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Kunstgeschichtliche Gesellschaft zu Berlin [Hrsg.]
Kunstchronik und Kunstmarkt: Wochenschrift für Kenner und Sammler — 56.1920/​1921 (Oktober-März)

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Nr. 4/5
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Gall, Ernst: Die Reichsverordnung über den Schutz von Denkmalen und Kunstwerken vom 8. Mai 1920
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https://doi.org/10.11588/diglit.36986#0073

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KUNSTCHRONIK UND KUNSTMARKT
HERAUSGEBER: GUSTAV KIRSTEIN
BERLINER REDAKTION: CURT GLASER WIENER REDAKTION: HANS TIETZB
NR. 4/3 22.Z29. OKTOBER 1920

DIE RBICHSVBRORDNUNG ÜBER
DEN SCHUTZ VON DENKMALEN UND KUNSTWERKEN
VOM 8. MAI 1920
VON ERNST GALL
A LS die Reithsregierung endlich im Dezember 1919 auf Grund der Ver-
\ pHiditung, die ihr der Artikel 150 der Reichsverfaßung auferiegte, eine
Verordnung zum Sdiutze des »national wertvollen« Kunßbehtzes erließ, foweit
lidi diefer in der Hand privater Eigentümer befindet, wurde dies afffeitig mit
Genügtuung aufgenommen. Es war die erfte gefetzgebende Tat des Reiches
auf dem Gebiete der öffentlichen Kunftpßege. Inzwifchen ift am 8. Mai 1920
eine zweite Verordnung erfaßen, die merkwürdigerweife nicht diejenige Be-
aditung in weiteren Kreifen gefunden hat, die he tatfächlich verdient. Es fei
deshalb hier mit einigen erläuternden Bemerkungen auf he hingewiefen.
Die Verordnung vom 11. Dezember 1919 fchützt diejenigen Kunftwerke
von nationaler Bedeutung vor der unerlaubten Ausfuhr in das Ausland, die
hch im Eigentum von Privatperfonen befinden, fofern he in eine vom Reichs^
minifterium des Innern aufgeftellte Lifte eingetragen hnd. Wie groß die Zahl
der fo gefchützten Kunftwerke ift, mag intereffant fein,- aber jeder Kenner
der Verhältniße weiß auch, daß eine in kurzer Zeit zufammengeftellte Lifte
nur erlefene Stüdce von hoher Bedeutung enthalten kann, die unmöglich die
ganze Summe deffen darftellen, was wir als national wertvoll in den Händen
von Privatperfonen wiffen. Es hnd Dinge, die für die internationale Sammler^
weit, für die großen Mufeen aller Länder Bedeutung haben und daher wohl
*n erfter Linie eines befonderen Schutzes bedurften. Notwendigerweife mußte
fo der Gehchtspunkt, nach dem die Auswahl zu treffen war, ein bedenklich
ein feitiger fein,- was wir vom Standpunkt der heimifchen Kunftpflege auch im
Sinne einer Förderung des allgemeinen Kulturbewußtfeins auf der Lifte wißen
möchten, das wird auf diefem Wege nur fchwer faßbar fein.
Die Verordnung vom 8. Mai 1920 fucht diefe fühlbare Lü&e auszu-
füllen — aber nach anderer Richtung hin. ^ Sie fchützt den beweglichen Behtz
im öffentlichen und gebundenen Eigentum, ferner unter beftimmten, noch näher
zu erläuternden Vorausfetzungen den Behtz Privater, der feit längerer Zeit

1) Siehe den Wortlaut diefer Verordnung auf Seite 93 diefes Heftes.
 
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