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Kunstgeschichtliche Gesellschaft zu Berlin [Editor]
Kunstchronik und Kunstmarkt: Wochenschrift für Kenner und Sammler — 56.1920/​1921 (Oktober-März)

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Nr. 4/5
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Gall, Ernst: Die Reichsverordnung über den Schutz von Denkmalen und Kunstwerken vom 8. Mai 1920
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https://doi.org/10.11588/diglit.36986#0079

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Die Rei&sverordnung über den Schutz von Denkmalen und Kunftwerken 69
Derartige SAätze find tot/ ob fie auf dem Papier vorhanden find oder ni At,
ift dann herzfiA gfeiAgüftig. Auf der anderen Seite ift es ganz unverant^
Sortii A, wenn eine Gemeinde ohne jede Not ein gutes StüA after Kunft
an einen Händfer verkaufen wiff, um fiA das Gefd zu verfAaffen, mit dem
Re ein akademifAes SAfaAtengemäfde für eine Kriegerehrung oder den Neu-
anftriA des KirAengeftühfs bezahfen wiff. Das SAema ift auA hier vom
Ubef, nur der riAtige Takt vermag in jedem Einzeffaffe den Weg zu weifen,
der die widerftreitenden Intereffen in einem höheren Zie! vereint.
Befonderer Wert ift der Beftimmung über die wefentfiAe Veränderung
keizumeffen. In der Praxis kommt die Gefahr in erfter Linie von diefer Seite
her. Was ift vor affem »wefentfiAe« Veränderung? Offenbar jede Ver-
änderung, die den wiffenfAaftfiAen oder künftferifAen Wert des Gegenftandes
derart trifft, daß das öffentfiAe Intereffe davon berührt wird. Bei dem öffent-
hAen Interefle darf afferdings niAt an irgendeine Form der KirAturmspofitik
gedaAt werden. Wie groß der Konffiktftoff ift, fiegt auf der Hand. Es gibt
KirAenvorftände, die der Meinung find, ein aftes Madonnenbifd muffe durA
einen neuen AnftriA kuftfähiger gemaAt werden,- ein Aitar fei zu kathofifA
und müfle auf den KirAboden geftefft werden,- die Kanzef fei niAt hoA
genug und die afte Treppe müffe unbedingt erneuert werden — man finde
das affes ganz harmfos und brauAe niemand danaA zu fragen. Nein! Diefem
Vandafismus aus Unkenntnis foff die Verordnung einen kräftigen Riege! vor-
fAieben. Die Strafbeitimmungen fehen Gefdftrafen bis zu 100000 M. oder
Gefängnis vor. Forderungen der genannten Art mögen bereAtigt fein, fie
foffen dann gegebenenfaffs auA erfüfft werden, aber die ÖffentfiAkeit hat ein
Interefle daran, daß die Arbeiten von SaAkundigen überwaAt werden. Es
muß in Zukunft ausgefAfoffen fein, daß Leute von beitem Woffen, aber
lAfeAtem Können ein AugenbfiAsbedürfnis vorfAützen, um unerfetzfiAe
Werte einfaA zu verniAten. Genereff werden au A Ortsveränderungen afs
WefentfiAe Veränderungen anzufpreAen fein,- es find hier zu vie! böfe Br-
fahrungen gemaAt worden, um fortan no A ftifffAweigend darüber hinweg^
lehen zu können.
Die Verordnung, deren Umfang und Bedeutung im Vorftehenden zu
Skizzieren verfuAt wurde, ift befriftet. Sie gift vorfäufig nur bis zum 31- De-
member 1925. Man wird hoffen dürfen, daß die Länder bis zu diefem Zeit-
Punkt ihre zum Tei! no A fehr rüAftändige DenkmaffAutzgefetzgebung aus-
gebaut haben, deren Wirkungen das ReiA zunäAft abwarten foffte, ehe es
eui endgüftiges, ganz affgemein gehaftenes DenkmaffAutzgefetz für das ganze
ReiA eriäßt.
 
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