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Stoffers, Gottfried [Hrsg.]; Deutsch-Nationale Kunst-Ausstellung <1902, Düsseldorf> [Hrsg.]; Industrie- und Gewerbe-Ausstellung für Rheinland, Westfalen und Benachbarte Bezirke <1902, Düsseldorf> [Hrsg.]
Die Industrie- und Gewerbe-Ausstellung für Rheinland, Westfalen und benachbarte Bezirke verbunden mit einer deutsch-nationalen Kunst-Ausstellung: Düsseldorf 1902 — Düsseldorf, 1903

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https://doi.org/10.11588/diglit.34831#0265

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PREISGERICHT

247

Das Preisgericht
Das Preisgericht ist eines der wichtigsten Organe einer Ausstellung.
Es soll in seinem Urteil feststellen, welche Aussteller zur Entwick-
lung von Industrie und Handwerk im Ausstellungsgebiete in tech-
nischer oder wirtschaftlicher Beziehung wesentlich beigetragen haben.
Demgemäfs liegt eine grofse Verantwortlichkeit auf dem Preisgericht,
und man mufs bei der Auswahl der geeigneten Männer mit pein-
licher Sorgfalt umsomehr verfahren, als erfahrungsgemäfs die Vor-
würfe nach beendeter Preisverteilung seitens der nicht ausgezeich-
neten Aussteller niemals ausbleiben. Diese Vorwürfe werden dann
wirkungslos bleiben können, wenn die Aussteller die Preisrichter
selbst wählen und wenn die Männer, die in den Preisgerichten
gearbeitet haben, in jeder Hinsicht als tadellos anerkannt werden
müssen. Als man in Düsseldorf daran ging, das Preisgericht einzu-
richten, hat man von vornherein den Fehler gemacht, die dafür
gültigen Bestimmungen erst ein Vierteljahr vor Eröffnung der Aus-
stellung zu schaffen. Es wäre richtiger gewesen, diese Bestimmungen
schon so früh zu erlassen, dafs sie mit den Ausstellungs-Bestim-
mungen selbst an jeden Aussteller verschickt werden konnten.
Dadurch wären mancherlei Schwierigkeiten vermieden worden.
Vor allem hätten die Aussteller zur rechten Zeit Gewifsheit gehabt,
unter welchen Bedingungen die Sammel-Ausstellungen zugelassen
worden sind und zugelassen werden konnten.
Die Bestimmungen für das Preisgericht folgen hierunter. In der Praxis hat sich herausgestellt,
dafs manche Einzelheiten schärfer hätten herausgearbeitet werden können, und in den Fufsnoten
ist der Versuch gemacht worden, diese aus den praktischen Erfahrungen sich ergebenden Abände-
rungen zu formulieren, wozu bemerkt wird, dafs es sich dabei um die persönliche Ansicht des
Schreibers dieser Zeilen handelt.
I. Bestimmungen für das Preisgericht
§ i. Die Verleihung der Preise erfolgt auf Grund der Urteile des zu diesem Zweck zu bildenden Preisgerichtes.
§ 2. Das Preisgericht besteht aus den Preisrichtern, welche von den Ausstellern der einzelnen Gruppen in
der von ihren Vorständen festgesetzten und von dem Arbeits-Ausschuss der Ausstellung genehmigten Anzahl
gewählt werden. Zu Preisrichtern in einer Gruppe können Personen nicht gewählt werden, welche in der betr.
Gruppe selbst ausstellen. Aussteller, welche mit der Zahlung der fälligen Platzmiete oder dem Beitrag zu den
Ausschmückungskosten im Rückstände sind, sind nicht zu wählen berechtigt.
§ 3. Demgemäss sind zu wählen:

Für Gruppe
1 . . .
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Preisrichter
Für Gruppe
XIV
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11 . . .
. . 7
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XV
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XVI
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XIX
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XX
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XXI
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XXII
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X . . .
- - 7

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XXIII
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XII. 9 ,,
„ „ XIII. 9
§ 4. Die Einberufung zur Wahl erlässt der Gruppenvorsitzende.
Insgesamt 181—197 Preisrichter
Die Wahl erfolgt durch Stimmzettel, das Wahl-

recht kann durch schriftliche Vollmacht auf den Vorsitzenden und die Mitglieder derselben Gruppe übertragen werden.
 
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