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Kunstwart und Kulturwart — 26,3.1913

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Heft 14 (2. Aprilheft 1913)
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Bamberger, Georg: Friedensrichter
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https://doi.org/10.11588/diglit.14286#0129

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Friedensrichter

I.L meilleure loi, le p1u8 exesllent u8L§e, le plu8 utile,
que j'aie jainai8 vu, e'e8t eu tlollancls. (^uauä cleux
kolnlne8 veulenr plaiclei' I'uu eoutre 1'autre, Ü8 8out
obIiZe8, 6'aIIer ä'aborcl au tribuual äe8 ^conciliateui'8,
ax>pele8 kai8eur8 äe paix. 8i Ie8 partie8 arriveut avee uu
avoeat et un proeureur, on kait ä'aborcl retirer es8 äeruier8
eointne on ote le boi8 cl'uu keu cxu'ou veut eteiuclrs. Üe8
kai8eur8 cle paix cli^eut aux partie^: Vou8 etL8 äe Zrauä^
kou8 cle vouloir rnauZer votre arZeut L vou8 reu6re inu-
tuelleineui inalbeureux: uou8 a1Iou8 vous aeeoininocler 8au8
qu'il vou8 eu coüte rieu. Voltaire

n der „Deutschen Iuristen-Zeitung" vom (. August (9(( habe ich emp-
fohlen, nach dem Vorbild des italienischen und schweizerischen Rechtes
gebildete Laien als Friedensrichter anzustellen, welche die Streitsachen
bis lOO Mark im Wege eines — notwendigen — Sühneversuchs güt-
lich zu schlichten und, wenn dies nicht gelingt, richterlich zu entscheiden
haben. Der Zweck ist, einerseits die ins Amgeheure angewachsene Zahl
der Prozesse zu vermindern, indem man namentlich die kleinen Leute
die wirtschaftlich Schwachen, vor dem Anglück eines Prozesses bewahrt,
anderseits, unvermeidliche Streitigkeiten schleunig, unter geringen Kosten,
nach den Grundsätzen der Billigkeit zur Entscheidung zu bringen. Der
Vorschlag hat vielfach, auch in richterlichen Kreisen, Zustimmung ge-
funden. Assessor Häger macht in der „D. I.-Z." Bedenken geltend,
indem er auf die Entwicklung der Friedensgerichte in Frankreich hinweist,
wo man im Iahre l905 genötigt gewesen sei, den Laienrichter grundsätzlich
in einen Iuristen umzuwandeln. Daß das Institut in Frankreich ent-
artet ist, muß zugegeben werden, das spricht aber nicht gegen die Güte
der Sache. Der Friedensrichter ist l?90 in Frankreich eingeführt. Er
ist nach tzäger (Der französische Zivilprozeß und die deutsche Zivilprozeß-
reform (908) dazu bestimmt, Prozessen unter den Parteien vorzubeugen.
Daher muß vor Beginn jedes Rechtsstreits — selbst derjenigen, die zur
Zuständigkeit der Iribunaux ä'arronäi88ement gehören — ein Sühneversuch
vor dem Friedensrichter stattfinden. Außerdem hat er die Prozesse zu
entscheiden, die einen geringen Streitwert darstellen. Es genügte für das
Amt ursprünglich ein Alter von 30 Iahren und der Besitz der bürger-
lichen Ehrenrechte. Durch Gesetz vom 25. Mai (838 vertraute man den
Friedensgerichten die Streitsachen bis 200 Franken an, und Zwar bis
(00 Franken ohne Berufung. Auch die erweiterte Zuständigkeit genügte
dem Bedürfnis nicht. Die Anzufriedenheit mit der langen Dauer und
den hohen Kosten der ordentlichen Prozesse wuchs so sehr, daß der Wunsch
rege wurde, die Zuständigkeit der Friedensgerichte bis auf 600 Franken
auszudehnen. Dagegen erhob sich Widerspruch. Insbesondere warnte
Präsident de Neufville in einer lesenswerten Abhandlung, an die von
ihm voll anerkannten Friedensgerichte übertriebene Anforderungen zu
stellen, die mit ihrem Wesen nicht vereinbar wären. („?rance juäiciaire"
(89(, S. 2(9.) Gleichwohl bestimmte das Gesetz vom (2. Iuli (905, die
Friedensgerichte sollten grundsätzlich bis 600 Franken, und zwar bis
300 Franken ohne Berufung entscheiden. Angesichts dieser erhöhten
Anforderungen sah man sich denn auch genötigt, die Bedingungen für
Abernahme des Amtes zu erhöhen. Während juristische Vorbildung

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