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Römisch-germanisches Korrespondenzblatt: Nachrichten für römisch-germanische Altertumsforschung — 7.1914

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Nr. 3 (Mai u. Juni)
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Vereine, Museen u. a.
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https://doi.org/10.11588/diglit.25477#0063

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Arbeiten haben den entdeckten Gegenstand
und die Entdeckungsstätte in unverändertem
Zustande zu erhalten, soweit es ohne erheb-
lichen Nachteil oder Aufwendung von Kosten
geschehen kann. — Diese Verpflichtungen
erlöschen mit Ablauf von fünf Tagen nach
der Anzeige, sofern nicht der Regierungs-
präsident oder die Ortspolizeibehörde den
Gegenstand vorher freigegeben.

§ 7. Der Minister der geistlichen und
Unterrichts-Angelegenheiten kann, sofern
eine sachgemäße Behandlung von Gelegen-
heitsfunden gewährleistet ist, Ausnahmen
von den Vorschriften der §§ 5, 6 zulassen.

Ablieferung. § 8. Ein bei einer Aus-
grabung oder gelegentlich in oder auf einem
Grundstück entdeckter Gegenstand der im
§ 1 oder § 4 bezeichneten Art ist nach
näherer Bestimmung der §§ 9 und 10 auf
Verlangen gegen Entschädigung abzuliefern.
— Die Befugnis, die Ablieferung zu ver-
langen, steht dem Staate, sowie der Pro-
vinz, dem kommunalständischen Verbände,
dem Kreise und der Gemeinde zu, in denen
der Gegenstand entdeckt worden ist. —
Als Entschädigung ist Ersatz des gemeinen
Wertes des Gegenstandes zu leisten. Bei
Bemessung des Wertes bleibt die Möglich-
keit einer Veräußerung des Gegenstandes
in das Reichsausland oder an einen Reichs-
ausländer unberücksichtigt. — Bei Gelegen-
heitsfunden sind außerdem die bei Bemes-
sung des Wertes nicht berücksichtigten
Aufwendungen zu ersetzen, die dem Ent-
decker, dem Eigentümer des Grundstücks
oder dem Leiter der Arbeiten durch Mass-
regeln zur Erhaltung des Gegenstandes oder
der Entdeckungsstätte entstanden sind, so-
weit er sie nach den Umständen für erfor-
derlich halten durfte. Sind Anordnungen
nach § 21 getroffen, so ist auch der hier-
durch entstandene Schaden zu ersetzen,
soweit die Anordnungen nicht durch schuld-
haftes Verhalten des von ihnen Betroffenen
veranlaßt sind.

§ 9. Die Ablieferung kann nur verlangt
werden, wenn Tatsachen vorliegen, nach
denen zu besorgen ist, daß der Gegenstand
wesentlich verschlechtert wird, oder daß
er der inländischen Denkmalpflege oder
Wissenschaft verloren geht.

§ 10. Die Ablieferung kann nicht mehr
verlangt werden, wenn seit der Anzeige der
Entdeckung drei Monate oder, falls eine
Verpflichtung zur Anzeige nicht besteht,
seit der Entdeckung zwölf Monate ver-
strichen sind. Dies gilt nicht, wenn der
Erwerbsberechtigte sich innerhalb der Frist
gegenüber dem Eigentümer die Befugnis,
die Ablieferung zu verlangen, Vorbehalten
hat. — Der Eigentümer kann den Erwerbs-
berechtigten die Ablieferung des Gegen-
standes, unbeschadet der Entscheidung, ob
der Gegenstand ablieferungspflichtig ist
oder nicht, anbieten. Nimmt der Erwerbs-
berechtigte das Angebot nicht binnen drei

Monaten an, so kann er die Ablieferung
nicht mehr verlangen. — Bestreitet der
Eigentümer die Berechtigung eines Vor-
behalts, so beschließt der Bezirksausschuß.

§ 11. Können die Beteiligten sich nicht
über die Ablieferung an einen der Erwerbs-
berechtigten oder über die Entschädigung
einigen, so gelten die Vorschriften der
§§ 12 bis 20.

§ 12. Der Bezirksausschuß des Bezirkes,
in dem der Gegenstand entdeckt worden
ist, beschließt auf Antrag eines Beteiligten,
ob die Voraussetzungen der Ablieferung
vorliegen. In Zweifelsfällen wird der zu-
ständige Bezirksausschuß durch den Minister
der geistlichen und Unterrichts-Angelegen-
heiten bestimmt. — Wird das Ablieferungs-
verlangen von mehreren gestellt,so bestimmt
der Provinzialrat den an erster Stelle Er-
werbsberechtigten sowie geeignetenfalls
die Reihenfolge, in der im Falle seines
Ausscheidens die übrigen Erwerbsberech-
tigten an seine Stelle treten. Hierbei ist
auf die örtliche Bedeutung des Fundes, das
Interesse der Wissenschaft sowie die be-
stehenden wissenschaftlichen Einrichtungen
Rücksicht zu nehmen.

§ 13. Der Antrag auf Feststellung der
Entschädigung ist bei dem Regierungs-
präsidenten einzureichen. In dem Anträge
sind der Gegenstand, der Erwersberechtigte
sowie der Eigentümer, etwaige dinglich
Berechtigte und sonst Ersatzberechtigte
(§ 8 Abs. 4) zu bezeichnen.

§ 14. Die Entschädigung wird durch
eine Schätzungskommission festgestellt. Der
Eigentümer des abzuliefernden Gegen-
standes und der Erwerbsberechtigte wählen
je ein Mitglied. Der Regierungspräsident
bestellt den Vorsitzenden; dieser muß zum
Richteramte befähigt sein. Wird die Wahl
eines Mitglieds nicht binnen vier Wochen
nach Aufforderung durch den Regierungs-
präsidenten vorgenommen, so wird das
Mitglied durch den Regierungspräsidenten
bestellt.

§ 15. Die Schätzungskommission hat
die Beteiligten zu hören; im übrigen be-
stimmt sie das Verfahren nach freiem Er-
messen. Erachtet die Schätzunsgkommis-
sion eine Besichtigung des Gegenstandes
für erforderlich, so kann der Regierungs-
präsident die erforderlichen Anordnungen
treffen.

§ 16. Der Beschluß ist mit Gründen zu
versehen. — Gegen den Beschluß steht
hinsichtlich der Höhe der Entschädigung
den Beteiligten binnen drei Monaten nach
Zustellung der Rechtsweg offen.

§ 17. Die Entschädigung wird an den
Eigentümer oder die sonst Ersatzberech-
tigten (§ 8 Abs. 4) gezahlt, für welche die
Feststellung erfolgt ist. — Sind dinglich
Berechtigte vorhanden, so ist die für den
Eigentümer festgestellte Entschädigung zu
hinterlegen.
 
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