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Kunstchronik: Wochenschrift für Kunst und Kunstgewerbe — N.F. 16.1905

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Das neue italienische Antikengesetz
DOI Artikel:
Wolf, August: Neues aus Venedig, [3]
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https://doi.org/10.11588/diglit.5901#0108

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Neues aus Venedig

200

und das Studium im allgemeinen geschädigt wird? Wenn
nur erhöhter Absatz für Stempelpapier geschafft wird, dann
genügt das vollkommen. Zum Beweise führe ich die schon
von Artioli angedeuteten Paragraphen über das Photo-
graphieren von Denkmälern und Altertümern an. Da
heißt es Abschnitt III, § 243: Wer Dinge photographieren
will, die dem Staat gehören, oder Kostbarkeiten, die sich
im Besitze von staatlichen Kunstinstituten befinden, hat
bei den betreffenden Behörden, in deren Obhut sich der
fragliche Gegenstand befindet, den gehörigen Antrag zu
stellen. Photographische Aufnahmen — man bewundere
die großartige Freigebigkeit — der Außenseiten von öffent-
lichen, frei zur Ansicht stehenden Denkmälern stehen jeder-
mann frei.

§ 244. Das Gesuch, auf Stempelpapier von 0,50 zu
schreiben, muß Namen, Vornamen und Adresse des Nach-
suchenden, ebenso auch, wenn nötig, den Namen des Aus-
führenden enthalten; ferner muß es die Denkmäler oder
die Kunstgegenstände oder die Einzelheiten, die photo-
graphiert werden sollen, angeben; auch der Zweck, zu dem
die Photographien verwendet werden sollen, muß ange-
führt werden, auch muß der Nachsuchende erklären, daß
er jede Verantwortung übernimmt, die aus den vorzu-
nehmenden Operationen erwächst, vor allem aber, daß er
sich den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes unter-
wirft.

§ 245. Die Direktoren der betreffenden Institute, denen
die Gesuche zugehen, haben zu entscheiden, ob die Ge-
suche ganz oder teilweise angenommen werden können,
haben die Tage und Stunden zu bestimmen, in denen die
Photographen zugelassen werden können, und die Reihen-
folge festzustellen, falls viele Gesuche gleichzeitig gestellt
werden.

§ 246. Die Entschädigung, die für die Erlaubnis
zu photographischen Aufnahmen zu bezahlen ist, beträgt

1. einen Frank für jede Einzelheit der unbeweglichen Denk-
mäler und für die kleineren Denkmäler (Gegenstände aus
Elfenbein oder Bronze, Waffen, Gobelins, Goldsachen,
Gemmen, Münzen u. dergl.) und für solche Gemälde und
Skulpturen, wovon wenig Photographien verlangt werden.

2. Zehn Franks für die Gemälde und Skulpturen, von denen
häufig Photographien verlangt werden. 3. Ein bis zehn
Franks, je nach ihrer Wichtigkeit,'für Gesamtansichten un-
beweglicher Denkmäler. Der betreffende Direktor hat
völlig freie Hand, unter welche Rubrik er den zu photo-
graphierenden Gegenstand setzen will, und danach den
Preis zu bestimmen.

§ 247. Nach Bezahlung der ihm auferlegten Summe
und gegen Vorlegung der Quittung bekommt der Photo-
graph die erbetene Erlaubnis, natürlich auf Stempelpapier
von einer Lira.

§ 248. Es ist scharf aufzupassen, daß nicht etwa
andere Gegenstände (also solche etwa, die höher zu be-
steuern wären), oder mehr als bezahlt sind, photographiert
werden; auch darauf ist zu achten, daß kein Gegenstand
beschädigt wird. In beiden Fällen wird der Photograph
ohne weiteres an die Luft gesetzt, und photographiert er
im Namen einer Firma, so wird dieser die Ausübung der
Photographie in allen Staatsinstituten untersagt; die weitere
strafgerichtliche Verfolgung ist natürlich vorbehalten.

§ 249. Die Photographen haben vor Ablauf zweier
Monate von der Ausstellung des Erlaubnisscheins ab dem
Direktor, der die Erlaubnis erteilt hat, ein wohlgelungenes
unretuschiertes Negativ und zwei positive Kopien von
jedem Negativ zu überreichen. Die abgelieferten Negative
bleiben Eigentum des Staates, der sich ihrer zur weiteren
Vervielfältigung bedienen kann.

§ 250. Jede Auffrischung des zu photographierenden
Gegenstandes, jede Benetzung mit Wasser u. dergl., um
die Farben frischer hervortreten zu lassen, ist verboten,
nicht nur bei Staatseigentum, sondern auch bei dem Eigen-
tum juristischer Personen und selbst bei Privatdenkmälern,
soweit sie öffentlich zur Schau stehen.

§ 251. Für farbige Wiedergabe und anderes muß
eine besondere ministerielle Erlaubnis eingeholt werden,
die unter besonderen Bedingungen und gegen eine be-
sonders festzustellende Entschädigung bewilligt werden
kann.

Es genügt wohl dieser eine Abschnitt, um den Geist
des ganzen Gesetzes deutlich erkennen zu lassen. Wie
ein Photograph, der zum Verkaufe Photographien anfertigt,
unter diesen Umständen mit Gewinn arbeiten soll, wo ihm
die Sache ungeheuer verteuert wird und er nach kurzer
Zeit das Negativ abgeben muß, ist mir unverständlich, aber
vielleicht geht es noch, wenn der betreffende durch höhere
Preise seiner Photographien sich an seinen Kunden schad-
los halten kann. Den Archäologen aber, denen die Photo-
graphie für ihr Studium unendliche Vorteile zu bringen
berufen war, ist es heute ganz unmöglich gemacht, in
einem dem Staat unterworfenen Museum Aufnahmen zu
machen. Es fehlt ihm an der Zeit, die Erlaubnis nachzu-
suchen, er wird und kann auch kaum gewillt sein, die von
ihm verlangten Geldopfer darzubringen, und was hat er
davon, die Aufnahme zu machen, wenn er, oft ehe er
Zeit gehabt hat, die Platten zu entwickeln oder entwickeln
zu lassen, die Negative schon abgeben muß! Ich glaube
kaum, daß man die Absicht gehabt hat, mit diesem Gesetz
das archäologische Studium zu treffen, man hat eben vor
lauter Fiskalität gar nicht daran gedacht, daß auch andere
Leute als zünftige Photographen die Erlaubnis haben
wollen. Darum fort mit diesem Gesetz, je eher, um so
besser!! r. e.

NEUES AUS VENEDIG

Erste Ausstellung von Plakaten und Exlibris. Die
hiesige Plakatausstellung mit Wettbewerb ist beendet und
die Preise zuerkannt worden.

Weniger interessant für die Leser dieser Zeitschrift
sind die Namen der Preisrichter, so wie die von solchen
oft recht sonderbar ausgesprochenen Urteile, als vielmehr
der Umstand, daß, trotzdem die Wahl des Plakats von
Seiten der verschiedenen Besteller zum Zwecke der Aus-
führung im Drucke völlig unabhängig war vom Ausspruche
der Jury, so wenige Künstler an der Konkurrenz teilnahmen.
Für Plakate waren 93 Anmeldungen eingelaufen und nur
43 Künstler schickten ihre Arbeiten ein. Ebenso stellte
sich der Prozentsatz für die »Exlibris«; und doch winkten
den Bewerbern für die eine und andere Gattung die Me-
daillen und der Verkauf der Arbeit. Es wurden im ganzen
neun Medaillen und sieben Diplome erteilt. — Das Publikum
verhielt sich sehr ablehnend gegen die ihm völlig unver-
ständliche Ausstellung. Es war kein Interesse für dies
völlig neue Unternehmen vorhanden. Auffallender noch
war, daß, wenige Fälle ausgenommen, die Künstler den
eigentlichen Zweck eines Plakats völlig außer Auge ließen,
während unter den Exlibris einige sehr interessante
Lösungen sich bemerklich machten. — Noch sonderbarer,
daß die Preisrichter gerade denjenigen Plakaten die ersten
Preise zuerkannten, welche am wenigsten der Aufgabe
entsprachen, welche ein Plakat erfüllen soll. So wurde
eine goldene Medaille dem Plakat von Hugo Valeri aus
Padova zuerkannt, welches in hochinteressanter Weise
einer kaum angedeuteten Vision ä la Carriere gleichkam.

Thema: Hundertjährige Feier des Bestehens der
Weinfirma Giarcamuzzi. Zur Ausführung wählte der Be-
 
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