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Kunstgeschichtliche Gesellschaft zu Berlin [Hrsg.]
Kunstchronik und Kunstmarkt: Wochenschrift für Kenner und Sammler — 56.1920/​1921 (Oktober-März)

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Nr. 25
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Ohle, Max: Zur geplanten Neuregelung der Denkmalpflege in Preussen
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https://doi.org/10.11588/diglit.36986#0492

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482

Zur geplanten Neuregelung der Denkmalpflege in Preußen

der Staat niAt mehr eingreifen könnte, wenn er RA feiner Mitwirkung im
Sinne des Autonomiegefetzes entzieht.
Die einzelnen Provinzen haben auf Grund des Dotationsgefetzes Kom-
mifRonen zur Erhaltung und ErforfAung der Denkmäler gebildet, als deren
gewählter Berater und GelAäftsführer der Provinzialkonfervator tätig ilt. Er
iff das »örttiAe Organ und der Delegierte des Konfervators der Kunltdenk-
mäler in Berlin«, und er ilt in jeder Beziehung als ein Beamter der Provinz
anzufehen, dem dur A den Minifier gewilfe ftaatliAe VollmaAten zuerteilt Rnd.
Die ItaatliAen Befugniffe Rnd feitgelegt dur A die allgemeinen Kommuna!aufRAts-
gefetze und die Gefetze über die Vermögensverwaltung der KirAengemeinden.
Die RegierungspräRdenten führen die DenkmallAutzgefetze auf Grund der
GutaAten durA, welAe von den Provinzialkonfervatoren erftattet werden,-
und jeder Kenner der praktilAen Denkmalpflege wird zugeftehen, daß RA
diefe Art der Behandlung durAaus bewährt hat. Es ilt für die jetzige Hand-
habung gewiß ein Lob, daß RA erhebliAe Klagen über die EinmifAung der
StaatsaufRAtsbehörde und andererfeits über die Konfervatoren bisher niAt
ergeben haben. Die Ausübung diefer AufRAtsgefetze als Ganzes kann nun
aber ohne einfAneidende Änderungen unmögliA auf die Provinzen übertragen
werden, obwohl diefe AbRAt deutliA aus dem § 5 Abf. 2 des Autonomie^
gefetzes zu erfehen ilt. So müßten doA z. B. bei den fehr zahlreiAen ftaat-
liAen Patronatsbauten von Denkmalwert — und dazu gehört die überwiegende
Zahl der großen Baudenkmale — auA fernerhin alle Erhaltungsarbeiten und
Veränderungen den ItaatliAen Organen überlalfen bleiben. Die Vorarbeiten
für die Feftftelfung der Patronatsbeiträge, ihre Bewilligung und die AufRAt
über die zwe&mäßige Verwendung der bewilligten Geldmittel kann nur Sa Ae
der ItaatliAen Behörden fein. Ein Hinweis auf die geplante Änderung des
Verhäftnilfes zwilAen Staat und KirAe dürfte genügen, um zu zeigen, welAe
Konflikte anderenfalls zu erwarten wären. NiAt geringere SAwierigkeiten
würden entliehen, wenn es RA um Denkmale handelt, welAe den einzelnen
Minifterien direkt unterließen,- und diefe SAwierigkeiten würden RA noA
komplizieren, wenn die einzelnen Provinzen die ganze Materie naA vermie-
denen GeRAtspunkten regeln würden. Bei den jetzt verhältnismäßig einfaAen
Verhältniffen ergaben RA fAon häuRg ernlte Differenzen, z. B. bei Bauten
von Denkmalwert, welAe dem LandwirtlAaftsminifierium unterließt Rnd/ es
ilt gar niAt abzufehen, in welAer Weife fpäterhin die Kompetenzkonflikte
geregelt werden füllten. Sollte nun durA das Gefetz fogar beabRAtigt fein,
au A die privatreAtliAen VerpßiAtungen des Staates bei Patronatsbauten relD
los auf die SAultern der Provinzen abzuwälzen, fo würde diefen eine Rnan-
zielte Belaftung zugemutet werden, der he keineswegs gewaAfen Rnd. SAon
durA die Übergabe der gefamten VerwaltungsgelAäfte an die Provinzen würden
 
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