Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

Bund Deutscher Kunsterzieher [Hrsg.]
Kunst und Jugend — N.F. 4.1924

DOI Heft:
Heft 2 (März 1924)
DOI Artikel:
Gutman, Emil: Nochmals Formgehalt und Geschichte unserer Rechnungszeichen
DOI Artikel:
Jahnke, ...: Das verteidigte Prüfungsamt
DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.22225#0047

DWork-Logo
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
182

,eichcn sich nusgcrcchnch als wciflrechler Elrich aus
dcr Worlablrürzung von minuu cnlwiclicll habcn soll.
Mcnn das licgcndc Krcuz als Malzeichcn von einem
cnqlischcn Makhcmatiiicr in cinem 1631 crschiencncn
Wcrk cingcführl wurde, so jsi eS doch aussallcnd, daß
die „osfenbar wlllkürliche, in Anlchnuna an daS
Pluszcichcn ersonnene Erfindung" sich so übereinstim-
mend mik dcm nachweiSbaren ideellen Formgehalk
dicses Symbolzeichens dcckt. Icne Zciten, die hier in
Frage stehen, hatten eben noch Tradition, das hcisst
jnnere Verbundenheik in der Einheit einer ungewuß-
ten Tiefe, ihr Geist war noch nicht iradiiions- und
symbollos ohnc Mitschwung der Seele in „objektiver"
Abstraktheit erstarrk. Sie hatlcn noch nichk wic unserc
Aeuzcit und ihre exakle Wissenschaft Form und Ge-
halt, Gcstalt und Wesen slreng voneinander gc-
trcnni und das subjektive Momenk ausgeschalket, in-
dem sie die Formen als „willkürlich" ausgefaßk haben,
sondern zu den umgebenden Formen der Umwelt
cinen durchaus einheiklichcn, subjektiv-objckkivcn
Siandpunkt eingcnommen, Erst die moderne Zeit des
ausgesprochenen Individu'alismus hak uns willkür-
liche Formen gebracht, d. h. Formen, denen kein all-
gemein gültiger 3nhalt mehr unterlegt worden war.

Das verteidigte

tk lI Nr. 1878 Ist IV. Berlin, den 23. 3an. 1924.

An den Landesverb. akad. gebild. Zeichenlehrerinnen
Preußens, z. Hd. der 1. Vors. Frl. H. Grokh, Essen.

Aus die Eingabe vom 4. November v. 3s. cr-
widerc ich, daß es nicht angängig ist, die Beförde-
rung von Zeichenlehrern zu Oberzeichenlehrern nach
dcm Dienstalter crfolgcn zu lassen, da die Skellen
sür Oberzeichenlehrer und Oberzeichenlehrerinnen
nicht Ausrückungs-, sondern Beförderungsstellen sind.

Die Angabe, dah die zu Anfang ausgcsprochenen
Beförderungen nach dem Renommee erfolgk seien,
trisft nicht zu. Bei den Beförderungen, die vor der
Bcrölfenklichung der Prüfungsordnung für das
künstlerische Lehramt an höyeren Lehranstalten vom
22. Mai 1922 staktgcfundcn haben, stnd nur solche
Zcichenlehrer und Zeichenlehrerinnen berückflchtigt
worden, deren Persönlichkeit hier hinlänglich be-
kannk war und die nach ihren gesamken Leistungen
die Beförderung in jeder Hinsicht verdienten.

Die Aebergangsbestimmungen des § 20 sind in die
genannte Prüfungsordnung auf den ausdrücklichen
Wunsch der Bertretungen der Zeichenlehrer und Zei-
chenlehrerinnen aufgenommen worden. Bei der An-
wendung dieser Bestimmungen musz ich mich der Mit-
wirkung des kllnsllerischen Prüf.-A. dessen Zufammen-
sehung für eine durchaus objckkive Beurteilung der
Bewcrber volle Gewähr biekek, bedienen, um dic
von mir zu treffenden Enkscheidungen in Einklang
zu halten mit den Anforderungen der Prüfungs-
ordnung für das künsilerische Lehramk. Die Gutach-
tcn des Prüfungsamkes sind abcr nichk für sich allein
uusschlaggebend, sie werden vielmchr nur neben dcn
Beurteilungen der Bewerber durch die Ansialkslei-
tungen, die Prov.-Schul-Koll. und die Fachberater
für den Zeichenunterrichk in Bekracht gezogen. Da-
mik ist eine sachgemäjze Beurkeilung der einzclncn
Fälle nach allcn Seiten hin gesichert und Willkür,
von dcr in der Eingabe bcfremdlicherweise die Äede

abgedruckte Acujjeruiig dcs prcuß. Ministcriums isi
d'e Antwort auf cinc Eingabc von Frl. Eroth.

Einc „willkürliche" Form erkennen wir im Sinne
unsercr Darlcguiigcn llberhaupt nichl an, denn jedc
Form — auch die sogenanntc willkürlichc — guillk
aus cincm gefühlsinüßigcn, seelischcn Untergrund her-
vor und cnlhüllt uns ein Geisliges, eine 3dee, die eben
durch die Form ihren sichtbaren, sinnlich-wahrnehm-
baren Ausdruck erhälk.

Der heutige Skand der erakken geschichklichen For-
schung will nach den Angaben des ezakk arbeitenden
Histoiikcrs nur gefiakten, in den Nechnungssymbolen
„ein Ergcbnis willkürlicher oder zufälliger Erfindung"
zu sehen und in ihnen Zeichcn zu erblicken, die „ver-
möge ihrer prakkischen Bewährung im Wetkstreit mit
anderen, weniger geigneten Bezeichnungen den Sieg
davongetragen haben". 3sk da nicht die Frage er-
laubk, w a r u m andere Zcichen „weniger geeignet"
waren, den Sieg davonzukragen und warum „der
Zufall" gcrade diesen Symbolen ihre dauernde prak-
tische Bewährung verliehen hak. Biclleicht beant-
worlet uns die exakte geschichkliche Forschung unter
Ausschluß aller „geistreichen Konstruktion" auch diese
lehte Frage, die wir in aller Bescheidenheit hier ge-
gcskellt haben möchten.

Prüfungsamt^)

ist, ausgesS-altek. Diesen Sicherungen gegenüber
fallen auch die gegcn das bisherige Berfahren er-
hobenen Bedenken nicht ins Gewichk. Was Ins-
besondere die vorzulegenden Schülerarbeiten angeht,
so haben die Lehrer sclbst anzugeben, welche Arbeiten
nach ihrem Urteil von schwach, mittelmäßig oder gut
begabten Schülern herrühren. Sie liefern damik cine
Grundlage für die Bcwertung ihrer künstlerischen Ur-
teilskraft, die auch dann ihre Bedeutung behält, wenn
die Lehrer ekwa selbst — was übrigens für erfahrene
Fachleute leicht zu erkennen ist — in die Schüler-
zeichnungen hineingearbeitet haben sollten. Dah die
Unterrichtsergebnisse als solche und die künstlerischen
Fähigkeiten des Lehrers, die sich in Ihnen äuhern,
nach Gebühr gewerket werden, beweisen die schon
wiederholt vorgekommenen Fälle, in denen die Lei-
stungen der Schüler für die Zuerkennung der An-
stellungsfähigkeit als Oberzeichenlehrer beskimmend
gcwesen sind. Es liegk daher keine Beranlassung vor,
bei der Änwendung des § 20 der Prüfungsordnung
vom 22. Mai 1922 anders zu verfahren als bisher.

3m übrigen habe ich mit Rücksicht auf die allgemein
angeordnete Änstellungssperre durch Erlaß vom
19. Dczember v. 3s. das Prov.-Schul-Koll. angewie-
sen, Antrsge auf Zuerkennung der Befähigung zur
Anstellung als Oberzeichenlehrer auf Grund des Z 20
der Prüsungsordnung vom 22. Mai 1922 bis auf wei-
teres mir nicht vorzulegen. Bon diescr Maßnahme
bleiben jedoch Ankräge aus den besetzken Eebieten
ausgeschlosien, weil dem Umstande, dah die Anträge
aus diesen Gebieken wegen der Berkehrsschwierig-
keiten bisher nur zum Teil zur Dorlage gebracht wer-
dcn konnkcn, Rechnung getragen wcrden muh.

3. A. gez. 3 ahnke.

An dcr Ankwort Nr. II, Nr. 1876, IV vom
26. 3anuar 1924 an Fräulein Grokh kann man
nicht vorübergehen, ohne die verzweiselten Be-
mühungen des preußischen Ministeriums zu bewun-
 
Annotationen