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Kunstgeschichtliche Gesellschaft zu Berlin [Hrsg.]
Kunstchronik und Kunstmarkt: Wochenschrift für Kenner und Sammler — 56.1920/​1921 (Oktober-März)

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Nr. 25
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Ohle, Max: Zur geplanten Neuregelung der Denkmalpflege in Preussen
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https://doi.org/10.11588/diglit.36986#0493

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Zur geplanten Neuregelung der Denkmalpflege in Preußen

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für diefe fetir erhebliche Mehrleiftungen nötig werden, und die Provinzen mit
einem reichen Denkmälerbeftande würden hiervon befonders betroffen werden.
Irgendwelche weitere finanzielle Latten könnten die Provinzen nur dann über-
nehmen, wenn ihnen neue und reiAliA fließende Geldquellen erfAloffen würden.
Das Recht der Denkmalpflege ift ein Hoheitsrecht, das im wefentlichen
nur durch den Staat nach einheitlichen RiAtlinien ausgeübt werden kann. Die
Ubertaffung diefes Rechtes an die Provinzen zu felbftändiger Regelung der
Materie und vor allem der Verzicht auf ein Auflichtsrecht würde eine Intereffe-
loligkeit des Staates bekunden, welche bei dem hohen nationalen Wert des
monumentalen Vermächtnilfes unterer Vergangenheit weiteren Kreifen der
Bevölkerung unverftändliA fein würde. Die mächtigen Dome zu Magdeburg,
Halberftadt, Naumburg und Köln, das Münfter zu Aachen, die ElifabethkirAe
zu Marburg und die Marienburg können nicht als Denkmäler von nur pro-
vinzieller Bedeutung angefehen werden / lie bilden mit ihrem wertvollen Inhalt
den höAften Kulturbelitz des ganzen Volkes, deflen unveräußerliche moralilAe
Verpflichtung darin beiteht, diefes koftbare Vermächtnis zu bewahren und in
untadeligem Zuftande unteren Nachkommen zu hinterlaflen. Wenn überhaupt
an den begehenden Gefetzen etwas geändert werden foil, fo könnten nur
durch den Erlaß eines umfalfenden Gefetzes über den getarnten DenkmaL
und HeimatfAutz die Hauptrichtlinien nach einheitlichen Gelichtspunkten für
den ganzen Staat feltgelegt werden, während die Regelung der Einzelheiten
nach den befonderen Verhältnissen in den einzelnen Provinzen gelAehen könnte.
Eine derartige Dezentralifation nach anpassungsfähigen Anweifungen würde
gewiß einen bemerkenswerten Fortfehritt und eine Vereinheitlichung der DenkmaL
pflege bedeuten. Vor allem wäre eine folche Regelung auch wünfAenswert
bei der Inventarifation der Bau= und Kunltdenkmäler, einer Aufgabe von
hoher kultureller und wiffenlAaftliAer Bedeutung. Die Inventarifation, von
jeher eine felbltändige Aufgabe der Provinzen, wurde und wird in den ein-
zelnen Provinzen nach derart verfAiedenen Gelichtspunkten durchgeführt, daß
endlich eine Bearbeitung nach einheitlichen RiAtlinien im Intereffe des Staates,
der KirAe und aller derer, welAe 1ÌA mit kunlthiftorifAen ForlAungen be-
(Aäftigen, unbedingt gefordert werden muß. Gerade bei der Inventarifation
ift heute (Aon zu fehen, welAer Zerfplitterung und welAen Mißftänden die
gefamte Denkmalpflege entgegengehen würde, wenn das Autonomiegefetz
WirkliAkeit werden Sollte.
Die Provinzen werden mit ReAt Aufklärung darüber verlangen müffen,
welAe finanziellen Folgen das Autonomiegefetz für lie haben würde. Wenn
der VerziAt auf das AufliAtsreAt des Staates nur feinen Grund darin hat,
daß der Staat SA feiner PfiiAt gegenüber einer hohen Kulturaufgabe ent-
ziehen will, fo dürfte eine bereAtigte Mißftimmung die Folge fein. Die

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