Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

Stoffers, Gottfried [Hrsg.]; Deutsch-Nationale Kunst-Ausstellung <1902, Düsseldorf> [Hrsg.]; Industrie- und Gewerbe-Ausstellung für Rheinland, Westfalen und Benachbarte Bezirke <1902, Düsseldorf> [Hrsg.]
Die Industrie- und Gewerbe-Ausstellung für Rheinland, Westfalen und benachbarte Bezirke verbunden mit einer deutsch-nationalen Kunst-Ausstellung: Düsseldorf 1902 — Düsseldorf, 1903

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.34831#0256

DWork-Logo
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
238

RECHTSFRAGEN

besonders behandelter Vertrag darstellen. Im Verlaufe eines Prozesses, in welchem die rechtliche
Formbezeichnung dieses Vertrages von Belang war, hat ihn ein unsere Ausstellung vertretendes
Mitglied der Rechts-Kommission als eine Art Gesellschaftsvertrag erläutert, und das Gericht hat sich
dieser Aulfassung in etwa angeschlossen. Der Vertrag hat sich im grofsen und ganzen bewährt.
Ein Umstand hat allerdings zu Schwierigkeiten geführt. Anfangs des Jahres igoi nämlich wurden
die Ausstellungs-Bestimmungen, weil sich das Bedürfnis dazu herausgestellt hatte, einer Durchsicht
unterzogen, einige Paragraphen im Interesse einer klareren Fassung geändert und in dieser neuen
Redaktion weiterhin den Ausstellungs-Verträgen zu Grunde gelegt. Da aber schon vor diesem Zeit-
punkt eine Anzahl von Ausstellungs-Verträgen abgeschlossen waren, ergaben sich zwei Gruppen
von Ausstellern, die je nach dem Zeitpunkt ihrer Anmeldung bezw. Zulassung und dadurch bedingten
Anwendung der alten oder neuen Bestimmungen rechtlich verschieden zu beurteilen waren. Es
ist das praktisch besonders hinsichtlich eines Paragraphen (§ n) von Bedeutung gewesen. Dieser
sollte nämlich den, der ordnungsmäfsig angemeldet hatte, unter allen Umständen zur Zahlung der
ganzen Platzmiete verpachten, auch wenn er nicht rechtzeitig oder gar nicht ausstellte; bei Nicht-
zahlung der verschuldeten Platzmiete sollte die Ausstellung („Arbeits-Ausschufs" in den Bestim-
mungen erster Redaktion, „Ausstellungsleitung" in den neuen Bestimmungen) berechtigt sein, den
Säumigen von der Ausstellung auszuschliefsen.
Diese Bestimmung sollte bezwecken, der Ausstellung die notwendige freie Verfügung über ihren
Raum zu sichern, eine unbedingt notwendige Mafsnahme, weil auf der einen Seite viel mehr An-
meldungen als verfügbarer Raum und für jeden freiwerdenden Fleck Anwärter vorhanden waren,
andererseits bis zur endgültigen Gestaltung der einzelnen Gruppen immer wieder neue Aufteilungen
des Raumes erforderlich waren. Auch erscheint es nur billig, wenn der Ausstellung die trotz Rück-
tritts des Anmeldenden von ihm schon gezahlte Platzmiete bezw. ein Anspruch auf noch zu
leistende Zahlung gewissermafsen als ein Reugeld, als ein Gegenwert für ihr Risiko, dafs der für
den Zurücktretenden reservierte Raum nicht benutzt wurde, verblieb. Während dieses Prinzip in
den alten Bestimmungen nicht ganz klar zum Ausdruck kam, dort vielmehr (im § n) nur die Ver-
pflichtung zur Zahlung der Platzmiete bei Rücktritt nach formeller Anmeldung und Ausschlufsrecht
der Ausstellung festgesetzt wurde, wurde im § n der revidierten Bestimmungen der Satz eingeschoben:
„Ob die Ausstellungsleitung den nicht benutzten Platz einem andern Aussteller überweisen will (d. h.
natürlich vertraglich), hängt von ihrer freien Entschliefsung ab."
In der Praxis hat sich die Ausstellung in der Regel damit begnügt, gegen Zahlung der halben
Platzmiete den Rücktritt unter Entbindung von weiteren Verpflichtungen freizugeben, in wenigen
besonderen Fällen unter noch leichteren Bedingungen.
In anderen Fällen verweigerten die Rücktretenden die Zahlung und verlangten Rückzahlung der
etwa schon von ihnen geleisteten Anzahlung, indem sie sich darauf beriefen, dafs die Ausstellung
den Platz anderweitig vermietet habe, also nicht nur nicht geschädigt, sondern sogar (durch teil-
weise Doppelzahlung) ungerechtfertigt bevorzugt sei. Je nach der Anwendbarkeit der alten oder
neuen Bestimmungen war die Entscheidung gegeben. Ein Prozefs, den eine zurücktretende Firma
mit dem Anträge anstrengte, die Ausstellung zur Herausgabe der schon gezahlten halben Platzmiete
zu verurteilen, schwebt zur Zeit (April 1903) noch in der Berufungs-Instanz.
II. Zulassung; Grenzen des Ausstellungsgebietes
Schwierigkeiten machte in einzelnen Fällen die Begrenzung der Zulassung von Ausstellungs-
objekten. (Begrenzung des Ausstellungsgebietes, §§ 1, 2 der Ausstellungs-Bestimmungen.)
Nur solche Gegenstände waren ausstellungsfähig, welche im Ausstellungsgebiete mittels gewerb-
licher Thätigkeit gewonnen oder durch eine wesentliche Bearbeitung von auswärts bezogener Stoffe
hergestellt worden sind. Gegenstände, die als Zubehör anderer Erzeugnisse unentbehrlich sind zur
Ermöglichung eines Gesamtbetriebes, wie z. B. der Druckereien, Papierfabrikation, Wäschereien u. s. w„
und im Ausstellungsgebiete nicht hergestellt werden, konnten von Fall zu Fall durch Antrag bei
dem betreffenden Gruppenvorstande und nach dessen Begutachtung und Befürwortung vom Arbeits-
Ausschufs die besondere Erlaubnis zur Zulassung zur Ausstellung erhalten. Eine Preiszuerkennung
sollte jedoch unter keinen Umständen stattfinden. Es war anzunehmen, dafs versucht werden
würde, im Sinne vorstehender Bestimmungen nicht ausstellungsfähige Gegenstände in die Aus-
stellung zu bringen. Thatsächlich ist das in verschiedenen Fällen geschehen und hat ein Ein-
schreiten der Ausstellungsleitung nötig gemacht. Beispielsweise arbeitete die Düsseldorfer Buch-
binder-Innung, die ihren Gewerbszweig im Betriebe zeigte, mit verschiedenen Maschinen einer
namhaften Leipziger Spezial-Maschinenfabrik, die durch Plakate und an den Maschinen auffallend
angebrachte Firmenschilder die Ausstellungsbesucher auf ihre Erzeugnisse aufmerksam machte.
 
Annotationen