Overview
Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

Zeitschrift für allgemeine Geschichte, Kultur-, Litteratur- und Kunstgeschichte — 4.1887

DOI Artikel:
Pechtl, Heinrich: Der Beamtenstand in Deutschland in der ersten Hälfte des 18. Jahrhunderts: ein Beitrag zur Kulturgeschichte
DOI Seite / Zitierlink:
https://doi.org/10.11588/diglit.52692#0856

DWork-Logo
Überblick
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
der Beamtenftand in Teutſchland in der erſten hälfte
des 18. Jahrhunderks.

Ein Beitrag zur Kulturgeſchichte

Heinrich Bechtl.

Der Kern der Fürſtenſtellung im vorigen Jahrhundert war
die Souveränität mit erbmonarchiſchem Charakter, der höchſte
Zweck der Staatsverwaltung das Erzielen möglichſt großer Geld—
ſummen für die Bedürfniſſe des Hofes, des Heeres, der Beamten.

Zu jener Zeit nannte man in Deutſchland die Beamten noch
„Bediente“. Mit Recht, denn ſie bildeten einen Teil der landes—
herrlichen Dienerſchaft, wahrten die Sonderintereſſen ihrer Herren,
wirkten nach deren Befehl als Mittel und Stützen ihrer Regierungs—
zwecke. Die damalige, keine Rechte achtende Regierungsweiſe, die
in ihrer Willkür an blinden Gehorſam ohne Widerſpruch gewöhnt
war, konnte für die verſchiedenen Funktionen ſtaatlichen Lebens
nur blinde Werkzeuge neben ſich dulden und hieß ſolche daher
auch ſehr bezeichnend in allen hohen Mandaten, „unſere Bediente“,
ſprach fie auch gewohntermaßen nur mit — .

Selbſt Minifter durften ſich kaum unterfangen, die Gründe
der gegebenen Befehle zu unterſuchen. Wenn Ls überhaupt ſünd—
haft war, allerunterthänigſt einer anderen Ueberzeugung zu ſein,
um ſo ſtrafbarer mußte der erſcheinen, ſo dergleichen frei aus—
zuſprechen wagte. Darauf ſtand Kaſſation, Entlaſſung. Für ver—
ſtockten Sinn, auch wohl gegen „reſpektswidrige, auch ehren—
rührige Schriften“, gegen vorlaute hitzige Köpfe überhaupt gab
es ein ſicheres beruhigendes Mittel in einigen romantiſchen
Feſtungen, woran in Deutſchland eben kein Mangel war. Eine
kleine Züchtigung, in allerhöchſter Ungnade verabreicht, war nicht
minder zuläſſig.
 
Annotationen