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Arbeiten haben den entdeckten Gegenstand
und die Entdeckungsstätte in unverändertem
Zustande zu erhalten, soweit es ohne erheb-
lichen Nachteil oder Aufwendung von Kosten
geschehen kann. — Diese Verpflichtungen
erlöschen mit Ablauf von fünf Tagen nach
der Anzeige, sofern nicht der Regierungs-
präsident oder die Ortspolizeibehörde den
Gegenstand vorher freigegeben.
§ 7. Der Minister der geistlichen und
Unterrichts-Angelegenheiten kann, sofern
eine sachgemäße Behandlung von Gelegen-
heitsfunden gewährleistet ist, Ausnahmen
von den Vorschriften der §§ 5, 6 zulassen.
Ablieferung. § 8. Ein bei einer Aus-
grabung oder gelegentlich in oder auf einem
Grundstück entdeckter Gegenstand der im
§ 1 oder § 4 bezeichneten Art ist nach
näherer Bestimmung der §§ 9 und 10 auf
Verlangen gegen Entschädigung abzuliefern.
— Die Befugnis, die Ablieferung zu ver-
langen, steht dem Staate, sowie der Pro-
vinz, dem kommunalständischen Verbände,
dem Kreise und der Gemeinde zu, in denen
der Gegenstand entdeckt worden ist. —
Als Entschädigung ist Ersatz des gemeinen
Wertes des Gegenstandes zu leisten. Bei
Bemessung des Wertes bleibt die Möglich-
keit einer Veräußerung des Gegenstandes
in das Reichsausland oder an einen Reichs-
ausländer unberücksichtigt. — Bei Gelegen-
heitsfunden sind außerdem die bei Bemes-
sung des Wertes nicht berücksichtigten
Aufwendungen zu ersetzen, die dem Ent-
decker, dem Eigentümer des Grundstücks
oder dem Leiter der Arbeiten durch Mass-
regeln zur Erhaltung des Gegenstandes oder
der Entdeckungsstätte entstanden sind, so-
weit er sie nach den Umständen für erfor-
derlich halten durfte. Sind Anordnungen
nach § 21 getroffen, so ist auch der hier-
durch entstandene Schaden zu ersetzen,
soweit die Anordnungen nicht durch schuld-
haftes Verhalten des von ihnen Betroffenen
veranlaßt sind.
§ 9. Die Ablieferung kann nur verlangt
werden, wenn Tatsachen vorliegen, nach
denen zu besorgen ist, daß der Gegenstand
wesentlich verschlechtert wird, oder daß
er der inländischen Denkmalpflege oder
Wissenschaft verloren geht.
§ 10. Die Ablieferung kann nicht mehr
verlangt werden, wenn seit der Anzeige der
Entdeckung drei Monate oder, falls eine
Verpflichtung zur Anzeige nicht besteht,
seit der Entdeckung zwölf Monate ver-
strichen sind. Dies gilt nicht, wenn der
Erwerbsberechtigte sich innerhalb der Frist
gegenüber dem Eigentümer die Befugnis,
die Ablieferung zu verlangen, Vorbehalten
hat. — Der Eigentümer kann den Erwerbs-
berechtigten die Ablieferung des Gegen-
standes, unbeschadet der Entscheidung, ob
der Gegenstand ablieferungspflichtig ist
oder nicht, anbieten. Nimmt der Erwerbs-
berechtigte das Angebot nicht binnen drei
Monaten an, so kann er die Ablieferung
nicht mehr verlangen. — Bestreitet der
Eigentümer die Berechtigung eines Vor-
behalts, so beschließt der Bezirksausschuß.
§ 11. Können die Beteiligten sich nicht
über die Ablieferung an einen der Erwerbs-
berechtigten oder über die Entschädigung
einigen, so gelten die Vorschriften der
§§ 12 bis 20.
§ 12. Der Bezirksausschuß des Bezirkes,
in dem der Gegenstand entdeckt worden
ist, beschließt auf Antrag eines Beteiligten,
ob die Voraussetzungen der Ablieferung
vorliegen. In Zweifelsfällen wird der zu-
ständige Bezirksausschuß durch den Minister
der geistlichen und Unterrichts-Angelegen-
heiten bestimmt. — Wird das Ablieferungs-
verlangen von mehreren gestellt,so bestimmt
der Provinzialrat den an erster Stelle Er-
werbsberechtigten sowie geeignetenfalls
die Reihenfolge, in der im Falle seines
Ausscheidens die übrigen Erwerbsberech-
tigten an seine Stelle treten. Hierbei ist
auf die örtliche Bedeutung des Fundes, das
Interesse der Wissenschaft sowie die be-
stehenden wissenschaftlichen Einrichtungen
Rücksicht zu nehmen.
§ 13. Der Antrag auf Feststellung der
Entschädigung ist bei dem Regierungs-
präsidenten einzureichen. In dem Anträge
sind der Gegenstand, der Erwersberechtigte
sowie der Eigentümer, etwaige dinglich
Berechtigte und sonst Ersatzberechtigte
(§ 8 Abs. 4) zu bezeichnen.
§ 14. Die Entschädigung wird durch
eine Schätzungskommission festgestellt. Der
Eigentümer des abzuliefernden Gegen-
standes und der Erwerbsberechtigte wählen
je ein Mitglied. Der Regierungspräsident
bestellt den Vorsitzenden; dieser muß zum
Richteramte befähigt sein. Wird die Wahl
eines Mitglieds nicht binnen vier Wochen
nach Aufforderung durch den Regierungs-
präsidenten vorgenommen, so wird das
Mitglied durch den Regierungspräsidenten
bestellt.
§ 15. Die Schätzungskommission hat
die Beteiligten zu hören; im übrigen be-
stimmt sie das Verfahren nach freiem Er-
messen. Erachtet die Schätzunsgkommis-
sion eine Besichtigung des Gegenstandes
für erforderlich, so kann der Regierungs-
präsident die erforderlichen Anordnungen
treffen.
§ 16. Der Beschluß ist mit Gründen zu
versehen. — Gegen den Beschluß steht
hinsichtlich der Höhe der Entschädigung
den Beteiligten binnen drei Monaten nach
Zustellung der Rechtsweg offen.
§ 17. Die Entschädigung wird an den
Eigentümer oder die sonst Ersatzberech-
tigten (§ 8 Abs. 4) gezahlt, für welche die
Feststellung erfolgt ist. — Sind dinglich
Berechtigte vorhanden, so ist die für den
Eigentümer festgestellte Entschädigung zu
hinterlegen.
Arbeiten haben den entdeckten Gegenstand
und die Entdeckungsstätte in unverändertem
Zustande zu erhalten, soweit es ohne erheb-
lichen Nachteil oder Aufwendung von Kosten
geschehen kann. — Diese Verpflichtungen
erlöschen mit Ablauf von fünf Tagen nach
der Anzeige, sofern nicht der Regierungs-
präsident oder die Ortspolizeibehörde den
Gegenstand vorher freigegeben.
§ 7. Der Minister der geistlichen und
Unterrichts-Angelegenheiten kann, sofern
eine sachgemäße Behandlung von Gelegen-
heitsfunden gewährleistet ist, Ausnahmen
von den Vorschriften der §§ 5, 6 zulassen.
Ablieferung. § 8. Ein bei einer Aus-
grabung oder gelegentlich in oder auf einem
Grundstück entdeckter Gegenstand der im
§ 1 oder § 4 bezeichneten Art ist nach
näherer Bestimmung der §§ 9 und 10 auf
Verlangen gegen Entschädigung abzuliefern.
— Die Befugnis, die Ablieferung zu ver-
langen, steht dem Staate, sowie der Pro-
vinz, dem kommunalständischen Verbände,
dem Kreise und der Gemeinde zu, in denen
der Gegenstand entdeckt worden ist. —
Als Entschädigung ist Ersatz des gemeinen
Wertes des Gegenstandes zu leisten. Bei
Bemessung des Wertes bleibt die Möglich-
keit einer Veräußerung des Gegenstandes
in das Reichsausland oder an einen Reichs-
ausländer unberücksichtigt. — Bei Gelegen-
heitsfunden sind außerdem die bei Bemes-
sung des Wertes nicht berücksichtigten
Aufwendungen zu ersetzen, die dem Ent-
decker, dem Eigentümer des Grundstücks
oder dem Leiter der Arbeiten durch Mass-
regeln zur Erhaltung des Gegenstandes oder
der Entdeckungsstätte entstanden sind, so-
weit er sie nach den Umständen für erfor-
derlich halten durfte. Sind Anordnungen
nach § 21 getroffen, so ist auch der hier-
durch entstandene Schaden zu ersetzen,
soweit die Anordnungen nicht durch schuld-
haftes Verhalten des von ihnen Betroffenen
veranlaßt sind.
§ 9. Die Ablieferung kann nur verlangt
werden, wenn Tatsachen vorliegen, nach
denen zu besorgen ist, daß der Gegenstand
wesentlich verschlechtert wird, oder daß
er der inländischen Denkmalpflege oder
Wissenschaft verloren geht.
§ 10. Die Ablieferung kann nicht mehr
verlangt werden, wenn seit der Anzeige der
Entdeckung drei Monate oder, falls eine
Verpflichtung zur Anzeige nicht besteht,
seit der Entdeckung zwölf Monate ver-
strichen sind. Dies gilt nicht, wenn der
Erwerbsberechtigte sich innerhalb der Frist
gegenüber dem Eigentümer die Befugnis,
die Ablieferung zu verlangen, Vorbehalten
hat. — Der Eigentümer kann den Erwerbs-
berechtigten die Ablieferung des Gegen-
standes, unbeschadet der Entscheidung, ob
der Gegenstand ablieferungspflichtig ist
oder nicht, anbieten. Nimmt der Erwerbs-
berechtigte das Angebot nicht binnen drei
Monaten an, so kann er die Ablieferung
nicht mehr verlangen. — Bestreitet der
Eigentümer die Berechtigung eines Vor-
behalts, so beschließt der Bezirksausschuß.
§ 11. Können die Beteiligten sich nicht
über die Ablieferung an einen der Erwerbs-
berechtigten oder über die Entschädigung
einigen, so gelten die Vorschriften der
§§ 12 bis 20.
§ 12. Der Bezirksausschuß des Bezirkes,
in dem der Gegenstand entdeckt worden
ist, beschließt auf Antrag eines Beteiligten,
ob die Voraussetzungen der Ablieferung
vorliegen. In Zweifelsfällen wird der zu-
ständige Bezirksausschuß durch den Minister
der geistlichen und Unterrichts-Angelegen-
heiten bestimmt. — Wird das Ablieferungs-
verlangen von mehreren gestellt,so bestimmt
der Provinzialrat den an erster Stelle Er-
werbsberechtigten sowie geeignetenfalls
die Reihenfolge, in der im Falle seines
Ausscheidens die übrigen Erwerbsberech-
tigten an seine Stelle treten. Hierbei ist
auf die örtliche Bedeutung des Fundes, das
Interesse der Wissenschaft sowie die be-
stehenden wissenschaftlichen Einrichtungen
Rücksicht zu nehmen.
§ 13. Der Antrag auf Feststellung der
Entschädigung ist bei dem Regierungs-
präsidenten einzureichen. In dem Anträge
sind der Gegenstand, der Erwersberechtigte
sowie der Eigentümer, etwaige dinglich
Berechtigte und sonst Ersatzberechtigte
(§ 8 Abs. 4) zu bezeichnen.
§ 14. Die Entschädigung wird durch
eine Schätzungskommission festgestellt. Der
Eigentümer des abzuliefernden Gegen-
standes und der Erwerbsberechtigte wählen
je ein Mitglied. Der Regierungspräsident
bestellt den Vorsitzenden; dieser muß zum
Richteramte befähigt sein. Wird die Wahl
eines Mitglieds nicht binnen vier Wochen
nach Aufforderung durch den Regierungs-
präsidenten vorgenommen, so wird das
Mitglied durch den Regierungspräsidenten
bestellt.
§ 15. Die Schätzungskommission hat
die Beteiligten zu hören; im übrigen be-
stimmt sie das Verfahren nach freiem Er-
messen. Erachtet die Schätzunsgkommis-
sion eine Besichtigung des Gegenstandes
für erforderlich, so kann der Regierungs-
präsident die erforderlichen Anordnungen
treffen.
§ 16. Der Beschluß ist mit Gründen zu
versehen. — Gegen den Beschluß steht
hinsichtlich der Höhe der Entschädigung
den Beteiligten binnen drei Monaten nach
Zustellung der Rechtsweg offen.
§ 17. Die Entschädigung wird an den
Eigentümer oder die sonst Ersatzberech-
tigten (§ 8 Abs. 4) gezahlt, für welche die
Feststellung erfolgt ist. — Sind dinglich
Berechtigte vorhanden, so ist die für den
Eigentümer festgestellte Entschädigung zu
hinterlegen.