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Stoffers, Gottfried [Hrsg.]; Deutsch-Nationale Kunst-Ausstellung <1902, Düsseldorf> [Hrsg.]; Industrie- und Gewerbe-Ausstellung für Rheinland, Westfalen und Benachbarte Bezirke <1902, Düsseldorf> [Hrsg.]
Die Industrie- und Gewerbe-Ausstellung für Rheinland, Westfalen und benachbarte Bezirke verbunden mit einer deutsch-nationalen Kunst-Ausstellung: Düsseldorf 1902 — Düsseldorf, 1903

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https://doi.org/10.11588/diglit.34831#0202

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VERSICHERUNGSWESEN

V ersicherungs wesen
en wichtigsten Teil des für die Ausstellung in Frage kommenden Versicherungswesens
bildete die Versicherung der Bauten und Ausstellungsgüter gegen Feuersgefahr.
Die Rücksicht auf die bei anderen Ausstellungen gerade zu dieser Frage enstandenen
Schwierigkeiten bewog die Leitung, schon Ende 1900 die Vertreter der gröfseren deutschen
Versicherungs-Gesellschaften zu einer Besprechung zusammenzurufen. Das Ergebnis war
die Wahl eines Ausschusses, bestehend aus fünf gröfseren Gesellschaften unter Führung der
Magdeburger, dem die weiteren Verhandlungen mit der Ausstellung übertragen wurden.
Für die Ausstellung kam eine Versicherung nach zwei Gesichtspunkten in Frage: zunächst war
das Eigentum der Ausstellung, dann das Gut der Aussteller zu versichern. Obwohl für die
Ausstellung das Hauptinteresse nur an der Versicherung ihrer eigenen Werte lag, so mufste sie
doch für ihre Aussteller einen Schritt weiter gehen und als deren Geschäftsführer auftreten, um
die Versicherung überhaupt zu ermöglichen und günstige Prämiensätze zu erzielen. Die Gesell-
schaften erklärten nämlich, nicht mit jedem Aussteller einen besondern Vertrag abschliefsen zu
wollen. Ohne eine Generalpolice würden wahrscheinlich einzelne Aussteller ihre Objekte nicht
versichert erhalten haben, da einesteils die Gesellschaften aus Einzelanträgen die besseren Objekte
bevorzugt, andernteils die Anträge das verfügbare Versicherungskapital aller Voraussicht nach
überschritten haben würden. Bei einer Generalpolice war in dem letztem Falle eine prozentuale
Herabsetzung sämtlicher Anträge möglich, während bei Einzelanträgen die schlechteren Objekte
wiederum hätten zurückstehen müssen. Dem Ausschufs der Gesellschaften gelang es — unter
Heranziehung sämtlicher deutschen und einiger ausländischen Gesellschaften — das genügende
Versicherungs-Deckungskapital zusammenzubringen.
Die geforderten Prämiensätze erschienen der Ausstellung aufsergewöhnlich hoch, da die kurz
vorhergehenden ausländischen Ausstellungen durch ausländische Gesellschaften bedeutend günstiger
versichert worden waren. Ein Versuch, bei einem ausländischen Konsortium billiger anzukommen,
blieb jedoch ohne Erfolg, da zwischen ihnen und den deutschen Gesellschaften ein Übereinkommen
besteht, sich gegenseitig nicht zu unterbieten; eine Verständigung wurde alsdann im Abschlufs
zweier Verträge auf folgender Grundlage gefunden:
Durch Vertrag I wurden die eigenen Bauten der Ausstellung, die Haupt-Industriehalle mit ihren
drei Erweiterungsbauten (Hallen I bis IV), das Haupt-Bierrestaurant (Festhalle), das Haupt-Wein-
restaurant, das Kesselhaus, das Kondensationsgebäude und alle die anderen kleineren eigenen Bauten,
wie Garderoben u. s. w., zu einer Gesamtsumme von 1436745 M. und einer Gesamtprämie von
14569 M. versichert. Die Prämie betrug für die meisten Gebäude io°/oo; die Versicherung dauerte
vom 1. April bis zum 20. November. Die Schadenregulierung war in der Weise vorgesehen, dafs
in der Zeit vom 1. April bis 1. Juni der Schaden innerhalb der für das beschädigte Gebäude
angesetzten Versicherungssumme voll, also mit 100 "/o, vergütet werden sollte, gleichgültig ob das
Gebäude wieder aulgebaut würde oder nicht. Nach dieser Zeit sollten aber im letztem Falle
nur folgende Prozentsätze des Schadens ersetzt werden: im Juni 80"/o, imjuliyo°/o, im August 60"/o,
im September 50 "/o, vom 1. bis 20. Oktober 4o"/o, nach dem 20. Oktober nur der Abbruchswert
bis zum Höchstbetrage von 40 °/o des Schadens. Bei der Schadensberechnung sollte die Entwertung
und Abnutzung des Materials nicht in Betracht gezogen werden.
Der Vertrag enthielt im übrigen eine Reihe von Vorschriften zur Beschränkung der Feuersgefahr.
Für Verstöfse, die wider Wissen und Willen der Ausstellung gegen diese Vorsichtsmafsregeln vor-
kamen, war dieselbe nicht haftbar. Die Organisation des Feuerwachdienstes ist an anderer Stelle
beschrieben.
Der zweite Teil des Abkommens mit den Gesellschaften bestand in dem Vertrag II, durch den
die Ausstellung für die Güter sämtlicher Aussteller der allgemeinen Hallen, die sich daran beteiligten,
eine Gesamtversicherung abschlofs. Ein Monopol für den Abschlufs von Versicherungsverträgen -—
 
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