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Die Kunst für alle: Malerei, Plastik, Graphik, Architektur — 30.1914-1915

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Swarzenski, Georg: Kunstwerke als Kriegsentschädigung
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https://doi.org/10.11588/diglit.13093#0200

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die Fragestellung als solche und ihre Voraus- fallen mit dem Gebiete an den siegenden

Setzungen und Folgen klären. Staat und kommen in dessen Eigentum und

Es ist davon auszugehen, daß Kunstwerke Verwaltung. Wenn der siegende Staat eine ver-

und Sammlungen in staatlichem und öffent- ständige Kunstpolitik und Denkmalspflege hat,

lichem Besitz das Schicksal des Staates und so wird er als Regel aufstellen, daß die

Landes, zu dem sie gehören, teilen. Sie sind Sammlungen und Kunstwerke eben dort ver-

aber nicht als ein beliebig beweglicher Besitz bleiben oder dorthin zurückzubringen sind,

anzusehen. Wenn also ein Staat Gebiete ver- wo sie waren, und wird ihnen all die Pflege

liert, so entspricht es dem Rechtsbewußtsein angedeihen lassen, zu der der Besitz ver-

und zugleich den künstlerischen Interessen, pflichtet.

daß die dortigen Sammlungen und Kunstwerke Hiermit steht es in einem notwendigen Zu-
nicht etwa in andere, ihm verbleibende Ge- sammenhang, daß der bloße Gedanke, Kunst-
biete verbracht oder einem dritten, befreun- werke könnten (wie z. B. feindliche Waffen
deten Staate Übermacht werden, sondern sie und Uniformen) als Kriegsbeute genommen

HUGO VON HABERMANN

Sammlanj Stranshy, \ei:york

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