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Kunst und Künstler: illustrierte Monatsschrift für bildende Kunst und Kunstgewerbe — 15.1917

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Heft 4
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Szkolny, Felix: Kunst und Umsatzstempel, [1]
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https://doi.org/10.11588/diglit.4744#0210

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erleiden kann, dass er
eine Lieferung ver-
steuert, für die er hin-
terher wegen Zahlungs-
unfähigkeit des Schuld-
ners oder aus anderen
Gründen keineZahlung
erhält. Andererseits
spricht das Vorhanden-
sein von grossen Aus-
senständen am i. Ok-
tober 1916 für die
Wahl der Besteuerung
nach den Lieferungen.
Das Gesetz gewährt
in den in dem Gesetz
am Schluss der Tarif-
stelle aufgeführtenFäl-
len Befreiung von der
Steuer. Hier interes-
siert die Begünstigung
des Imports ausländi-
scher und des Exports
inländischer Kunst-
werke. Gegenüber der
oft erörterten Frage,
wie der Einführung
ausländischer Kunst-
werke zu steuern, die
Ausführung inländi-
scher zu heben sei,
bleibt das Gesetz „neu-
tral". Es gewährt
Steuerfreiheit in dem

JOHANN SPERI., LANDSCHAFT MIT SCHAFEN
AUSGESTELLT BE[ FRITZ GURLITT, BERLIN

Verpflichtung dazu be-
stand , so tritt die
Steuerpflicht mit der
Zahlung ein. Der
Steuersatz beträgt auch
hier eins vom Tausend.
Die Quittungssteuer
gilt nur für den Waren-
umsatz ausserhalb des
gewerblichen Betrie-
bes. Sie kommt also in
erster Reihe für Nicht-
gewerbetreibende (Pri-
vatleute) in Betracht,
für Gewerbetreibende
nur in den wenigenFäl-
len, wo diese eine
steuerpflichtige Zah-
lung ausserhalb ihres
Gewerbebetriebes er-
halten. Der Quittungs
Steuer unterliegen da-
her auch die Verkäufe
des Sammlers.

Die Vorschriften
der Tarifnummer 1 o
finden nach ausdrück-
licher Bestimmung des
Gesetzes auch hier An-
wendung.

Auf Seite 2 ist dar-
gelegt worden, dass die
Lieferung eines Kunst-
werkes, das vom Künst-

einen wie in dem anderen Falle, natürlich in einer all- 1er auf Grund einer Bestellung geschaffen worden ist, als
gemeinen Bestimmung, die aber auch für Kunstwerke reiner Werkvertrag der Besteuerung nicht unterliegt, da-
zu gelten hat. gegen die sonstigen Verkäufe des Künstlers nur deswegen

B. steuerfrei sind, weil die Künstler nicht als Gewerbe-
Die Besteuerung des einzelnen Umsatzes, die sogenannte treibende anzusehen sind. Da die Quittungssteuer nun
Quittungssteuer gerade die Privatpersonen trifft, so verfällt die Zahlung,
verpflichtet den Empfänger der Zahlung bei Waren- welche der Künstler für den Verkauf seines Werkes
lieferungen im Betrage von mehr als einhundert Mark erhält, der Steuerpflicht. Dieser Folgerung wäre nur
binnen zwei Wochen ein schriftliches Empfangsbekennt- dann zu entgehen, wenn der Verkaufeines Kunstwerkes
nis zu erteilen. Es besteht also insoweit ein Zwang durch den Künstler selbst nicht als Warenlieferung an-
zur Ausstellung von Quittungen. Die Versteuerung gesehen wird. Dem steht jedoch entgegen, dass das
erfolgt durch Verwendung von Stempelmarken, die Gesetz als Ware jede bewegliche Sache ansieht, welche
durch Postanstalten ausgegeben werden. Bei Teil- Gegenstand des rechtsgeschäftlichen Verkehr sein kann.
Zahlungen ist eine versteuerte Quittung über den (vergleiche Tarifnummer 10, 2). Dies Ergebnis ist um
Gesamtbetrag der bezahlten Schuld bei der letzten Teil- so unbilliger, als bei der jahresumsatzsteuer der Klein-
zahlung zu erteilen. Hat der Empfänger der Zahlung gewerbetreibende von der Abgabe befreit ist, da § 78
die VerStempelung unterlassen, so ist die Abgabe vom des Gesetzes bestimmt, dass, wenn sich der Gesamtbetrag
Empfänger der Quittung, binnen zwei Wochen nach der in einem Jahre eingegangenen Zahlungen 3000 Mark
dem Tage des Empfangs und jedenfalls vor der weiteren nicht übersteigt, Anmelde- und Steuerpflicht wegfallen.
Aushändigung der Quittung zu entrichten. Ist die Aus- Für die Quittungssteuer ist eine solche Vorschrift nicht
Stellung einer Quittung unterblieben, obgleich eine erlassen worden.

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