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Stoffers, Gottfried [Hrsg.]; Deutsch-Nationale Kunst-Ausstellung <1902, Düsseldorf> [Hrsg.]; Industrie- und Gewerbe-Ausstellung für Rheinland, Westfalen und Benachbarte Bezirke <1902, Düsseldorf> [Hrsg.]
Die Industrie- und Gewerbe-Ausstellung für Rheinland, Westfalen und benachbarte Bezirke verbunden mit einer deutsch-nationalen Kunst-Ausstellung: Düsseldorf 1902 — Düsseldorf, 1903

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https://doi.org/10.11588/diglit.34831#0199

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SPEDITION

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selbst eine grofse und oft überflüssige Arbeitslast aufgebürdet hätte. Man schränkte endlich die ohnehin
übergrofse Anzahl fremden, unkontrollierbaren, bunt zusammengewürfelten Personals in etwa ein.
Als Gegenleistung für die tarifmäfsige Bindung wurde der Gesellschaft ein beschränktes Monopol
auf die Güterbestätterei innerhalb des Ausstellungsgeländes erteilt.
Aus dem vertragsmäfsigen Abkommen mit der Speditions - Gesellschaft sei nachfolgend das
Wesentliche im Auszug mitgeteilt.

a) Aus dem Vertrag:
§ 3. Die Geseliscbaft haftet für die pünktiiche Abholung und Beförderung der Güter nach Eintreffen an den
Bahn- und Schiffsstationen sowie der ihr aus der Stadt Düsseldorf angemeldeten Gegenstände. Desgleichen
haftet sie für die rechtzeitige Entladung der auf dem Ausstellungsplatz eintreffenden Eisenbahnwagen, sofern
ihr diese Arbeit übertragen ist.
§ 4. Die Gesellschaft hat die ihr hierfür zukommende Gebühr selbst von den Ausstellern zu erheben, für
den richtigen Eingang der Gebühren übernimmt die Ausstellung keinerlei Haftung. Gleichzeitig übernimmt die
Gesellschaft die Einziehung der ihr von der Ausstellung aufgegebenen Posten der Versicherung der Ausstellungs-
gegenstände gegen Feuersgefahr und führt die eingehenden Beträge an die Ausstellung ab. Der Gesellschaft
steht hierfür eine Vergütung nicht zu.
§ 6. Für die sorgfältige und pünktliche Ausführung der gemäss dieses Vertrages von der Gesellschaft über-
nommenen Leistungen ist sie der Ausstellung gegenüber verantwortlich, und die Ausstellung ist, falls ihre
Beschwerden von der Gesellschaft nachhaltig unberücksichtigt bleiben und die Aussteller in bedeutendem Maasse
begründete Klage führen, jederzeit berechtigt, den Vertrag zu lösen und die in Betracht kommenden Arbeiten
anderweitig zu vergeben. Ist dies nur zu höheren als den hier vereinbarten Gebühren möglich, so sind solche
Mehrkosten von der Gesellschaft zu tragen.
§ y. Zur Sicherung der im § 6 bestimmten Haftung der Gesellschaft hat diese bei der vertragschliessenden
Ausstellungsstelle bei Vollziehung dieses Vertrages ein bei Vorzeigung zahlbares Accept eines erstklassigen
Düsseldorfer Bankhauses im Betrage von 10 000 M. zu hinterlegen.
Folgt Schiedsgerichtsparagraph.

b) Aus den Vorschriften für die Einsendung der Gegenstände und Güter sowie für deren
Rücksendung mit Speditions-Gebührentarif:

§ 2. Die Kosten und Gefahr der Hinbeförderung der für die Ausstellung bestimmten Gegenstände und Güter
bis an den angewiesenen Ort der Ausstellung, ebenso die Kosten und Gefahr der Rückbeförderung, für die von
der Ausstellungsleitung bei der Eisenbahnverwaltung Ermässigung beantragt wird, hat der Aussteller zu tragen.
§ 3. Die Verpackung der Gegenstände muss dauerhaft und eine den Anforderungen des Transports entsprechende
sein. Folgen ungenügender Verpackung hat der Aussteller zu tragen.
§ 4. Jedes Versandstück ist auf wenigstens drei Seiten mit der dem Aussteller mitgeteilten Bezeichnung
(Nummer des Anmeldebogens und der Gruppe) mit haltbarer Farbe zu versehen, mehrere zu einer Frachtbrief-
sendung und zur gleichen Gruppe gehörenden Versandstücke sind ausserdem mit laufender Nummer 1, 2, 3 u. s. w.
zu versehen, und ist diese Nummer hinter der Gruppennummer anzubringen. Zu verschiedenen Gruppen gehörende
Gegenstände eines Ausstellers müssen gruppenweise getrennt verpackt werden.
Auf der Oberseite jedes Versandstückes ist ein Kennzettel zu befestigen mit der Aufschrift: „Ausstellung
Düsseldorf 1902", mit dem Namen (Firma) und Wohnort des Ausstellers sowie der Stückzahl der zu einer
Sendung gehörigen Versandstücke, unter Benutzung eines Vordruckes auf starkem Papier, welcher zu 5 Pf.
pro Stück von der Speditionsstelle zu beziehen ist.
Zur leichtern Erkennbarkeit der aufzubewahrenden Verpackungsgegenstände (feste Hohlgefässe) empfiehlt
sich die Aufschrift der Nummer des Anmeldebogens und der Gruppe auch von der Innenseite.
§ y. Die Kosten der gemäss § 16 der Ausstellungsbestimmungen bei der Anmeldung und Wertangabe zu
beantragenden Versicherung der Ausstellungsgegenstände gegen Feuersgefahr trägt der Aussteller; sie werden
gleichzeitig mit den Speditionsgebühren durch die Speditions-Gesellschaft gegen Empfangsbescheinigung erhoben.
§ 11. Die Speditions-Gesellschaft haftet für die ihr zur Beförderung übertragenen Güter nach Maassgabe der
gesetzlichen Bestimmungen. Sie hat die Aussteller vom Eintreffen der Sendungen sofort schriftlich zu benach-
richtigen, und erlischt ihre Haftpflicht drei Tage nach Abladung an der Ausstellungsstelle.
§ 13. Die Verpackungen werden, falls der Aussteller nicht durch schriftliche Erklärung an die Speditions-
Gesellschaft bei Versand ihre sofortige Rücksendung verfügt, um sie nach Schluss der Ausstellung zur Ver-
wendung wieder einzusenden, oder falls er von vornherein auf ihre Rücksendung schriftlich verzichtet, durch die
Speditions-Gesellschaft bis zur Rückbeförderung der Güter in Verwahr genommen.
§ 20. Die Arbeiter der Speditions-Gesellschaft, die besondere Kennzeichen tragen, dürfen von den Ausstellern
nur mit schriftlicher Erlaubnis der Speditions-Gesellschaft beschäftigt werden.
§ 21. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Aussteller und der Speditions-Gesellschaft entscheidet
die Ausstellungsleitung.

Der Tarif war nach dem Grundsatz bemessen, sowohl den früher kommenden Versendern einen
billigerweise ihnen zustehenden Vorzug zu gewähren, wie der natürlichen Preissteigerung der
Arbeitskräfte gegen Eröffnung der Ausstellung Rechnung zu tragen.

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