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Stoffers, Gottfried [Hrsg.]; Deutsch-Nationale Kunst-Ausstellung <1902, Düsseldorf> [Hrsg.]; Industrie- und Gewerbe-Ausstellung für Rheinland, Westfalen und Benachbarte Bezirke <1902, Düsseldorf> [Hrsg.]
Die Industrie- und Gewerbe-Ausstellung für Rheinland, Westfalen und benachbarte Bezirke verbunden mit einer deutsch-nationalen Kunst-Ausstellung: Düsseldorf 1902 — Düsseldorf, 1903

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https://doi.org/10.11588/diglit.34831#0255

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RECHTSFRAGEN

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vertraut sind, bietet entschiedene Vorteile und Aussicht auf eine praktisch brauchbare und befriedigende
Entscheidung. Als Vorsitzender fungierte in der Regel ein unbeteiligter Rechtsanwalt.
Wohl nur da, wo verwickelte Rechtsvorgänge die kaufmännischen oder technischen Fragen über-
wiegen, dürfte das ordentliche Gericht auch bei einer zeitlich begrenzten Veranstaltung, wie es
eine Ausstellung ist, vorzuziehen sein. Wo es bei unserem Unternehmen hierzu kam, haben die
ordentlichen Gerichte in bemerkenswerter Weise der vorgeschilderten Sonderart der Ausstellung
als einer naturgemäfs kurzlebigen Partei durch Beschleunigung in der Anberaumung der Termine
Rechnung getragen. In manchen Fällen rechtfertigte sich der Erlafs einstweiliger Verfügungen
und schuf so eine schnelle, wenn auch nur vorläufige Entscheidung.
Es kann nicht in der Aufgabe dieses Werkes liegen, eine Übersicht, wenn auch nur in gedrängter
Form, über alle wesentlichen Rechtsverhältnisse der Ausstellung zu geben. Es mögen vielmehr
einige Fragen von besonderer praktischer Bedeutung herausgegriffen werden, Fragen, die entweder
Neues, in früheren Ausstellungen nicht Vorgekommenes berühren oder in erheblicher Weise wirt-
schaftlich von Belang gewesen sind.


Dr. Wilms v. Watjen H. Lueg W. Lohe Justizrat Klein
Die Rechts-Kommission
I. Vertrag zwischen Ausstellern und Ausstellung
Demjenigen, der die Ausstellung zu beschicken wünschte, wurden u. a. die Ausstellungs-Bestim-
mungen und ein Anmeldebogen eingesandt. Letzterer trug vor der Unterschrift des Anmeldenden
den Satz: ,,Mit der Anmeldung unterwirft sich der Aussteller den Ausstellungs-Bestimmungen."
Auf Grund des Anmeldebogens und unter ausdrücklicher Bezugnahme auf ihn erhielt dann der
Anmeldende den Zulassungsschein von der Ausstellung. Damit wurde er zum Aussteller und der
Ausstellungs-Vertrag vollzogen. Die Ausstellungs-Bestimmungen sind demnach der eigentliche
Inhalt des Vertrages, der alle Rechtsbeziehungen zwischen Ausstellung und Ausstellern in mög-
lichst unzweifelhafter und erschöpfender Weise regeln sollte. Über seine rechtliche Natur ist
schon viel gestritten worden. Ihn in Rücksicht auf den beanspruchten und gegen Zahlung (Platz-
miete) benutzten Raum als ein Mietvertrag anzusehen, möchte am nächstliegenden erscheinen. Da
er aber aufser dem Mietsverhältnis eine grofse Anzahl von Rechtsbeziehungen zwischen den vertrag-
schliefsenden Teilen begründet, die mit Miete nichts zu thun haben, so mufs er notwendigerweise
weitergefafst werden und durfte sich überhaupt nicht als ein einseitig benannter, im Gesetz
 
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