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Bund Deutscher Kunsterzieher [Hrsg.]
Kunst und Jugend — N.F. 2.1922

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Heft 5 (November 1922)
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Boelitz, ...: Ordnung der Prüfung für das künstlerische Lehramt an höheren Schulen in Preußen
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Verfügung des Württ. Ministeriums des Kirchen- und Schulwesen über die Prüfungsordnung für das höhere Lehramt im Zeichen- und Kunstunterricht
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https://doi.org/10.11588/diglit.21684#0114

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229

etn Ausgleich von Mungeln im praktlschen Teile der
prüfung durch gute Letstungen tm theoretischen Tetle und
umgekehrt nicht gestattet. Eine nicht genügende Leistung
tn einem Ver beiden Teile schließt dke Erteilung der Lehr-
befahigung für das betreffende Fach aus.

Nicht ausgeschloffen kst, dem Bewerber die Lehrbefähi-
gung für Kunstgeschichte als Hauptfach auch dann zuzu-
sprechen, wenn er seins Meldung für Sieses Fach als
Nebenfach angegeben hat.

§. 1Z Zeugnis.

1. llber das Ergebnis der prüfung ist dem Bewerber
ein Zeugnis auszustellen.

Als Datum des prüfungszeugniffes lst der Tag an-
zusehen, an dem dte prüfung beendet worden ist.

Stempelpflichtig sind nur Zeugnisse übcr bestandene
prüsungen. 2n dem Zeugnls (vergl. den Vordruck in An-
lage 1) muß der vollstandige Name des BewerberS, Tag
und Ort der Geburt angegeben fekn.

2. Hat der Bewerber die prüfung bestanden, fo kst das
Ergebnis nach tz 12 ohne Begründung mit genauer An-
gabe der tzauptfächer, der Nebenfächer und der Zusah-
fächer sowie der für sie erteilten Eknzelurtetle zu bezetchnen
und sodann daS Gesamturtekl, das dte prüfung erhalten
hat (§ 12, 2), anzuführen.

Hat der Bewerber eine prüfung auf einem der nach

1 und 8 als Hauptfach oder Zusatzfach zugelassenen
Gebiete bereits vor öer künstlerischen prüfuug abgelegt,
so ist das Ergebnis dleser prüfung unter die Hauptfächer
oder dke Zusahfächer aufzunehmen.

Legt der Bewerber nach der künstlerischen prüfung eine
Erweiterungsprüfung (§ 16) in einem diefer Fächer ab,
so hat er das khm darüber ausgestellte Zeugnks dem Vor-
sihenden des prüfungsamtes mit der Urschrist des Lehr-
amtszeugniffes vorzulegen, damit in diesem die Bcmerkung
über das Ergebnts eingefügt wird.

Z. tzat der Bewerber die prüfung nicht bestanden, so
tst kn der Varüber auszustellenden Bescheinkgung (Anlage 2)
anzugeben, vor welchem Zeitpunkte Vie prüfung nicht
wiederholt werden darf (§ 12, Z).

Das Zeugnis über die bestandene prüfung kst von dem
Vorsltzend. n oder seinem Stellvertreter und einem Mit-
gliede des prüfungsausschusses zu unterschreiben. Dem
Bewerber kst auf seinen Änkrag sofort eine vorläufige, nur
von dem Vorsitzenden zu unterzeichnende Bescheinigung
über das Ergebnis der prüfung mtt Angabe der erwor-
benen Lehrbefähigungen auszustellen.

Die Bescheinkgung über die nicht bestandene prüfung
ist nur von dem Vorsltzenden zu unterzeichnen.

Z 16. Erweiterungsprüfung.

1. Wer die prüfung für das künstlerische Lehramt an
höheren Lehranskalten bestanden hat, kann durch etne Er-
weiterungsprüfung noch in anderen Fachern ekne Lehr-
befähkgung nachweisen oder eine bereits erworbene Lehr-
befahigung erhöhen, sofern das provinzkalschulkollegium,
in deffen Bereich er im Schuldienst beschästigt ist oder
demnächst Verwendung fi'nden soll, die 3ulaffung zu einer
solchen prüfung genehmkgt. läber dke zuständigen prüfungs-
ämter siehe 8 st, 1 Äbsatz Z, über dke Meldung 8 6, Z.
Skeht der fich-Meldende nicht km preufiischen öffentlichen
höheren Schuldienst, so ist die Zulassung zu einer Erwei-

> terungsprüfung beim Minister zu beantragen.

2. Erwelterungsprüfungen können kn demselben Fache
zwelmal abgelegt werden.

II. Vle pSSagogische prüfung.

8 18.

Bei der pädagogkschen prüfung sknd dke Bestkmmungen
in den 88 bis Z6 der Ordnung der prüfung für das
Lehramt an höheren Schulen vom 28. Iuli 1917 sinn-
gemäß anzuwenden.

8 20. IZbergangsbestlmmungen.

Die gegenwärtige prüfungsordnung trktt mit dem
1. Iuli 1922 in Krast. Die prüfungsordnung für Zeichen-
lehrer und Zeichenlehrerinnen oom Z1. Ianuar 1902 und
dke prüfungsordnug für Gesanglehrer und Gesanglehrer-
innen an höheren Lehranstalten vom 2ff. Iunk 1910 bleiben
daneben bts auf weiteres in Geltung. 2hr Bestehen be-
fähkgt aber nkcht zur Anstellung in Oberzeichen- und
Obermufiklehrerstellen.

2m Amts stehenden Zeichenlehrern (-lehrerinnen) und
Gesanglehrern (-lehrerinnen), deren künstlerische Aus-
bildung der in dieser prüfungsordnung geforderten gleich-
wertig kst, oder dke flch künstlerisch und pädagogksch kn
hervorragendem Maße bewährt haben, kann dke Befähi-
gung zur Anstellung als Oberzekchcnlehrer (lehrerin) bezw.
Obermusiklehrer (-lehrerin) ohne vorherkge prüfung für
das künstlerische Lehramt vom Mknisterzugesprochen werden.
Bewerber lBewerberinnen), die zur Zeit des 2nkrafttretenS
dkeser prüfungsordnung noch nicht km Amte stehen, können
die Vergünstigung nur beantragen, wenn fie ihre Aus-
bildung vor dem I.Iuli 1922 an einer der im 8 1

Absatz 2 genannten Anstalten begonnen haben.

Verfügung des Württ. Ministeriums des Kirchen- und Schulwesens über die
prüfungsordnung für das höhere Lehramt im Zeichen- und Kunftunterricht

Vom 8. August 1922. (Auszug.)

Uber die Ausblldung und prüfung für das höhere
Lehramt im Zeichen- und Kunstunterrlcht wkrd folgendes
verfügt:

Erste Dienstprüfung.

Fachstudium/ Meldung und Zulassung zur
prüfung.

1. Dle Ausbildung zum höheren Lehramt im Zeichcn-
und Kunslunterricht erfordert eln minvestens vier/a'hrlges
ordnungsmäßiges Fachstudlum nach Erlangung des kn

Abs. Z ä näher bezekchneten Zeugniffes. 2m eknzelnen üm-
fafit sle ein minvestens vier/ähriges ordnungsmäßigeS
Studium an elnep staatlichen Kunsthochschule deS Deut-
en Reiches auf den Gebieken des Äktzeichnens, des
alens, des Modellierens und der Graphik,- daneben
für dle in Abs. Z k und in Absch. prüfungsfächer, Abs. 4
genannten wissenschaftlichen Fächer den Desuch der ent-
sprechenden Vorlesungen nnd Übungen an einer Technischen
Hochschule oder an einer Universität des Deutschen Reiches.

Das Werkfach (8 8 Abs. 1 g) kann an elner staat-

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