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Bund Deutscher Kunsterzieher [Hrsg.]
Kunst und Jugend — N.F. 2.1922

DOI Heft:
Heft 2 (März 1922)
DOI Artikel:
Stiehler, Georg: Ein Kulturdokument
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https://doi.org/10.11588/diglit.21684#0023

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Deutsche Blätter für Zeichen-Kunst- und Werkunterricht

Zektschrrft des Neichsverbandes akademrscherZekchenlehrer
des Nelchsverbandes akademkscher Zekchenlehrerknnen

Verantwortttch für die Schriftleitunq: profeffor Gustav Kolb, Göppmgen
Derlag und Anzeigenannahme: E. 2l. Seemann kn Lekpzkg, tzospltalstraßs 1t s - Druck: Rudolf Gerstäcker, Leipzig

2. Iahrgang Marz 1922 Heft 2

Inhalt: Ein Kulturdokument. G. Stlehler. — Handwerkliche oder zekchenwiffenschastlkche AuSbkldung? 8. L. Kriegsr.
— tzochschullehrer über dle Wlchtkgkelt deS Zekchenunterrkchtes. — Verekn badischer Zekchenlehrer. Dergleichende Dar-
stellung Ver Gesamtlebenseinkommen. — Der Genkus lm Kknde. (Textprobe.) F. Hartlaub. — Umgestaltung des
Zekchnens ekne xulturaufgahe. I. B. Dletl, Männerstadt. — Dke Schönhekk der xknderzeichnung ünd ihre Stellung
im Unterrlchte. Max Nlhsche, DreSden-Hellerau. — Der Genius im Kinde. (Besprechung) — Umschau. — Buch-

besprechungen.

An Vas

Ein Kulturdokument

Reichsmlnisterkum des Innern


Berlln

Betrifft dke Verhandlungen am Reichs-
schkedsgericht über dke Elnstufung der akade-
misch gebildeten Zeichenlehrer von Baden
und Würktemberg am 7. und 11. Ianuar
dkeses Iahres.

Das Reichsstnanzministerium hatte Einspruch er-
hoben gegen die Einstufung der Zeichenlehrer von
Baden nach Klasse 9 und 10, trotz eines dreijährkgen
kunstakademischen Studiums seit dem Iahre 1908,
gegen die Einstufung der württembergischen Zeichen-
lehrer, die seit 1904 ein vkerjähriges kunstakade-
misches Studium aufweisen, den philologen gleich-
gestanden haben und dementsprechend kn Klasse 10
und 11, wte z. B. in Bayern, eingestust worden
waren.

Der Vertreter des Reichsfinanzministeriums be-
antragte gleichwohl für Baden wie für Württem-
berg Klasse 8 als Eingangsstufe, ohne Aufsticg nach
10, was selbft preußen den Zeichenlehrern zugesteht.

Beamtenvertreter wie Negierungsvertreter Badens
und Württembergs standen vor einem Rätsel. Man
fragte mlt Recht: 2st das ein Kabknettsbeschluß des
Rekchsfinanzmknksterkums? Ist das das Werk eines
einzelnen Referenten, der Einspruch erheben „kann,
wke er will"? Sknd besondere Triebkräste mächtig
gewesen, ohne allen sachlichen Grund den fortge-
schrittenen Süden durch eknen kulturfeindlichen Zen-
tralismus kn der Besoldung der Zekchenlehrer auch
herabzudrücken?

Leipzkg-Eonnewktz, den 1. März 1922
Scheffelstraße 2Z.

Man wird den Beamtenorganifatkonen das Recht
lassen müssen, scharf zu protestieren, wenn auf Grund
sachlicher Unzulänglichkeit und der Berhandlungsart
ein Urteil gefällt wird, das bei den Betroffenen das
Gefühl der völlkgen Schutzlostgkeit einzelnen Re-
gkerungsoertretern gegenüber auslösen muß. Es sind
die Leipziger prozesse in dieser Hinsicht von grunö-
sätzlicher Bedeutung für dke gesamte deutsche Beamten-
schaft Deutschlands. Ts würde eine Art Notwehr
bedeuten, wenn die betreffenden Beamten ihre Lage
auch der breiten Offentlichkeit vorlegen würden.

Das Unzulängliche wurde Ereignis! An oberster
Gerichtsstelle wurde troh eines günftigen, aber in
lehter Stunde wieder zurückgezogenen Vorberichts
des Reichsschiedsgerichtes die Einstufung der Zeichen-
lehrer Badens nach Klaffe 8 beschlossen, ohne Auf-
stieg nach Klasse 10.

Dlefer Beschluß ist besonders auch durch die
Stellungnahme der Herren Gehekmrat Kühne-
mann vom Reichsfinanzministerkum und Ministerkal-
rat von Iakobl vom Reichsmknisterium des Innern
zustande gekommen.

Welche Folgen hat dkeses Urteil, das von der
Organisation als ekn hartes Fehlurteil empfunden
werden muß?
 
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