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Stoffers, Gottfried [Editor]; Deutsch-Nationale Kunst-Ausstellung <1902, Düsseldorf> [Editor]; Industrie- und Gewerbe-Ausstellung für Rheinland, Westfalen und Benachbarte Bezirke <1902, Düsseldorf> [Editor]
Die Industrie- und Gewerbe-Ausstellung für Rheinland, Westfalen und benachbarte Bezirke verbunden mit einer deutsch-nationalen Kunst-Ausstellung: Düsseldorf 1902 — Düsseldorf, 1903

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https://doi.org/10.11588/diglit.34831#0254

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RECHTSFRAGEN

Rechtsfragen
er Umstand, dafs fast alle Ausstellungen des letzten Jahrzehntes mit einem finanziellen
Mifserfolg abschlossen, hat unter anderem dazu geführt, dafs die einzelnen, an den
jeweiligen Unternehmungen als Aussteller, Wirte, Verkäufer oder sonstwie beteiligten
Personen ihre Verluste von sich auf die Ausstellung als solche abzuwälzen suchten. Lang-
wierige und teuere Prozesse, deren Ausgang schliefslich sicherlich keinen der streitenden
Teile voll befriedigt haben wird, waren die unvermeidliche Folge. Solche nutzlose Opfer an Zeit
und Geld nach Möglichkeit zu vermeiden, mufste ein Hauptbestreben der Ausstellungsverwaltung
sein. Man konnte sich sagen, dafs dieses Ziel um so eher zu erreichen sein würde, je klarer und
vorsichtiger nach der rechtlichen Seite hin die Beziehungen der Ausstellungsteilnehmer zu den
Gesamtunternehmern geordnet und in einer für den Konfliktsfall beweiskräftigen Weise festgelegt
wurden. Rein praktische Gesichtspunkte haben denn auch die rechtskundigen Mitarbeiter der
Ausstellungsverwaltung in ihren Mafsnahmen geleitet. Die schon an anderer Stelle erwähnte
Rechts-Kommission, die sich in einer recht grofsen Zahl von Sitzungen über alle Fragen äufserte,
welche zu rechtlichen Zweifeln führen konnten, hielt stets ihr Augenmerk darauf gerichtet, das
geltende Recht derart in den Dienst des Ausstellungszweckes zu stellen, dafs er möglichst sicher
und ohne Aufenthalt durch Rechtsstreitigkeiten verfolgt werden konnte. Thatsächlich hat dieses
Bestreben den Erfolg gehabt, dafs im Verhältnis zum Umfang der Ausstellung, der aufserordentlichen
Mannigfaltigkeit der Rechtsverhältnisse und den oftmals einander direkt widerstreitenden Interessen
der Beteiligten nur wenige Konflikte ernstlicher Natur entstanden sind. Da, wo sie sich ergaben,
konnten sie dank der getroffenen Vorkehrungen rasch geordnet werden. In manchen Fällen hat
sich eine den meisten Verträgen angehängte Schiedsgerichtsklausel bewährt, durch die der ordentliche
Rechtsweg (Austragung des Rechtsstreites vor den ordentlichen, d. h. staatlichen Gerichten) aus-
geschlossen wurde. Dieser Ausschlufs ist nach § 274 No. 3 der Reichs-Civil-Prozefsordnung gesetzlich
gewährleistet. Die Schiedsklausel verwies alle aus dem betreffenden
Vertrag hinsichtlich seiner Auslegung entstehenden Rechtsstreitigkeiten
vor ein aus drei Schiedsrichtern bestehendes Schiedsgericht. Jede
der Parteien hatte das Recht, einen Schiedsrichter zu benennen und
den säumigen Gegner mit kurzer Frist zu zwingen, das Gleiche zu thun.
That er es nicht, so war der Vorsitzende der Düsseldorfer Handels-
kammer berufen, an Stelle des säumigen Teils Schiedsrichter zu
ernennen. Das Gleiche geschah, wenn sich die zwei von den Parteien
benannten Schiedsrichter nicht über den dritten, ihren Obmann, einigen
konnten. Das so zu Stande gekommene Schiedsgericht entschied den
Rechtsstreit einschliefslich etwaiger durch das Verfahren erwachsener
Kosten endgültig in erster und letzter Instanz. Nach § 1040 der Reichs-
Civil-Prozefsordnung hat ein ordnungsmäfsig zu Stande gekommener
Schiedsspruch unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen
gerichtlichen Urteils, d. h. sie gaben dem obsiegenden Teile die
Möglichkeit einer Zwangsvollstreckung.
Die Vorteile dieses Verfahrens gerade bei einem Ausstellungs-Unter-
nehmen liegen auf der Hand. Die oft beklagte Überlastung unserer
ordentlichen Gerichte, insbesondere unserer rheinischen Berufungs- Rechtsanwalt w. Lohe, Düsseldorf
gerichte, hat dazu geführt, dafs sich die Prozesse sehr lange hinziehen. Vorsitzender der Rechts-Kommission
Das zu vermeiden, liegt in unmittelbarstem Interesse einer Ausstellung,
die aus praktischen Gründen auf eine möglichst schnelle Abwicklung und Liquidation angewiesen ist.
Durch die Schiedsgerichtsklausel wird ferner ein billiger Prozefs geschaffen. Auch die Benennung
sachverständiger Schiedsrichter, die mit dem Gegenstand des Rechtsstreites durch Beruf und Erfahrung
 
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