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Stoffers, Gottfried [Hrsg.]; Deutsch-Nationale Kunst-Ausstellung <1902, Düsseldorf> [Hrsg.]; Industrie- und Gewerbe-Ausstellung für Rheinland, Westfalen und Benachbarte Bezirke <1902, Düsseldorf> [Hrsg.]
Die Industrie- und Gewerbe-Ausstellung für Rheinland, Westfalen und benachbarte Bezirke verbunden mit einer deutsch-nationalen Kunst-Ausstellung: Düsseldorf 1902 — Düsseldorf, 1903

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https://doi.org/10.11588/diglit.34831#0260

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RECHTSFRAGEN

angestellte Personal, wie Kellner, Drucksachen-, Blumen-Verkäufer und -Verkäuferinnen u. s. w. Es
war in das Ermessen der Ausstellungsleitung gestellt, die Führung dieser Personen zu beanstanden,
ihre Entfernung und Ersatz durch andere zu verlangen. Die Notwendigkeit eines solchen Rechts
bedarf keiner weitern Begründung. Während diese Bestimmung zu keinen Differenzen geführt hat,
mag hier eine eigentümliche Forderung der Ausstellungswirte, die auf das Wirtschafts-Personal
Bezug hatte, eingeschaltet werden. Sie verlangten nämlich, dafs pro Kopf ihres Angestellten-
personals und pro Arbeitstag ihnen die abgabenfreie Einfuhr von zwei Liter Bier zugebilligt würde,
indem sie behaupteten, dafs ein solcher Haustrunk üblich sei. Diese Forderung, deren Bewilligung
die Wirte behaupteten, die Ausstellung aber mit der Mafsgabe bestritt, dafs nur rechtlich unver-
bindliche Verhandlungen über diesen Punkt geführt seien, hat zu mehreren, teils noch nicht ent-
schiedenen Prozessen geführt. Wenn man berücksichtigt, dafs es sich um mehrere hundert Wirt-
schafts-Angestellte handelt und das Hektoliter Bier der billigsten Qualität mit einer Einfuhrabgabe
von 7 M. belegt war, so läfst sich leicht ersehen, ein wie bedeutender Geldwert hier in Frage steht.
Übrigens behaupteten einige Wirte, selbst dann, wenn sie die zwei Liter Bier als Haustrunk ihrem
Personal thatsächlich gar nicht zukommen liefsen, stünde ihnen die Abgabefreiheit für das rechnerisch
zu ermittelnde Quantum zu, da in solchen Fällen der bräuchliche Haustrunk durch andere Leistungen
an das Personal abgelöst sei. Diese Auslegung konnte die Ausstellung natürlich erst recht nicht
annehmen, da durch sie eine allgemeine Prämie für Personalunkosten geschaffen und der Einfuhr-
tarif teilweise illusorisch gemacht werden würde. Es dürfte bei künftigen Veranlassungen diesem
Punkte besondere Aufmerksamkeit zu widmen sein.
VII. Zeichnen und Photographieren
Den Ausstellern gegenüber hatte sich die Ausstellung die Genehmigung zum Skizzieren, Zeichnen
und Photographieren der Ausstellungsgegenstände, zur bildlichen Aufnahme der Ausstellung oder
einzelner Teile der Ausstellung durch § 2g der Bestimmungen Vorbehalten. Es erschien wünschens-
wert, diese Anordnung auch auf das die Ausstellung besuchende Publikum auszudehnen, da man
die Wahrnehmung gemacht hat, dafs insbesondere Berufsphotographen unter dem Anschein von
Amateuren Aufnahmen zum Zweck gewerblicher Verwertung, speziell auch zur Herstellung von
Ansichtspostkarten, gemacht haben. Wie schon erwähnt, kennt unsere heutige Gesetzgebung kein
ausschliefsliches Recht am Bild eines Bauwerkes oder eines sich in einem gewissen architektonischen
Rahmen abspielenden Verkehrs. Es ist demnach nicht die Möglichkeit gegeben, jemanden, der
eine bildliche Aufnahme von der Ausstellung oder einem Teil derselben gemacht hat, zur Herausgabe
derselben zu zwingen oder ihm die Verwertung derselben zu verbieten. Wohl aber ist es als ein
Ausflufs des Hausrechts möglich, jemanden, den man bei einer bildlichen Aufnahme in der Aus-
stellung trifft, daran zu hindern. Es genügt zur Begründung dieses Rechts ein entsprechendes Verbot
in der hinreichend zu veröffentlichenden Verkehrsordnung. In Rücksicht auf die besonders auch
in Damenkreisen vielfach verbreitete Liebhaberphotographie hat die Ausstellung von einem allgemeinen
Verbot des Photographierens abgesehen und denselben Weg gewählt wie die letzte Pariser Aus-
stellung, indem sie Apparate gewisser Gröfse gegen Lösung einer entgeltlichen Erlaubniskarte freigab.

Im vorstehenden sind die wesentlichsten, die Allgemeinheit interessierenden Rechtsfragen, die
sich aus unserem Ausstellungsunternehmen ergaben, zusammengestellt. Wenn sie hauptsächlich
gewissermafsen fiskalischer Natur sind, so wolle man nicht vergessen, dafs, so wenig es das Endziel
einer Ausstellung sein soll, als Unternehmen an und für sich Geld zu verdienen, die Erhaltung
und Pflege ihrer Mittel zur Sicherung ihres Zwecks im Interesse aller Teilnehmer eine einfache
Lebensfrage ist. Diesem Gesichtspunkt mufste denn auch folgerichtigerweise alle juristische
Arbeit dienen.
 
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