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Volkszeitung: Tageszeitung für die werktätige Bevölkerung des ganzen badischen Unterlandes (Bezirke Heidelberg bis Wertheim) (1) — 1919

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Nr. 11 - Nr. 20 (13. Oktober - 23. Oktober)
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https://doi.org/10.11588/diglit.43996#0094
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Nr. 288.

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Eintritt für jeclermsan frei!

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Nr. 289.

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junges, aufstrebendes Talent 'm der


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angenehm spiel«
Platten, billig
kaufen.
Schloßber!

Strpendienausschreiben
für jüngere Maler!
Die Jahreszinsen aus der Marie Klein-
schmidt-Stiftung dahier mit 600 Mark sollen
alsbald an A
ein
Malerkünst, einerlei ob im Landschafts-,
Genre- oder Historienfach
verliehen werden.
Nur badische Künstler können berücksichtigt
werden, eingeborene Heidelberger Maler er-
halten den Vorzug.
Bedingungen um dieses Stipendien sind
bis zum 10. November d. Is. schriftlich und
mit den zu ihrer Beurteilung benötigten Nach-
weisen bei uns einzureichen.
Heidelberg, den 16. Oktober 1919.
Der Stadtrat. i85i

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S nsek einer Ickes von
D >tsrie v.Wallersee
Deche:
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1342^

>1ittwocli, 22. Oktober 1919, abeaclz 8' '. Gkr
j,ri Saale ckes Kaolin iirmiscbe« Vereins
Universitäts-Professor 1343
vr. 6kur»ke16ie»en
„Vie Volksart Israelis"

Den Verkehr mit Herbst-
obst betr.
Aüf Grund der Anordnung des Mini-
fteriums des Lauern wird unsere Bekannt-
machung vom 16. August 1919, den Verkehr
mit Herbstobst betr., in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 19. September 1919 (Karls-
ruher Zettung vonr 19. August Nr. 190 und
20. September 1919 Nr. 220) in ß 1 und § 1s
sbqeändert wie folgt:
ßl'
Der Aufkauf, Absatz und die Versendung
von Herbstobst jeglicher Art aus der Ernte 1919
unterliegt, soweit Mengen bis zu 5 Ztr. in
Frage kommen, innerhalb Badens keiner Be-
schränkung.

ZeicienstOkke, Srepe de ckine
in grober Zcusvalri.

Kustspie!
Insrenieri von
D kk. L. Krsslarisr-
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mit ckem jugerickl.
ckiein ibrer neuest.
Lclröpkung eine
Olainileistung
bietet
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^benteusrckrsm a
in 4 ^kt., cvelcbes
cler beliebt. Künst-
lerin Oeleßenbeit
gibt, ikr anmutig.
lVesen, ibr. Lckön-
beit, snvv. ibre ker-
vorraßencke Oar-
stellunßskunst auks
neue ru weisen.

Nr. 2"1. Den Verkehr mit Hetbstobst be r.
Auf Grund der K 12 Ziffer 5, 15 und 17'dfiBür-
devrotsvervidnung über die Errichtung von Preisprü-
fungsiiellen und die Versorgung, ezelang vom 25. Sep^
1915 ( R. G. Bl. S. 60. l in der Fassung der Bekan.'i
machungen des ReichLkan-.ers vom 4. November 1b5
lR. G. Bl. S. 728) und vom 6. Juli 1916 (R. G. Bl.
S. 673) rrad mii Geneimi-znng des Minjstcri.ms des
Innern mit sofortiger Wirkung ungeordnet:
8 '
Der Ankauf, Abfotz und die Vecfendwig von He-bstvift
jeglicher Art aus dir Eeute 1M9 untec'iegt innerhalb
Badens reiner Brfchränkung.
Die Ausfuhr von Herbstobst jeder Art nach Orten
außerhalb Vadens ist nur auf Grund eines -Uer-
sundschrines gestattet. D.rZ.ll.P-- <g zum Versand wirb
bei Beförderung des Obstes mit der Bahn, -em Dainof-
fmiff oder der Post auf len Versandpapieren (Fracht-
brief, Expreßgutkarte oder Postpaketabresse) bescheinigt.
Erfolgt die Ausfuhr in anderer Weise, so wird bei Nicht-
beanstandung der Sendung ein Beförberungsschein er-
teilt, welchen die das Obst nach autzer-
badischen Orten verbringende Person bei sich
fu führen hat. Zur Gültigkeit dieses Beförderungs-
Icheins ist erforderlich, daß aus ihm vom Bürgermeister-
amt des Versandortes der Abgangstag unter Bei-
fügung des bürgermeisteramtlichen Stemples an-
gegeben wird. Die Beförderung darf nur an dem Tag
rrfolgen, welcher vom Bürgermeisteramt als Abgangs-
lag bezeichnet ist. Wenn zur Zeit der Ausstellung des
Beförderungsscheins der Abgangstag bereits feststeht,
kann derselbe auch von der den Beförderungsschein aus-
'tellenden Behörde aus dem Scheine vermerkt werden:
einer bürgermeisteramtlichen Bescheinigung bedarf es in
diesem Fall nicht.
8 3-
Der Berfandschein (8 2) wird erteilt:
bei Mengen bis zu 15 Kilogramm von dem Be-
zirksamt, aus besten Bezirk das Obst nach Orten außer-
halb Badens versandt oder verbracht werden soll,
bei Mengen von mehr als 15 Kilogramm von der
Vcrwaltungsabteilung der Badischen Obstversorgung
(Karlsruhe, Krieg-straße 5). Zur Beförderung von
Herbstobst nach dein Reichsausland ist die Genehmigung
des Ministeriums des Innern erforderlich, die von der
zur Ausstellung des Versandscheins zuständigen Behörde
einzuholen ist.
Der Antrag auf Erteilung eines Bersandscheins nach
Orten außerhalb Badens ist bei dem zuständiegu Be-
zirksamt, und, wenn es sich um Mengen über 15 Kilogr.
handelt, bei der Berwaltungsabteilung der Badischen
Obstversorgung schriftlich zu stellen. Dabei ist anzuge-
ben: Art und Menge des zu versendenden Obstes, Vor-
und Zunahme, Wohnort oder Sitz der gewerblichen Nie-
derlassung des Absenders, sowie Vor- und Zuname,
Wohnort oder Sitz der gewerblichen Niederlassung des
Empfängers.
Falls die Beförderung mit der Bahn, dem Dampf-
sc-nif oder der Post erfolgen soll, sind dem Antrag aus-
gefüllte Versandpapiere (Frachtbrief, Erpreß- ober Post-
xaketkarte) beizufügen.
8 4. '
Das Bezirksamt kann für die Ausfertigung des Ver-
fandscheines eine Gebühr von 20 Pfg. erheben.
Der Verwaltungsabteilung der. Badischen Obstver-
svrgung sind für die Ausstellung der Versandscheine zu
entrichten: bei Mengen von mehr als 15 Kilogramm bis
zu 100 Kilogramm eine Gebühr von 50 Pfg., von mehr
als 100 Kilogramm bis zu 1000 Kügoramm eine .Ge-
bühr von 2 Mk., von mehr als 1000 KilogrammWinc
Scbühr von 10 Mf.
8 5.
' Die reichs- und landesherrlichen Bestimmungen über
kn Handel mit Lebensmitteln werden durch die vorste-
pnden Bestimmungen insbespndere durch die Freigabe
tzs Hcrbstobstes nicht berührt.
Karlsruhe, den 16. August 1919.
Badische Obstversorgung.

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Reaktion.

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DenMerkauf von Kränzen
ans den Zugangsstraßen nach
dem Friedhof betr.
Wir weisen darauf hin, daß das Verkaufen von
Kränzen an Allerheiligen, Allerseelen, sowie an den
vorhergehenden Tagen nicht nur auf den Marktplätzen
außerhalb der Marktzeit, sondern insbesondere auf
den nach dem Friedhof zuführenden Straßen auf
Grund Ses Z 7 der Straßenpolizeiordnung vom 1. Juni
1902 verboten ist.
Zuwiderhandlungen würden Bestrafungen auf
Grund des tz 366 Ziffer 10 R.St.G. nach sich ziehen.
Ausnahmen können mit Zustimmung des Stadt-
rats von dem Bezirksamt zugelassen werden.
Gesuche darum wären alsbald beim Bezirksamt
einzureichen.
Heidelberg, den 13. Oktober 19l9.
Bezirksamt.

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Bekanntmachung.
Die Vergebung der Verkaufsbuden und
Geschirrpkätze auf dem Kornmarkt und
Karlsplatz zur Frühjahrmesse 182V findet
im Wege der Versteigerung statt.
Es werden versteigert im Saale der
Harmonie eine Treppe hoch, Theaterftrahe
Nr. 1
Freitag, den 24. Oktober 1919, 8 /2 Uhr
die Verkaufsbuden und Geschirrplätze.
Ferner versteigert die Stadtgemeinde Hei-
delberg am gleichen Vormittag um 10'/- Uhr
die Plätze zur Aufstellung von Schaubuden
für die Frühjahrsmesse 1920 und zwar:
Fahrgeschäfte, Schaugeschäfte u. Verkaufsbuden.
Die Hälfte des Steigpreises ist sofort an
den anwesenden Beamten des Stadtrentamts,
die 2. Hälfte vor Bezug des Platzes zu ent-
richten. Die näheren Bedingungen könnender
der städt. Mehinfpektion, Hauptstr. 296
3. Stock, Zimmer 37 eingesehen werden.
Heidelberg, 15. Oktober 1919.
_Städt. Meßinspektion._293
Bekanntmachung.
Amerikanisches Mehl betr.
Im Anschluß an unsere in den Tagesblätter am 30.
August ds. Is. erschienenen Bekanntmachung weisen wir
darauf hin, daß laut Mitteilung der Reichsgetreidestelle
R, M. 2770 B. 149 die Zufuhren von Äuslandsge-
trelde und -Mehl in den letzten Wochen so gering gewe-
sen sind, daß die Verteilung in der früheren Weise auch
nicht annähernd mehr durchgeführt werden konnte. Die
unbedeutenden Vorräte der Reichsgetreidestelle sind voll-
ständig erschöpft und weitere Zuweisungen infolge finan-
ziellen Schwierigkeiten vorläufig nicht zu erwarten. Un-
seren fortgesetzten Bemühungen ist es nun gelungen,
.eine für eine zwemalige Verteilung ausreichende Auwei-
; fiung in Zerfalienmehl, worunter Roggen-, GMU" Wh
- Maismehl zu verstehen ist, zu bekommen. Das Mehl
ist zu eiMk 60 Prozent ausgemahlen und nach den Richt-
linien im Erlaß des Reichsernährungsministeriums vom
4. Juli ds. Is. 1 E 4891 verMigf und zwar zu 68 Pfg.
per Pfund an die Verbraucher abzugeben. Im Laufe
dieser Woche kommt die erste Hälfte zur Verteilung. Die
Gemeinden, dUen in der Woche vom 25^ his 31, August
ds.-Js. kein Mehl zugetetlt werben kSill'.Ü, werben die
zustehenden Mengen gleichzeitig nachgeliefert bekonWW,
mit Ausnahme derjenigen Gemeinden, die in der Zwi-
schenzeit das rückständige Mehl, das uns leihweise von
einer anderen Stelle überlasten wurde, -erests erhalten
haben. K,, . v . .
Wir möchten nicht beftehM-.M dieser Gelegenheit
darauf hinzuweisen, daß Wit M der Regierung wieder-
holt vorstellig geworden sind, um eine den städtischen
Kommunalverbänden gleichgestellte Belieferung zu er-^
reichen. Die Lanbesvermittlungsstelle hat diese Anträge
vorläufig mit der Begründung abgelehnt, daß für Nie-
mand und nirgends ein Anspruch auf unterbrochene Be-
lieferung bestehe und zunächst die industriellen Verbände
berücksichtigt werden müßten, die überhaupt noch kein
Auslandsmehl erhalten hätten, wie beispielsweise der
benachbarte Kommunalverband Weinheim-Land. Wei-
tergehende Ansprüche mühte« mit aller Entschiedenheit
zurückgewiesen werden, denn es Wttnten nur die Mengen
zur Verteilung gelaßen, die tatsächlich hereinkommen.
Wir werden unsere Bemühungen in biefer Sache fort-
fetzen.
Heidelberg, den 18. Oktober 1919.
GcmeiNdeverbaNb Heidelberg-Land.
Bekanntmachung.
Abhaltung von Bürgerausschuß-
sitzungen betr.
Der ümtetrn/ 8. d. Mts. bekanntgegebenen
Tagesordnung' für die am
Freitag,' den 24. Oktober d. Is.,
nachinsittags 4 Uhr
stattfindende ^öürgergusschüßsitzMg wurden fol-
gende Vorlagen als 2.—5. Gegenstand beigefügt:
2.) dieErwerbung desAnwesensKornmarktZ,
Ä.) die.^Erwerbung des Ladchens Nr. 17 an
der Heiliggeistkirche,
Lebensmittelversorgung uni
Z.) Errichtung von weiteren Professorenstellen
an der Oberrealschule.
gliedern des Bürgerausschußes gleichzeitig zu.
Heidekbertz, den 18. OkWör 191k).
Der Oberbürgermeister. 1341.

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Is.
Der Aufkauf von Obst in Mengen von
mehr als 5 Zentnern, sowie die Versendung
von Obst in ganzen Wagenladungen oder in
Stückgutwagenladungen oder als Emzelftückgut
im Gewicht von mehr als 5 Zentnern, ist so-
wohl im Badischen wie außerbadischen Verkehr
nut der bad. Obstverwertungsgesellschaft in
Karlsruhe gestattet. Die Beförderung solcher
Sendungen in Güterwagen oder als Einzel-
stückgut von mehr als 5 Zentner Gewicht er-
s-algt nur auf Grund von mit dein Stempel
des Ministeriums des Innern versehenen
Frachtbriefen. Die Güterwagen, in denen sol-
ches Obst zur Versendung gelangt, müssen An-
klebezettel tragen, die mit dem Stempel des
Ministeriums des Innern versehen find und
Angaben über den Lieferer und Empfänger
der Sendung enthalten.
8Z 2—5 bleiben unverändert.
Karlsruhe, den 8. Oktober 1919.
Badische Obstverforgurrg.
Bekanntmachung. §
Pferderäude im Stalle der
Karl Heinrich Kirsch in Meckes-
heim btr.
Tie Räude ist erloschen. Die getroffenen ÄPhLk-,
maßregeln werden hiermit wieder aufgehoben.
Heidelberg, den 13. Oktober Ikftst
Bezirksamt.

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