieben hat.

2n Ausnahmefällen können Bewerber auch nach sechs
oder sieben Studienhalbjahren, zur prüftmg zugelaffen
werden. Hierüber sowie über die Anrechnung von Studien-
halbjahren, die nicht an einer staatlichen Kunfthochschule
abgelegt sind, entscheidet der Minister. Anträge dieser Art
sind durch Vermittlung des Vorsihenden des prüfungs-
amtes einzureichen und von ihm zu begutachten.

2. 3um Tlachweks eines ordnungsmäßigen Verufs-
studiums wkrd gefordert':

s) daß dcr Bewerber ln den künstlerischen Hauptfächern
(Z 1, l) an praktischcn unv Lehrübungen mit Erfolg teil«
genommen hat,

b) daß er Vorlesungen über Philosophie, padagogik
und Kunstgeschichte gehört hat.

*) Anmerkung der Schristleitung. Wir geben heute das Wichtlgste der preußischen und württembergi'schen prüftmgs-
ordnung wieder. Eine Besprechung folgt noch.

**) Die Bezeichnung „Bewerber" umfaßt, wenn nicht Vewerber und Bewerberinncn ausdrücklich geschkeden sind,
auch di'e Bewerberinnen.
 
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